Vorgaben seit 10. März 2021

EU-Transparenz- und Taxonomieverordnung

Auf europäischer Ebene wurden die sogenannten Transparenzverordnung und die Taxonomieverordnung erlassen, die die Offenlegungspflicht von Finanzberatern in Bezug auf nachhaltige Investitionen regeln. 
Die ersten Vorgaben sind seit dem 10. März 2021 einzuhalten.

Wenn betrifft die Verordnung?

  • Die Verordnung betrifft Finanzberater, zu denen bspw. auch die Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d GewO gezählt werden, mit mehr als drei Beschäftigten.
  • Laut Einschätzung der BaFin fallen Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO nicht unter die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten.

Was muss umgesetzt werden?

1. Informationspflichten im Rahmen des eigenen Internetauftritts darüber, wie
  • das Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Beratungstätigkeit einbezieht (Art. 3 TVO),
  • das Unternehmen nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt (Art. 4 TVO),
  • das Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken in seine Vergütungspolitik einbezieht (Art. 5 TVO).
2. Einbezug der Nachhaltigkeitsrisiken sowie der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite in die Beratung (Art. 6 TVO).
3. Anpassung aller Marketingmitteilungen des Unternehmens mit Bezug zum Thema Nachhaltigkeit (Art. 13 TVO.)

TIPPS zur praktischen Umsetzung 

Auf den Seiten des Bundesverbandes Finanzdienstleistung e.V. AFW und des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V. BVK finden Sie viele weiterführende Informationen, Checklisten u.ä. zur Umsetzung der Pflichten in die Praxis.