Technische Ausbildungsprüfungen

Karosserie- und Fahrzeugbau­mechaniker/-in

Teil 1 der Abschlussprüfung

Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen,
    b) manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken anwenden,
    c) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Ergebnisprotokoll anfertigen,
    d) elektrische, elektronische, pneumatische oder hydraulische Systeme und Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen prüfen und verbinden und
    e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann;
  2. für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    a) Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils,
    b) Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems.
  3. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.
  4. Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt werden.

Teil 2 der Abschlussprüfung - schriftlich

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Instandhaltungstechnik/Karosseriebautechnik/Fahrzeugbautechnik
150 Minuten
Funktionsanalyse
90 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten
Mehr zur Abschlussprüfung finden Sie unter "Weitere Informationen".

Prüfungstermine 

Praktische Abschlussprüfung

Der Ausbildungsbetrieb kann im Vorfeld zwischen dem Kundenauftrag und dem Arbeitsauftrag wählen.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
    und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
    bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.