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Quellensteuer in Indien – Form 10F/Form 41

Die Quellensteuer wird in der Regel direkt von Ihrem indischen Geschäftspartner and die indischen Finanzbehörden abgeführt und liegt bei über 20 Prozent. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Indien und Deutschland gilt jedoch eine Deckelung auf 10 Prozent, sofern die entsprechenden Nachweise vorliegen. Zum 1. April 2026 haben sich die erforderlichen Formulare geändert.

Für welche Leistungen wird in Indien Quellensteuer erhoben?

Die Quellensteuer in Indien wird für technische Dienstleistungen, Lizenzen, Zinsen und Dividendeneinkünfte erhoben. Der Begriff „technische Dienstleistungen“ ist sehr weit gefasst und umfasst unter anderem Schulungen, Montagen, Beratungsleistungen, Managementsupport oder Reparaturen.
Die Leistung kann auch im Ausland erbracht werden, solange sie in Indien genutzt wird, etwa zur Gewinnerzielung. Warenlieferungen sind von den Regelungen nicht betroffen. Softwarevergütungen sind in der Regel ebenfalls nicht steuerpflichtig.
Vorsicht ist bei Betriebsstättenfällen geboten – hier kann die Steuerbelastung derzeit bis zu 38 Prozent betragen.

Wie können Unternehmen aus Deutschland Steuervorteile in Indien geltend machen?

Zum 1. April 2026 wurde das Formular 10F durch das Formular 41 ersetzt. Der Zweck des Formulars und der Prozess der Antragsstellung ändern sich hierdurch nicht. Die weitere Verwendung des Formulars 10F kann allerdings zu formellen Beanstandungen führen.
Ausländische Unternehmen (aus indischer Sicht) müssen zur Inanspruchnahme von Steuervorteilen aus geltenden Doppelbesteuerungsabkommen unter anderem das Formular 10F/Form 41 erstellen und an ihre indischen Kunden übermitteln.
Diese Meldung über steuerpflichtige Einkünfte in Indien und zur steuerlichen Ansässigkeit ist seit 2023 online (E-Filing) einzureichen.
Die Einreichung erfolgt in der Regel einmal jährlich auf der Webseite des Income Tax Department.
Das Finanzjahr in Indien endet am 31. März, sodass die entsprechende Steuererklärung bis zum darauffolgenden 30. September abzugeben ist.
Die indische Finanzbehörde stellt eine Anleitung zum Form 41 zur Verfügung.
Ohne entsprechenden Nachweis können indische Kunden Zahlungen ablehnen oder einer höheren Besteuerung unterwerfen.

Was ist das Form 10F/ Form 41?

Das Formular ist eine Selbstauskunft, die in der Regel vom indischen Geschäftspartner angefordert wird.
  • Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamtes. Für Personengesellschaften wird oft nur eine Sitzbescheinigung durch das Finanzamt ausgestellt.
  • „No Permanent Establishment“-Erklärung (No PE-Certificate) zur Bestätigung, dass keine Betriebsstätte in Indien besteht
  • Indische Steuernummer / Permanent Account Number (PAN) – sofern vorhanden
Diese Dokumente bestätigen die steuerliche Ansässigkeit in Deutschland und ermöglichen die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens. Die Unterlagen werden meist angefordert, bevor der deutsche Lieferant die Rechnung stellt.

Braucht man für das Form 10F/ Form 41 eine PAN?

Für die Online-Einreichung des Form 10F war seinerzeit ursprünglich eine Steuerregistrierung in Indien und damit eine PAN erforderlich.
Inzwischen besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich auf dem Portal der indischen Finanzverwaltung zu registrieren und das Form 10F beziehungsweise jetzt das Form 41 ohne vorherige PAN einzureichen, wenn lediglich das Formular digital hochgeladen werden soll.
Allerdings wird die PAN weiterhin benötigt, damit das Doppelbesteuerungsabkommen und die damit verbundene Steuerreduzierung angewendet werden können.
Die Deutsch-Indische Handelskammer (AHK Indien) unterstützt Unternehmen bei der Beantragung einer PAN.