Lieferketten

Nicht-verpflichtete Zulieferer und ihre eigenen Lieferketten

Auch mit Teilschritten können sich nicht-verpflichtete Zulieferer oftmals auf Anforderungen durch verpflichtete Unternehmen vorbereiten. So kann es etwa zweckdienlich sein, eine Risikoanalyse zumindest für Teile der Lieferkette durchzuführen, um auf Anfragen eines verpflichteten Abnehmers vorbereitet zu sein oder bei ermittelten Risiken Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
Nicht-verpflichtete Zulieferer könnten sich bei der Risikoanalyse primär auf einen hochrisikobehafteten Teil der Lieferkette fokussieren und dort ihre Bemühungen vertiefen. Die Schwerpunktsetzung kann sich aus einer eigenen Analyse der negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt ergeben oder auch extern angestoßen werden.
Wichtig zu wissen! Was müssen Unternehmen außerhalb des Geltungsbereich des LkSG NICHT leisten?
Die von dem Gesetz verpflichteten Unternehmen stehen in der eigenen Verantwortung, die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer zu erfüllen. Die Pflichten aus dem LkSG können nicht an die Zulieferer weitergegeben werden. Unternehmen, die nicht in den direkten Anwendungsbereich des LksG fallen, sind daher nicht dazu verpflichtet, die vorgeschriebenen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (also bspw. Einrichtung eines Risikomanagementsystems, eines Beschwerdeverfahrens, Einrichtung eines Menschenrechtsbeauftragten, etc.) einzuführen. Dementsprechend haben sie bei Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten des LkSG auch nicht mit Zwangsmaßnahmen oder Bußgeldern durch das BAFA zu rechnen. (BAFA Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette)