Schlussabrechnung Coronahilfen - Frist endet am 30. September 2024

Sie haben während der Corona-Krise Überbrückungshilfe I - IV oder November- und Dezemberhilfe erhalten? Dann stehen nun die Schlussabrechnungen an. Mithilfe der Schlussabrechnung soll die finale Förderhöhe auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Umsätze und Fixkosten festgestellt werden. Die Frist endet nach mehrmaliger Verlängerung am 30. September 2024. Erfahren Sie hier, was es jetzt zu beachten gibt.

Schlussabrechnung Coronahilfen – Was ist zu tun?

Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die gewährten Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückgefordert werden, sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum Endtermin 30. September 2024 eingereicht werden. Verhindern Sie negative Konsequenzen, indem Sie die geforderten Unterlagen fristgerecht bis zum 30. September 2024 einreichen und prüfende Dritte (z.B. Steuerberater) bei der Einreichung der Schlussabrechnung unterstützen.
Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt, so das BMWK, jedoch noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle akzeptiert und bearbeitet.
In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten im Rahmen üblich geltender Fristen (bis 30.11., d.h. 4-6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme als auch zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung eingeräumt. Erst nach Ablauf der Anhörungsfrist am 30. November 2024 werden Rückforderungsmaßnahmen durch die Bewilligungsstellen eingeleitet.

Was tun bei Mandatsniederlegungen?

Falls es Ihnen trotz intensiver Bemühungen nicht möglich ist, einen neuen prüfenden Dritten zur Durchführung der Schlussabrechnung zu finden, setzen Sie sich umgehend mit der zuständigen Bewilligungsstelle in Kontakt und teilen Ihre Situation mit.
Auch nach Mitteilung an die Bewilligungsstelle, sollten ihre Bemühungen, einen neuen prüfenden Dritten zu finden, nicht nachlassen. Die Bewilligungsstelle kann die Situation bei ihrem weiteren Vorgehen nach Fristenende berücksichtigen und in begründeten Einzelfällen eine nachträgliche Einreichung noch zulassen oder andere angemessene Schritte ergreifen.
Bitte beachten Sie, dass bei Nichteinreichung eine vollständige Rückforderung der Fördersumme droht.
Mit Datum des Vollzugs des Wechsels des prüfenden Dritten wird technisch automatisch eine 6-wöchige Nachfrist gewährt, so dass bei einer rechtzeitigen Durchführung des Wechsels die Einreichung auch nach dem 30. September 2024 ohne weitere Prüfung bzw. Freigabe der Bewilligungsstelle möglich sein wird.
Diese Regelung soll gewährleisten, dass bei einer kurzfristigen Mandatsübernahme kurz vor Fristende der neue prüfende Dritte ausreichend Zeit hat, die Schlussabrechnung vorzubereiten und einzureichen. Informationen zur Abrechnung erhalten Sie hier.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Home/home.html