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Nr. 4708060
Abschlussprüfung

Externen-Zulassung

An einer IHK-Abschlussprüfung können im Ausnahmefall auch diejenigen teilnehmen, die keine Ausbildung absolviert haben. Diese sogenannte „externe Prüfung“ regelt das Berufsbildungsgesetz in § 45 Absatz 2.
Absolventen müssen für die Zulassung zur Prüfung nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.