Technische Ausbildungsprüfungen

Bürsten- und Pinselmacher/-in

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  1. einfache Kleider- oder Schuhbürste,
  2. ein Satz einfacher Auftragepinsel,
  3. ein Satz einfacher Haarpinsel,
  4. ein Satz einfacher Rundpinsel,
  5. einfache Haushalts- oder Industriebürste.
Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
  1. Unfallverhütung, Arbeitsschutz,
  2. Holz, Metall, Kunststoff,
  3. flüssige und feste Bindemittel,
  4. Bestückungsmaterialien,
  5. Fertigungsablauf für Bürsten und Pinsel,
  6. Lohnberechnungen,
  7. Anfertigen einer Arbeitsskizze,
  8. Verwendung der Handwerkzeuge.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Technologie 120 Minuten
Technische Mathematik 90 Minuten
Technisches Zeichnen 90 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Prüfungstermine 

Praktische Abschlussprüfung

Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden bis zu 5 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 12 Stunden 5 Prüfungstücke anfertigen:
  1.  Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
    a) in der Fachrichtung Bürstenherstellung:
        aa) Abteilen von Bestückungsmaterialien,
        bb) Einziehen nach verschiedenen Methoden für unterschiedliche Bürsten,
        cc) Einstanzen in verschiedene Formen,
        dd) Beschneiden von Bürsten,
        ee) Anbringen der Deckel auf Bürsten;
    b) in der Fachrichtung Pinselherstellung:
        aa) Wegbinden von Bestückungsmaterialien,
        bb) Einzwingen in verschiedene Formen,
        cc) Einlegen in verschiedene Fassungen,
        dd) Einsetzen in Stiele und Kiele.
  2. Als Prüfungstücke kommen insbesondere in Betracht:
    a) in der Fachrichtung Bürstenherstellung:
        aa) Schuhbürsten,
        bb) Besen,
        cc) Kleiderbürsten,
        dd) Haushaltsbürsten,
        ee) Industriebürsten,
        ff) gedrehte Bürsten;
    b) in der Fachrichtung Pinselherstellung:
        aa) Ringpinsel,
        bb) Lackierpinsel,
        cc) Aquarellpinsel,
        dd) Plakatschreiber rund und flach,
        ee) Gussowpinsel,
        ff) Kosmetikpinsel.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Bestehensregeln

Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.