Einzelhandel

Preisangaben im Handel und bei Dienstleistungen

In der Preisangabenverordnung ist geregelt, wie der Preis von Waren und Dienstleistungen gegenüber Endverbraucherinnen und -verbrauchern auszuzeichnen ist. Sie gilt daher nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen und Selbständigen.
Ziel der Verordnung ist es, dem Kunden einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen. Oberste Priorität haben deshalb der Grundsatz von Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. So soll verhindert werden, dass sich Kundinnen und Kunden Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammenrechnen oder gar beim Anbieter erfragen müssen. Nur deutlich dargestellte Preise ermöglichen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, ein Angebot zu beurteilen und einen Preisvergleich mit Konkurrenzprodukten durchzuführen.
Hinweis: Je nach Produkt gelten möglicherweise zusätzliche Vorschriften, zum Beispiel aufgrund der Fertigverpackungsverordnung oder dem Eichgesetz. Auf diese Bestimmungen wird im Folgenden nicht weiter eingegangen. Zudem werden die Bereiche Energie, Gas, Fernwärme, Wasser und Kredit in diesem Artikel nicht berücksichtigt.

1. Angabe von Endpreisen

Wer Endverbrauchern eine Dienstleistung oder eine Ware zum Kauf anbietet, muss den sogenannten Endpreis angeben. Als Endpreis gilt die Bruttopreis – also die Preis, den ein Kunde am Ende (zum Beispiel an der Kasse) tatsächlich bezahlen muss. Deswegen müssen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im Endpreis enthalten sein.
Preisbestandteile können unter anderem sein:
  • Transportkosten
  • Kosten der Nachnahme
  • Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren bei Flugreisen
  • Krankenkassenanteile bei Brillen
  • Überführungskosten beim Autokauf
  • Kosten für Bettwäsche, Endreinigung, Strom, Wasser etc. beim Mietpreis einer Ferienwohnung
  • das Bedienungsgeld in Gaststätten und Restaurants
Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. Ist der Preis verhandelbar, kann man darauf hinweisen. Nur Rabatte können extra ausgewiesen werden.
Für Sicherheitsleistungen wie ein Pfand muss ein separater Betrag aufgeführt werden. Denn das Pfand ist kein Bestandteil des Preises. Bringt der Kunde zum Beispiel die Getränkekiste zurück, wird das Pfand erstattet.
Es gibt lediglich eine Ausnahme von der Angabe des Endpreises: Bei loser Ware – die also nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird und vor dem Kunden abgemessen wird – ist der Endpreis vom Kundenwunsch abhängig. Daher muss hier nur der Grundpreis angegeben werden.
Bei Leistungen, bei denen sich der Endpreis erst nach der Inanspruchnahme durch den Kunden ergibt – etwa bei einer Taxifahrt oder im Copyshop – können auch Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze einschließlich der Umsatzsteuer angegeben werden.
Die Pflicht zur Angabe von Endpreisen gilt grundsätzlich auch bei der Werbung mit Preisen.
Es gibt allerdings eine Ausnahme, die bei der Werbung mit pauschalen Rabatten – wie zum Beispiel “30 Prozent auf alles” – greift. Handelt es sich also um durch Werbung bekannt gemachte, generelle Preisnachlässe auf einzelne Sortimentsteile oder das Gesamtsortiment und sind diese auf einen maximalen Zeitraum von 14 Tagen begrenzt, gilt eine Befreiung von der End- und Grundpreisangabepflicht. Damit soll verhindert werden, dass der Händler alle Waren neu etikettieren muss.
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, ist neben dem Endpreis zudem die Gütebezeichnung, auf die sich die Endpreise beziehen, mit anzugeben. Darunter fallen zum Beispiel die Karatangabe bei Goldschmuck, die Gütebezeichnungen für Treibstoffe (Benzinbleigesetz), Weine oder Lebensmittel (Leberwurst grob/fein).
Bei Verträgen, die erst nach mehr als vier Monaten erfüllt werden können, ist es möglich, den Preis mit einem Änderungsvorbehalt anzugeben (siehe Punkt 5.5).

2. Angabe von Grundpreisen bei Waren

Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit und enthält auch die Umsatzsteuer sowie sonstige Preisbestandteile. Durch die Verpflichtung zur Grundpreisangabe sollen die Verbraucher problemlos die Preise von Waren miteinander vergleichen können. Alle Waren, die nicht unter die engen Ausnahmevorschriften (Punkt 3) fallen, müssen daher zusätzlich zum Endpreis mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden.
Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden. Dies gilt laut Begründung erfüllt, wenn der Grundpreis auf einen Blick mit dem Gesamtpreis wahrnehmbar ist. Wird der Endpreis auf der Ware ausgezeichnet, so muss auch der Grundpreis auf der Ware zu finden sein. Erfolgt eine Auszeichnung durch Schilder am Regal, so kann der Grundpreis auf dem Schild vermerkt werden. Im Online-Handel sind  separate Links auf den Grundpreis sowie nur durch Mouse-Over sichtbare Grundpreise unzulässig.
Wenn mit Preisen geworben wird, ist auch hier neben dem Endpreis der Grundpreis mit anzugeben.
Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt für:
  • Alle Waren in Fertigverpackungen
    Das heißt Erzeugnisse beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
    Beispiele: Spülmittel, Tiefkühlkost, Lebensmittelkonserven, Behälter für Farben
  • Alle Waren in offenen Packungen:
    Das heißt Waren, die in Abwesenheit des Käufers abgemessen werden, wie nicht gesicherte Schachteln oder Netze.
    Beispiele: Erdbeerkörbchen, Bund Radieschen
  • Verkaufseinheiten ohne Umhüllung:
    Diese werden nach Gewicht , Volumen, Länge oder Fläche abgegeben.
    Beispiele: Bänder, Draht, Kabel, Garne, Stoffe, Tapeten, Backwaren, Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch.

Zulässige Mengeneinheiten

Anerkannte Mengeneinheiten für den Grundpreis bei Waren sind
  • ein Kilogramm
  • ein Kubikmeter
  • ein Meter 
  • ein Quadratmeter
  • ein Liter
Wird lose Ware nach Gewicht (etwa Äpfel, Kartoffeln), Stück (beispielsweise Blumenkohl, Artischocken) oder nach Volumen (wie Shampoo, Milch) angeboten, so ist als anzugebende Mengeneinheit die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Was allgemeine Verkehrsauffassung ist, kann regional verschieden sein. Bislang kann bei den Landeswirtschaftsministerien erfragt werden, welche Verkehrsauffassung für lose Ware im jeweiligen Bundesland gilt.
Ist bei Waren das Abtropfgewicht angegeben, so ist der Grundpreis auf das genannte Abtropfgewicht zu beziehen.
Bei nach der Länge angebotenen losen Ware – wie Nähgarnen, Angelschnüren und Geschenkbändern – muss der Grundpreis zur besseren Vergleichbarkeit nicht mehr ausschließlich auf einen Meter bezogen werden, sondern richtet sich danach, was übliche Verkehrsauffassung ist – wie beispielsweise eine Preisangabe für jeweils 100 Meter.
Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit auch die übliche Anwendung verwendet werden, also Becher oder Tabs. Ebenso ist dies möglich bei Wasch- oder Reinigungsmitteln, die einzeln portioniert sind und bei denen die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

3. Ausnahmen von der Grundpreisangabe

Die Preisangabenverordnung nennt verschiedene Ausnahmen, bei denen der Grundpreis nicht angegeben werden muss:
  • Wenn der Grundpreis auch dem Endpreis entspricht – zum Beispiel bei ein Liter Milch, ein Kilogramm Mehl, Besenstielen, Blumenkästen, Regale
  • Wird die Ware in anderen Mengeneinheiten – beispielsweise Stück, Paar oder Bund – angeboten oder üblicherweise so gehandelt (Schuhe), so ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich
  • Werden Waren in größeren Verpackungen verkauft – etwa sechs Aufbackbrötchen in einer Packung – so kann der Grundpreis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angegeben werden
  • Nicht notwendig ist die Grundpreisangabe auch, wenn Größenangaben lediglich zur näheren Information über das Produkt gemacht werden, wie die Länge und Breite von Handtüchern, Gürtellängen, Füllvolumen von Kochtöpfen, Schnürsenkellänge etc.
Zudem sind folgende Warengruppen von der Angabe eines Grundpreises befreit:
  • Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm/10 Milliliter verfügen – wie Kaffeesahnedöschen
  • Waren, die verschiedenartige gleichwertige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind – wie Präsentkörbe oder Kombipackungen
  • Waren, die von kleinen Direktvermarktern und kleinen Einzelhandelsgeschäften überwiegend mit Bedienung angeboten werden, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird – wie ein kleiner Hofladen
  • Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden, – wie in Beherbergungsbetrieben, Gaststätten, Bildungseinrichtungen, Friseurgeschäfte, Kantinen, Krankenhäusern
  • Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm
  • Kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder der Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen – wie Haarfärbemittel oder Nagellack
    Achtung: Für Pflegeprodukte gilt weiterhin die Grundpreispflicht – wie Haarspülung oder Abschminklotion
  • Parfüms, die mindestens drei Prozent Duftöl und mindestens 70 Prozent reinen Ethylalkohol enthalten
Die Angabe eines neuen Grundpreises ist nicht erforderlich bei der Herabsetzung des geforderten Endpreises um einen einheitlichen Betrag bei
  • Waren ungleichen Nenngewichts, -volumens, -länge oder -fläche mit gleichem Grundpreis – zum Beispiel wenn Wurst in unterschiedlichen Füllgewichten angeboten wird. Der Grundpreis ist gleich. Bei einheitlichen Reduzierungen des Endpreises um je 20 Cent muss der Grundpreis nicht neu angegeben werden.
  • Leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der Endpreis wegen der drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
Achtung: Die Frage, ob bei Internetauktionen ein Grundpreis anzugeben ist, ist umstritten. Das Landgericht Hof entschied 2007, dass der Grundpreis bei Internet-Auktionen nicht angegeben werden muss, weil der Endpreis bei Einstellung des Angebotes noch nicht feststeht. Bei einer Sofort-Kaufen-Option ist der Grundpreis jedoch anzugeben.

4. Preisauszeichnung – wie?

Es gibt zahlreiche Vorgaben zur Preisauszeichnung, die sich je nach Branche unterschieden. Grundsätzlich gilt jedoch für alle: Der Grundpreis darf gegenüber dem Endpreis nicht hervorgehoben werden, da Kunden sonst getäuscht werden könnten.

4.1 Waren

Waren auf Verkaufsständern und Waren, die vom Kunden unmittelbar entnommen werden können, müssen mit Preisschildern versehen werden. Ansonsten genügen die Preisauszeichnung am Artikel selbst oder die Beschriftung der Regale oder Behältnisse. Möglich ist auch die Anbringung oder Auslegung von Preisverzeichnissen. Werden Muster verwendet, so sind auch diese mit den Preisen auszuzeichnen. Bei Katalogen und bei Internet-Angeboten sind die Preise unmittelbar neben den Produktbeschreibungen anzugeben.
Von den vorgenannten Bestimmungen sind folgende Waren befreit (gemäß § 9 Abs. 7 PAngV):
  • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
  • Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden
  • Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden
Eine Werbeaktion, bei welcher der Kunde den zu zahlenden Preis erst in irgendeiner Form – und sei sie auch noch so einfach und originell – ermitteln muss, ist nach der Rechtsprechung wettbewerbswidrig.
Im Rahmen einer Werbung mit durchgestrichenen Preisen (sogenannte Preisgegenüberstellung) muss deutlich darauf hingewiesen werden, ob sich der durchgestrichene Preis auf den zuvor verlangten eigenen Preis oder auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezieht. Mehr dazu unter Punkt 5.

4.2 Dienstleistungen

Wer Leistungen anbietet (zum Beispiel Abschleppdienst, kosmetische Leistungen oder Reinigung) hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Verrechnungssätze aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots (zum Beispiel Internet) und zusätzlich, soweit möglich, im Schaufenster anzubringen. Auf Bundesebene sind für viele Bereiche bereits Musterpreisverzeichnisse erarbeitet worden, mit deren Verwendung der Anbieter in der Regel seine Preisangabepflichten erfüllt.
In Gaststätten sind die Preisverzeichnisse entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Auch neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen. Die Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge bereits enthalten. Wenn ein Telefon von den Gästen genutzt werden kann, so ist auch hier in unmittelbarer Nähe auf den geforderten Preis für eine Gebühreneinheit aufmerksam zu machen.
Im Beherbergungsgewerbe muss nur noch am Eingang oder bei der Rezeption an gut sichtbarer Stelle ein Preisverzeichnis angebracht werden.
Ein Preisverzeichnis muss nicht aufgestellt werden, wenn es sich um folgende Leistungen handelt:
  • solche, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden
  • künstlerische, wissenschaftliche oder pädagogische Leistungen, die nicht in Theatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden

4.3 Tankstellen, Parkplätze

An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße fahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind.
Bei der Vermietung von Parkplätzen (etwa Parkhaus) ist am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen.

4.4 Internet-Handel, Versandhandel

Die Preisangabenverordnung gilt auch für den Versand- und insbesondere für den Internethandel. Auch hier sind Endpreise anzugeben , die Preise müssen also die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile beinhalten. Im Fernabsatz tätige Unternehmen müssen zusätzlich angeben,
  • ob neben dem Preis zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und
  • dass die angegebenen Preise die sonstigen Preisbestandteile und die Umsatzsteuer enthalten.
Formulierungsvorschlag: „Alle angegebenen Preise sind Endpreise inkl. MwSt. zzgl. Liefer-/Versandkosten.“
Zur Platzierung dieser Preisinformationen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn diese in den Menüpunkten Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Service dargestellt sind. Vielmehr sei es erforderlich, dass die Preisinformationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar angegeben sind. Dies bedeutet nach dem BGH allerdings nicht, dass die Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite anzugeben sind, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Es genüge, wenn die Preisinformationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die der Internetnutzer noch vor Einleitung des Bestellvorgangs abrufen müsse.
Kleinunternehmer, die im Internethandel tätig sind, sollten auf den Zusatz inklusive Mehrwertsteuer (MwSt) bei der Preisangabe verzichten. Jedoch sollten sie mit entsprechender Kennzeichnung bei Angabe des Endpreises darauf verweisen, dass sie gem. § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) per Gesetz aufgrund ihres Kleinunternehmerstatus keine Umsatzsteuer erheben und daher auch nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind.
Formulierungsvorschlag für Kleinunternehmer: „Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.“
Hinweis: Man gilt als Kleinunternehmer gemäß §19 UStG, wenn erstens der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht über 17.500 Euro und des laufenden Jahres voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegt und zweitens nicht nach § 19 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer optiert hat.
Zusätzlich ist anzugeben, ob und in welcher Höhe zusätzliche Kosten für Lieferung oder Versand anfallen. Unter Liefer- und Versandkosten sind alle Kosten zu verstehen, die dem Letztverbraucher zum Erhalt der Ware oder Leistung in Rechnung gestellt werden (beispielsweise Porto, Kosten für Verpackung, Lieferkosten, Nachnahmegebühr). Soweit die vorherige Angabe der Liefer- oder Versandkosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten anzugeben, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

5. Preisermäßigung und Preisvergleich

5.1 Alter Preis vs. neuer Preis

Die Preisangabenverordnung gibt vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung vom Verbraucher verlangt wurde. Steigt die Preisermäßigung schrittweise und ohne Unterbrechung – etwa wegen einer Geschäftsaufgabe – kann über die Dauer der gesamten Aktion auf den Vergleichspreis vor Beginn der Aktion verwiesen werden.
Ist der Unternehmer nur zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet, gelten dieselben Vorgaben entsprechend auf den Grundpreis bezogen.
Bei der Werbung mit sogenannten Eröffnungspreisen ist zu berücksichtigen, dass eine Gegenüberstellung nur mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder mit einem konkreten Preis eines Mitbewerbers möglich ist, da es bei der Neueröffnung keinen bisherigen eigenen Preis gibt (Ausnahme: Filialeröffnung).
Ein Vergleichspreis muss nicht angegeben werden bei:
  • individuellen Preisermäßigungen – etwa ein Kulanz-Rabatt
  • Preisermäßigungen für Waren mit kurzer Haltbarkeit, die wegen des Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder drohenden Verderbs heruntergesetzt werden, sofern die Verbraucher darüber informiert werden
Ausgenommen von der Pflicht zur Auszeichnung eines neuen Gesamt- oder Grundpreises sind
  • individuelle Preisermäßigungen – etwa ein Kulanz-Rabatt
  • nach Kalendertagen zeitlich begrenzte Preisermäßigungen, die etwa über einen Prozent-Aufkleber am Preisschild kommuniziert werden
  • durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisermäßigungen
  • Preisermäßigungen für Waren mit kurzer Haltbarkeit, die wegen des Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder drohenden Verderbs heruntergesetzt werden, sofern dies dem Verbraucher kenntlich gemacht wird
Kommt es zu einem Streitverfahren, muss der Unternehmer beweisen, wie lange der ursprüngliche Preis verlangt wurde. Dies entbindet jedoch den Kläger/Antragsteller jedoch nicht von seiner Darlegungslast. Dieser muss also zunächst fundiert vortragen, dass der ursprüngliche Preis für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Eine bloße Behauptung ins Blaue hinein genügt diesen Anforderungen nicht.

5.2 Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers

Ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der höhere Preis ersten eine Empfehlung ist, zweitens diese unverbindlich ist und dritten, dass sie vom Hersteller stammt.
Inzwischen hat der BGH klarstellt, dass Bezeichnungen wie “empfohlener Verkaufspreis”, “Verkaufspreis der Herstellers” oder “UVP” hier verwendet werden können. Diese seien nicht irreführend, das dem verständigen Durchschnittsverbraucher sowohl die Abkürzung als auch der indirekte Bezug auf die Preisempfehlung des Herstellers bekannt seien.
Weiter bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handeln muss. Soweit es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt, muss auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden.

5.3 Vergleich mit Preis des Konkurrenten

Vergleichende Werbung – also der Preisvergleiche mit Preisen des Konkurrenten – ist zulässig. Zu beachten ist, dass der Vergleich inhaltlich wahr sein muss und deutlich gemacht werden muss, auf welchen oder welche Mitbewerber sich der Vergleich bezieht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die verglichenen Produkte vergleichbar sein müssen. So sind zum Beispiel Marken- und No-Name-Produkte nicht vergleichbar.

5.4 Zeitliche Begrenzung

Im Gesetz ist für Preisreduzierungen und Sonderangebote keine Maximaldauer festgelegt. Soll jedoch mit einer Preisgegenüberstellung geworben werden, ist zu beachten, dass bei einer sehr langen Reduzierung der reduzierte Preis zum normalen Preis wird, sodass eine fortgeführte Preisgegenüberstellung mit dem ursprünglichen Preis irreführend sein kann.
Bei einer nach Kalendertagen zeitlich begrenzten Preisermäßigung, entfällt die Pflicht zur Auszeichnung eines neuen Gesamt- oder Grundpreises, wenn die Reduzierung etwa über einen Prozent-Aufkleber am Preisschild kommuniziert wird.

5.5. Änderungsvorbehalt

In bestimmten Fällen kann ein Preis mit einem Änderungsvorbehalt versehen werden. Dies ist nach der Preisangabenverordnung in folgenden Fällen möglich:
  • wenn für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, sowie zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden
  • bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden
  • in Prospekten eines Reiseveranstalters über die von ihm veranstalteten Reisen, soweit der Reiseveranstalter gemäß § 4 Abs. 2 BGB-InfoVO den Vorbehalt einer Preisanpassung in den Prospekt aufnehmen darf und er sich eine entsprechende Anpassung im Prospekt vorbehalten hat

6. Ausnahmen von der Preisangabenverordnung

  • Mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden – beispielsweise Lautsprecherdurchsagen im Supermarkt ohne Preisbenennung
  • Warenangebote bei Versteigerungen
  • Waren und Leistungen, für die aufgrund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist, etwa verschreibungspflichtige Arzneimittel

7. Mögliche Sanktionen

Die Preisüberwachung erfolgt durch die örtlichen Landratsämter bzw. in Stadtkreisen durch die Stadt. Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung sind Bußgelder bis zu 25.000 Euro möglich.
Gleichzeitig bedeuten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung einen Verstoß gegen das UWG, so dass ein Unternehmer mit kostenpflichtigen Abmahnungen oder gerichtlichen Unterlassungsverfügungen rechnen muss.
Diese Informationen sollen nur erste Hinweise zur Preisauszeichnung in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.