Chemielaborant/-in
Teil 1 der Abschlussprüfung
Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Prüfungsbereich | Prüfungsdauer |
Herstellen und Charakterisieren von Produkten | 480 Minuten |
Allgemeine und Präparative Chemie | 135 Minuten |
Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
d) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; - dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) präparative Arbeiten durchführen,
b) Produkte charakterisieren; - der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
Teil 2 der Abschlussprüfung
Schriftliche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
Analytische Chemie und Wahlqualifikationen (3 WQ à 40 Minuten) | 195 Minuten |
Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten |
Prüfungstermine
Praktische Abschlussprüfung
Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; - hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
a) Durchführen einer instrumentell-analytischen Aufgabe,
b) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
c) Durchführen einer physikalisch-analytischen Aufgabe,
d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I; - der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Materialbereitstellungslisten
Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten
Gewichtung
Prüfungsbereich | Gewichtung |
Herstellen und Charakterisieren von Produkten | 17,5 Prozent |
Allgemeine und Präparative Chemie | 17,5 Prozent |
Prozessorientiertes Arbeiten | 27,5 Prozent |
Analytische Chemie und Wahlqualifikationen | 27,5 Prozent |
Wirtschafts- und Sozialkunde | 10,0 Prozent |
Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.