Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse nach dem BQFG
Seit dem 1. April 2012 besteht auf Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) der Rechtsanspruch, die Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungen mit einem entsprechenden deutschen Beruf feststellen zu lassen. Ein Anerkennungsverfahren erhöht die Chancen am Arbeitsmarkt, denn es ermöglicht ausländischen Fachkräften, ihre Berufsabschlüsse transparent zu präsentieren. Darüber hinaus können auch Arbeitgeber anhand eines Anerkennungsbescheides ausländische Berufsqualifikationen einschätzen.
- Welche Voraussetzungen gibt es für die Berufsanerkennung?
- Welche Stelle ist für mein Anerkennungsverfahren zuständig?
- Beratung zum Anerkennungsverfahren
- So funktioniert das Anerkennungsverfahren
- Ergebnis der Anerkennung
- Folgeantrag
- Berufsanerkennung bei fehlenden Dokumenten
- Gebühren und Fördermöglichkeiten
- Nützliche Links
Welche Voraussetzungen gibt es für die Berufsanerkennung?
Ein Anerkennungsverfahren ist für im Ausland abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildungsgänge möglich. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle: auch aus dem Ausland kann eine Gleichwertigkeitsfeststellung beantragt werden.
Welche Stelle ist für mein Anerkennungsverfahren zuständig?
Welche Stelle für das Anerkennungsverfahren zuständig ist, richtet sich nach dem deutschen Beruf, mit dem ein ausländischer Ausbildungsabschluss verglichen werden soll. In der Regel führt die Stelle das Anerkennungsverfahren durch, die für die Berufsausbildung des deutschen Berufes verantwortlich ist.
Für Aus- oder Fortbildungsabschlüsse aus dem IHK-Bereich, die mit einem ausländischen Bildungsabschluss verglichen werden, ist die IHK FOSA in Nürnberg zuständig. Als Zusammenschluss von 76 Industrie- und Handelskammern übernimmt sie zentral und bundesweit die Durchführung der Anerkennungsverfahren. Sie ist damit ein Beitrag deutscher Industrie- und Handelskammern zur Fachkräftesicherung. Alle Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite der IHK FOSA. Im Downloadbereich stehen das Antragsformular, eine Hilfe zum Ausfüllen des Antrags sowie eine Übersicht notwendiger Unterlagen zur Verfügung.
Der Antrag ist als PDF Dokument an info@ihk-fosa.de zu richten. Zur digitalen Antragstellung in Deutsch und Englisch kommen Sie über den Anerkennungs-Finde des Portals Anerkennung in Deutschland.
Beratung zum Anerkennungsverfahren
Vor der Beantragung eines Anerkennungsverfahrens oder auch nach Erhalt eines Bescheides über eine teilweise Gleichwertigkeit empfiehlt es sich, sich bei der IHK Schwaben zu informieren.
Zur Anerkennung von Studienabschlüssen sowie allen Ausbildungsberufen, die nicht unter die Zuständigkeit der IHK FOSA fallen, beraten zahlreiche Anerkennungsstellen. Diese bieten auch Unterstützung bei der Antragsstellung.
So funktioniert das Anerkennungsverfahren
Das Anerkennungsverfahren beginnt immer mit der Antragstellung. Hierfür müssen die benötigten Informationen per Post oder E-Mail an die zuständige Stelle gesendet werden. Einzureichende Unterlagen sind dem Antragsformular zu entnehmen.
Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK FOSA innerhalb von vier Wochen den Erhalt und sendet auch den Gebührenbescheid zu. Fehlen noch Unterlagen und Informationen, werden diese von der IHK FOSA nachgefordert.
Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Gebühr bezahlt ist, nimmt die IHK FOSA einen detaillierten Vergleich der ausländischen Berufsqualifikation mit der aktuellen Ausbildungsordnung des entsprechenden deutschen Berufes vor. Dabei werden die Kriterien Dauer und Inhalt der Ausbildung untersucht. Das Anerkennungsverfahren ist dann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abzuschließen.
Ergebnis der Anerkennung
Ergibt die Gegenüberstellung der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte keine wesentlichen Unterschiede, wird die volle Gleichwertigkeit festgestellt. Sind wesentliche Unterschiede vorhanden, können diese durch einschlägige Berufserfahrung oder weitere relevante Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, endet das Verfahren mit einer teilweisen Gleichwertigkeit. Besteht keine oder nur eine geringe Vergleichbarkeit der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte, wird der Antrag als nicht gleichwertig abgelehnt.
Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Antragstellende einen schriftlichen Bescheid. Dieser listet genau auf, welche beruflichen Kompetenzen vorhanden sind und welche gegebenenfalls noch fehlen.
Folgeantrag
Im Falle einer teilweisen Gleichwertigkeit können festgestellte wesentliche Unterschiede durch gezielte Anpassungsqualifizierung (z.B. Praktika, Berufserfahrung, Weiterbildungen) innerhalb von 5 Jahren nachgeholt werden. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden, dem die Nachweise über die Anpassungsqualifizierung beizulegen sind. Wird durch die Nachweise belegt, dass die bestehenden Unterschiede ausgeglichen werden, erhalten die Antragstellenden einen Bescheid über eine volle Gleichwertigkeit.
Antragstellende, die nach einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit eine volle Gleichwertigkeit anstreben, sollten sich bei der IHK Schwaben beraten lassen.
Berufsanerkennung bei fehlenden Dokumenten
Auch bei fehlenden Dokumenten kann ein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt werden: Können benötigte Dokumente unverschuldet nicht vorgelegt werden, sieht das Anerkennungsgesetz das Mittel der Qualifikationsanalyse zur Feststellung beruflicher Qualifikationen vor. Als Instrumente für eine Qualifikationsanalyse kommen z.B. Fachgespräche, Arbeitsprobe sowie Probearbeit im Betrieb in Betracht. Das Ergebnis der Qualifikationsanalyse fließt in das Gesamtergebnis des Anerkennungsverfahrens mit ein.
Gebühren und Fördermöglichkeiten
Für das Anerkennungsverfahren erheben die zuständigen Stellen Gebühren. Bei der IHK FOSA betragen die Verfahrensgebühren für den Erstantrag aktuell ca. 550,00 Euro.
Es gibt Möglichkeiten, Hilfe bei der Finanzierung des Anerkennungsverfahrens zu erhalten. Eine Übersicht dazu finden Sie auf der Webseite der IHK FOSA.
Nützliche Links
Das Portal der Bundesregierung hält in mehreren Sprachen alle Informationen rund um die Berufsanerkennung vor. Mit dem Anerkennungsfinder lässt sich die zuständige Stelle für die Antragstellung ermitteln.
Detaillierte Informationen zum Anerkennungsverfahren für deutsche Referenzberufe aus dem IHK Bereich
Öffentlich bestellte oder beeidigte Übersetzer
