IHK Schwaben

Koch/Köchin

Zwischenprüfung

(Zeitraum: Dezember bis Mai (je nach Prüfbezirk))
In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeit planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann.
Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. Planen von Arbeitsschritten,
2. Anwenden von Arbeitstechniken und
3. Präsentieren von Produkten.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Technologie
90 Minuten
Warenwirtschaft
60 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 
60 Minuten

Prüfungstermine

Die Übersicht der Zwischen- und Abschlussprüfungstermine finden Sie unter "Weitere Informationen".

Praktische Abschlussprüfung

In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden nach einem vorgegebenen Warenkorb ein dreigängiges Menü für sechs Personen zubereiten und präsentieren sowie ein gastorientiertes Gespräch führen. Er soll dabei einen Arbeitsablaufplan erstellen und zeigen, dass er Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen und Gäste beraten kann.
Der Prüfling hat auf Grund des Warenkorbes, der ihm vier Wochen vor der praktischen Prüfung bekanntgegeben wird, einen Menüvorschlag zu erstellen und rechtzeitig einzureichen. Innerhalb der praktischen Prüfung sollen höchstens 15 Minuten auf das Gespräch entfallen.
Damit Sie sich einen Eindruck von der Aufgabe und des Schwierigkeitsgrades machen können haben wir Ihnen Musterwarenkörbe aus den vergangenen Jahren und den unterschiedlichen Stammdaten hier bereitgestellt.
Wichtig: Hier handelt es sich um Muster bzw. vergangene Prüfungen. Diese Warenkörbe sind nicht Ihre tatsächliche Prüfungsaufgabe !
Zeitraum: 
Abschlussprüfung Sommer: Juni/Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar/Februar

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Weitere Informationen finden Sie unter "Weitere Informationen".