Technische Ausbildungsprüfungen

Brauer und Mälzer/-in

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung findet in einem praktisch durchzuführenden und in einem schriftlich durchzuführenden Prüfungsbereich statt. In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er Verfahrensschritte darstellen, Produktionsabläufe kontrollieren und dokumentieren, Produktionsanlagen reinigen und desinfizieren, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, fachbezogene Berechnungen durchführen, Funktionsweisen von Anlagen und Maschinen beschreiben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Umweltschutz durchführen kann.
Für den praktischen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
  1. Folgende Gebiete sind zugrunde zu legen:
    a) Getreide, Wasser, Hopfen, Hefe,
    b) Malz,
    c) Würze und
    d) technische Einrichtungen;
  2. der Prüfling soll bis zu vier Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
  3. die Prüfungszeit beträgt höchstens zwei Stunden.
Für den schriftlichen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
  1. Folgende Gebiete sind zugrunde zu legen:
    a) Rohstoffe und deren Lagerung,
    b) Malzherstellung,
    c) Würzeherstellung,
    d) Kälteerzeugung,
    e) Wasseraufbereitung und
    f) Reinigung und Desinfektion;
  2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen;
  3. die Prüfungszeit beträgt höchstens drei Stunden.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Verfahrenstechnologie 150 Minuten
Betriebstechnik 90 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Prüfungstermine 

Praktische Abschlussprüfung

Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auswählen und beurteilen, Fehler und Qualitätsmängel ermitteln und beheben, Messgeräte kalibrieren und einsetzen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben planen und durchführen, Arbeitsergebnisse auswerten und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Hygiene, zur Qualitätssicherung und zum Umweltschutz durchführen kann;
  2. hierfür ist aus den Gebieten
    a) Steuern von Brauprozessen,
    b) Inbetriebnehmen und Übergeben einer Schankanlage,
    c) Warten und Inbetriebnehmen von Teilsystemen,
    d) Einrichten oder Umrüsten eines Anlagenteils aus dem Abfüllbereich,
    e) Ausmischen eines Biermischgetränkes oder eines alkoholfreien Getränkes,
    f) Proben ziehen und auswerten, Parameter bestimmen,
    auszuwählen, wobei die Gebiete nach den Buchstaben a und b in der Auswahl enthalten und aus den Gebieten nach den Buchstaben c und d sowie aus den Gebieten nach den Buchstaben e und f jeweils eins enthalten sein muss;
  3. der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
  4. die Arbeitsprobe nach Nummer 2 Buchstabe a muss mindestens zwei Teilprozesse umfassen; der zugrunde liegende Prozess kann als Simulation erfolgen, wobei dem Prüfling Gelegenheit zu geben ist, sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten;
  5. die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens fünf Stunden.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Gewichtung

Prüfungsbereich Gewichtung
Praktische Arbeit 50 Prozent
Verfahrenstechnologie 25 Prozent
Betriebstechnik 15 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent

Bestehensregeln

Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich praktische Arbeit sowie in der Arbeitsprobe nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b jeweils mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.