Deutsches Lieferkettengesetz

Das Lieferkettengesetz – worauf betroffene Unternehmen achten sollten

Seit 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft.
Im März 2021 begann auf EU-Ebene der Prozess zur Erarbeitung eines Sorgfaltspflichtengesetzes. Mittlerweile liegen Positionen von Rat, Parlament sowie Kommission vor. Es ist davon auszugehen, dass die europäischen Vorgaben nochmals über die deutschen Vorgaben hinaus gehen werden.
Im folgenden Artikel gehen wir auf die Vorgaben des deutschen Lieferkettengesetzes ein und wollen insbesondere unmittelbar vom Gesetz adressierten Unternehmen eine erste Orientierung und Einschätzung geben.

Wer wird unmittelbar vom Gesetz betroffen sein (vgl. § 1 LkSG)?

Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Konzernmutter zu berücksichtigen. Gezählt werden somit alle Beschäftigten der Verbund- und Töchterunternehmen weltweit.

Gibt es je nach Branchenzugehörigkeit unterschiedliche Betroffenheiten?

Im LkSG werden zu Beginn verschiedene Branchen genannt, in denen eher geringe menschenrechtliche Risiken angenommen werden. Bei allen anderen Branchen wird über den Grad der Beschaffungsquelle (Europa versus weltweit) unterschieden:
  • Geringe menschenrechtliche Risiken werden bei inländischen Unternehmen folgender Branchen angenommen: Bergbau und Mineralien, Entsorgung, Forstwirtschaft, Immobilien sowie Wasserversorgung.
  • In den Branchen Baugewerbe, Landwirtschaft und Fischerei, Personal- , Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen sowie Transport- und Logistik wird ebenfalls eine geringe internationale Verflechtung, jedoch höhere menschenrechtliche Risiken als in der ersten Gruppen angenommen.
  • Starke menschenrechtliche Risiken werden bei Unternehmen angenommen, die ausschließlich aus dem europäischen Ausland importieren.
  • Sehr starke menschenrechtliche Risiken werden bei Unternehmen angenommen, die weltweit beschaffen.

Was müssen unmittelbar vom Gesetz betroffene Unternehmen leisten?

Die sogenannten Sorgfaltspflichten werden in § 3 LkSG definiert. Sie enthalten (in Klammer sind die Paragrafen zu finden, in denen die Anforderungen innerhalb des Gesetzes spezifiziert werden)
  1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
  2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
  3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  4. die Verabschiedung Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
  5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
  6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
  7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).

Welche Quellen gibt es für Unternehmen, um sich über die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten zu informieren?

Die Sorgfaltspflichten orientieren sich an dem menschenrechtlichen Due Diligence-Begriff der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 der Vereinten Nationen, sowie am Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte von 2016. Im LkSG werden folgende Quellen genannt, die sowohl allgemeine als auch branchenspezifische Hinweise geben:

Wie ist die Lieferkette laut Gesetzgeber definiert?

Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden und erfasst:
  • das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
  • das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers (Tier 1) und
  • das Handeln eines mittelbaren Zulieferers (Tier 2 folgende).
Es gilt für Unternehmen, dass bei der Risikobeurteilung „insbesondere länder-, branchen- und warengruppenspezifische Risiken zu erwägen“ sind (besondere Begründung, S. 24)

Gibt das Gesetz eine Orientierung, um abschätzen zu können, welche Einflussmöglichkeit auf die jeweilige Stufe der Lieferkette dem eigenen Unternehmen zugeschrieben wird?

In der gesonderten Begründung heißt es auf S. 24, dass sich das Einflussvermögen auf den Zulieferer „beispielsweise nach der Größe des Unternehmens oder nach dem Auftragsvolumen richten“ kann. Zudem wird als „wesentlicher Einflussfaktor“ die Nähe zum Risiko selbst definiert – „d.h. wo und durch wen das Risiko unmittelbar entsteht: beim Unternehmen selbst, bei einem Vertragspartner oder bei einem mittelbaren Zulieferer entlang der Lieferkette“ (ebd.).

Müssen sich Unternehmen aus Märkten zurückziehen in denen im Gesetz genannte Abkommen nicht ratifziert wurden?

Nein, müssen sie nicht.

Begründet das Gesetz eine zivilrechtliche Haftung?

Nein, das LkSG bringt keine zusätzlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen über die bisherige Rechtslage hinaus mit sich (vgl. § 3 Abs. 3).

Kontrolle des Gesetzes und Nachweispflicht?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als zuständige Aufsichtsbehörde im Gesetz benannt und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet.
Betroffene Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung zur Strategie abgeben und an Mitarbeiter, Öffentlichkeit und unmittelbare Zulieferer kommunizieren. Darüber hinaus besteht die fortlaufende Pflicht zur Dokumentation der Pflichterfüllung nebst Aufbewahrungspflicht (7 Jahre) und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Jahresberichts auf der Website und Einreichung beim BAFA.
Sollte ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigern, kann die BAFA ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen. Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, so kann die BAFA ein Bußgeld verhängen, das sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientieren soll (bis zur 800.000 Euro oder 2 Prozent des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Umsatz).
Bei einem schweren Verstoß können Unternehmen für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.