Brauer und Mälzer/-in

Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz statt.
(2) Im Prüfungsbereich Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. für die Herstellungsprozesse benötigtes Wasser aufzubereiten, Wasseranalysen durchzuführen und mit anfallendem Abwasser umgehen zu können,
  2. Verfahrensschritte für die Malzherstellung und deren technische Umsetzung darzustellen,
  3. Getreide auszuwählen, zu kontrollieren, zu lagern und einzusetzen,
  4. Getreide- und Malzanalysen durchzuführen,
  5. Produktionsabläufe zu kontrollieren und zu dokumentieren,
  6. Parameter mit Einfluss auf die Malzherstellung zu ermitteln und zu bewerten,
  7. Produktionsanlagen zu reinigen und zu desinfizieren,
  8. Arbeitsmittel festzulegen und technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
  9. fachbezogene Berechnungen durchzuführen und
  10. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Umweltschutz durchzuführen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 hat der Prüfling zwei Arbeitsproben durchzuführen: eine zur Wasseraufbereitung und eine zur Malzherstellung. Beide Arbeitsproben sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während jeder der beiden Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsprobe zur Wasseraufbereitung 30 Minuten und für die Durchführung der Arbeitsprobe zur Malzherstellung 60 Minuten. Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 10 Minuten.
Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Verfahrenstechnologie 150 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Prüfungstermine

Praktische Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben zu planen,
  2. Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszuwählen und zu beurteilen,
  3. Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten,
  4. Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,
  5. Brauprozesse zu steuern,
  6. Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,
  7. Proben für mikrobiologische Untersuchungen bereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten,
  8. sensorische und chemisch-technische Kontrollen durchzuführen,
  9. Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,
  10. Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie
  11. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das Vorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu begründen.

Für den Nachweis hat der Prüfling folgende Arbeitsproben durchzuführen:
  1. zwei Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens nach Absatz 3 und
  2. eine Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle nach Absatz 4.
Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.
Für die Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens wählt der Prüfungsausschuss zwei der folgenden Teilprozesse aus, wobei einer der Teilprozesse aus den Nummern 1 bis 4 und der andere Teilprozess aus den Nummern 5 bis 7 ausgewählt werden soll:
  1. Schroten,
  2. Maischen,
  3. Läutern,
  4. Würze kochen mit Hopfengabe,
  5. Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben,
  6. Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern oder
  7. Filtrieren.
Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten.
Für die Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle soll der Prüfling
  1. die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen, Halbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen,
  2. bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese auswerten sowie
  3. Parameter bestimmen.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Jede Arbeitsprobe dauert 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 5 Minuten.
Im Prüfungsbereich Betriebstechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Schankanlagen in Betrieb zu nehmen und zu übergeben,
  2. technische Einrichtungen zu warten,
  3. ein Anlagenteil aus dem Abfüllbereich zu rüsten oder umzurüsten.
Dabei soll er Anforderungen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. Die Ergebnisse sind zu bewerten und zu dokumentieren. Der Prüfling soll die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und die Vorgehensweise bei seiner Arbeit begründen.
Für den Nachweis hat der Prüfling eine Arbeitsprobe durchzuführen. Hierfür wählt der Prüfungsausschuss eine Tätigkeit von Nummer 1 bis 3 aus. Während der Arbeitsprobe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 5 Minuten.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Gewichtung

Prüfungsbereich Gewichtung
Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz 25 Prozent
Brauprozesse 30 Prozent
Betriebstechnik 15 Prozent
Verfahrenstechnologie 20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent

Bestehensregeln

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ausreichend,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ausreichend und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Dem Antrag ist stattzugeben,
  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    a) Verfahrenstechnologie oder
    b) Wirtschafts- und Sozialkunde,
  2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit ausreichend bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.