IHK Schwaben

Fachmann/-frau für Systemgastronomie (AO 2022)

Teil 1 der Abschlussprüfung

Produktion und Service
  • im vierten Ausbildungshalbjahr
  • Gewichtung: 25 %
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen.
Im ersten Teil hat der Prüfling eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Bei der Gestaltung der Aufgabe ist der Leistungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zugrunde zu legen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
Im zweiten Teil hat der Prüfling praxisbezogene Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,
  2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.

Teil 2 der Abschlussprüfung

Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung
Gewichtung 20%
90 Minuten schriftlich
Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie
Gewichtung 20%
120 Minuten schriftlich
Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie
Gewichtung 25%
90 Minuten praktisch
Wirtschafts- und Sozialkunde
Gewichtung 10%
60 Minuten schriftlich
Prüfungsbereich Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Anschließend wird mit ihm ein auftragsbezogenes
Fachgespräch geführt.
Für die Arbeitsaufgabe sind drei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
  1. Organisation, Prozesse und Standards in der Systemgastronomie,
  2. Produkteinführung,
  3. Warenwirtschaft,
  4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle und
  5. Teamkommunikation und Personalaufgaben.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

 Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.