Was ist der Ursprung einer Ware? - Unterschiede zwischen dem präferenziellen Ursprung, nichtpräferenziellem Ursprung und der Angabe "Made in"
Der Begriff „Warenursprung“ wird im Außenhandel häufig verwendet. Jede Ware hat einen Ursprung, es kann jedoch schwierig werden den Ursprung festzustellen, wenn mehrere Teile in ein Endprodukt einfließen. Hier erfahren Sie, wo die Unterschiede liegen.
Das Ursprungsrecht kennt zwei Ursprünge, den nichtpräferenziellen und den präferenziellen Ursprung.
Präferenzieller Ursprung
Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile; sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden.
Wie lauten die Ursprungsregeln?
Im zollrechtlichen Sinne stellen Präferenzmaßnahmen eine Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern dar. Diese Waren können zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen importiert oder exportiert werden, d.h. die Ware wird dadurch billiger.
- Präferenzabkommen, die die Europäische Union mit anderen Staaten oder Staatengruppen geschlossen hat und die sogenannten
- autonomen Präferenzmaßnahmen, die die Europäische Union einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen (z. B. Entwicklungsländer) oder Gebiete anwendet.
Da Präferenzregeln immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner gelten, müssen Sie zuerst prüfen, ob ein Abkommen besteht. Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst sind und die darin festgelegten Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen. Soweit dabei auf den Ursprung einer Ware abgestellt wird, ist dieser anhand der einschlägigen Präferenzregelung zu bestimmen. Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, d. h. die Zolltarifnummer der Waren (HS-Code) muss bekannt sein.
Präferenzportal hilft, die Präferenzregelung zu finden
Die deutsche Zollverwaltung bietet ein umfassendes Informationssystem zum Thema Warenursprung und Präferenzen an. Die einzelnen Ursprungsregeln können pro Abkommen oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abgefragt werden.
Wie funktioniert das Präferenzportal?
- Wählen Sie die Rubrik "Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten".
- Geben Sie dann die HS-Position ein, das sind die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer
- Danach wählen Sie die Abkommensländer, die Sie prüfen wollen (alle oder einzelne Länder).
Direkter Zugang zum Präferenzportal unter: http://www.wup.zoll.de/wup_online/index.php
Nichtpräferenzieller Ursprung
Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung gilt der nichtpräferenzielle, auch handelspolitisch genannte Ursprung für alle Waren und nicht nur für bestimmte Warenkreise.
Die Angabe des Ursprungs einer Ware ist im internationalen Handel unverzichtbar. Es handelt sich dabei grundsätzlich um den so genannten nichtpräferenziellen oder auch handelspolitischen Ursprung. Ausgenommen von dieser Grundregel sind Waren, die in Länder geliefert werden, mit denen ein besonderes Handelsabkommen (Präferenzabkommen) geschlossen worden ist und die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Welche Zwecke erfüllt der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs?
Der nichtpräferenzielle Ursprung wird, verbrieft mit dem IHK-Ursprungszeugnis, zu vielen Zwecken genutzt:
Staatliche Vorgaben
Pflichtdokument für die Einfuhrabfertigung in vielen Ländern außerhalb der EU Steuerung handelspolitischer Maßnahmen: Mengenbeschränkungen und Strafzölle knüpfen am Warenursprung an Ausfuhrgewährleistungen, Fördermittel und öffentliche Aufträge: auch hier gibt es in der Regel Vorgaben zum Ursprung
Kundenwunsch
ein Ursprungszeugnis, das einen deutschen Ursprung ausweist, wird häufig als offizielle Bestätigung des Qualitätsversprechens "Made in Germany" verstanden, obwohl hier abweichende Regelungen vorliegen. Verknüpfung von Akkreditiven oder anderen dokumentären Zahlungsformen mit dem Ursprungszeugnis
Wie wird der Ursprung ermittelt?
Jede Ware hat einen Ursprung. Das ist das Grundprinzip des nichtpräferenziellen Ursprungs. Ein zweites Grundprinzip besteht darin, dass der Ursprung nach der letzten wesentlichen Beoder Verarbeitung bestimmt wird, die an einem Produkt vorgenommen worden ist. Es gibt keine internationalen Vorgaben der Welthandelsorganisation (WTO) zum Ursprung und somit auch keine Prozentregel oder ähnliches. Entsprechende Beratungen treten seit vielen Jahren auf der Stelle. Die Bestimmung auf Basis der letzten wesentlichen Be- und Verarbeitung ermöglicht es einerseits, den Ursprung unbürokratisch und flexibel anzuwenden. Andererseits beugt diese Vorgehensweise Missbrauch vor, wie er bei den komplexen Regelungen des Präferenzrechts möglich ist.
Das Grundprinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung wird in Artikel 60 II UZK definiert. Das Grundprinzip ist erfüllt, wenn die letzte wesentliche Be- und Verarbeitung des Erzeugnisses zu einem neuen Erzeugnis oder einer wesentlichen Herstellungsstufe führt. Das Erzeugnis muss dadurch eine erhebliche qualitative Veränderung erfahren haben. Typische nicht ausreichende Vorgänge werden weiter unten ausgeführt.
Bis zum 30. April 2016 galten für zwei Warengruppen Spezialregeln. Dies waren zum einen alle Waren der Kapitel 50 - 63 des Warenverzeichnisses also der Bereich Spinnstoffe, Textil und Bekleidung. Zum anderen befanden sich in Anhang 11 ZK-DVO einige Waren, für die ebenfalls exakt definierte Vorgaben existierten. Seit 1. Mai 2016 werden diese Regeln von den IHKs nur noch auf besonderen Antrag angewendet. Die Bestimmung des Ursprungs erfolgt generell auf Basis von Artikel 60 II UZK.
Beispiele für nicht ursprungsbegründende Vorgänge
Der unbestimmte Begriff der wesentlichen Be- und Verarbeitung muss konkretisiert werden. Aus der jahrzehntelangen Praxis der IHKs haben sich folgende Vorgänge als nicht ursprungsbegründend herauskristallisiert:
-
einfache MontagevorgängeBeispiel 1: nicht ursprungsbegründend wäre das Zusammensetzen eines Kugelschreibers aus Teilen, die selbst keinen deutschen Ursprung habenBeispiel 2: ursprungsbegründend hingegen wäre die Montage eines Rechners Kommissionier-, Verpackungs- und Verladeprozesse (Umpacken, Portionieren, Abfüllen o. ä.)Mess-, Prüf- und JustagevorgängeReparatur- und Restaurationsvorgänge, die einen ursprünglichen Zustand wieder herstellen Anbringen von Prüfzeichen o. ä.Vorgänge, die in anderen Rechtsgebieten eine Herstellereigenschaft auslösen, sind grundsätzlich für den Warenursprung ohne Bedeutung. Dies gilt u. a. für die Regelungen von MedizinproduktenVorgänge die nur zur Verkaufsförderung vorgenommen werden
Weitere Möglichkeiten der Ursprungsermittlung im Ursprungszeugnis
Seit der Anwendbarkeit des neuen EU-Zollrechts am 1. Mai 2016 kann der nichtpräferenzielle Ursprung für das IHK-Ursprungszeugnis auch auf alternativen Wegen ermittelt werden. Basis hierfür ist Artikel 61 (3) UZK:
- Anwendung der Listenregeln für einige Waren gemäß Anhang 22-01 UZK-DA
- Anwendung des Ursprungsrechts des Empfangslandes
Beide Varianten führen in der Praxis zu einem Mehraufwand und werden daher nur auf Antrag von der IHK angewendet. Der Mehraufwand besteht darin, dass die genaueren Regelungen nachgewiesen werden müssen, bzw. ein drittländisches Ursprungsrecht beschafft und interpretiert werden muss.
Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs beim Import in die EU
Generell wird für alle Maßnahmen im Sinne des EU-Zollrechts das Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung angewendet. Falls allerdings die zu prüfende Ware im Anhang 22-01 UZK-IA enthalten ist, gehen die dort enthaltenen Regeln dem allgemeinen Prinzip vor. Maßnahmen des EU-Zollrechts umfassen unter anderem den Zolltarif, Antidumping- und Antisubventionszölle sowie verbindliche Ursprungsauskünfte.
„Made In“-Angabe
Bei der „Made In“-Angabe handelt es sich um die Herkunftsbezeichnung einer Ware. Der Empfänger der Ware verbindet damit eine bestimmte Qualität, einen bestimmten Ruf oder auch ein bestimmtes Merkmal.
Die Warenmarkierung "Made in Germany" erfolgt auf eigene Verantwortung des Herstellers. Es gibt keine Institution in Deutschland, die die Richtigkeit der Warenmarkierung bestätigt. Der Hersteller kann sich die Kennzeichnung selbst verleihen. Hierbei empfiehlt es sich jedoch dringend, die in dieser IHK-Information beschriebenen rechtlichen Kriterien zu beachten, da eine gerichtliche Überprüfung jederzeit möglich ist. Grundlegend ist folgendes: die Warenmarkierung "Made in Germany" bezieht sich immer auf den Herstellungsort eines Erzeugnisses und damit auf dessen Ursprung. Die Herkunft einer Ware hingegen bezieht sich auf das Versendungsland (wo die Ware herkommt). Die Herkunft kann sich somit schnell ändern, der Ursprung hingegen nur, wenn maßgebliche Be- und Verarbeitungsvorgänge stattfinden.
Die Warenmarkierung darf nicht mit den zollrechtlichen Warenursprüngen (präferenziell und handelspolitisch) verwechselt werden.
Entwicklung des Begriffs "Made in Germany"
Die Warenmarkierung "Made in Germany" gilt in zahlreichen Branchen seit Jahrzehnten als Nachweis einer besonders hohen Produktqualität. Ihre Entstehung verdankt sie einem britischen Gesetz, dem Merchandise Marks Act von 1887. Zweck dieses Gesetzes war, britische Verbraucher vor Täuschungen über den Ursprung importierter deutscher Waren zu schützen. Im Laufe der Zeit wandelte sich aber der ursprünglich negativ besetzte Begriff "Made in Germany" in sein Gegenteil und entwickelte sich zu einem besonderen Qualitätszeichen. Aus diesem Grund ist "Made in Germany" heute als geografische Ursprungs- und Qualitätsbezeichnung für die in Deutschland hergestellten Waren national und international geschützt.
Kennzeichnungspflicht von Waren "Made in Germany"
Die Gesetzgebung der einzelnen Staaten entscheidet darüber, ob eine Warenmarkierung "Made in ..." möglich bzw. erforderlich ist.
Kennzeichnung innerhalb von Deutschland
Innerhalb Deutschlands besteht kein Zwang, Ursprungsangaben zu verwenden. Die Kennzeichnung einer Ware mit "Made in Germany" ist also freiwillig. Auch aus anderen Ländern importierte Waren müssen bislang nicht mit dem Herstellungsland gekennzeichnet sein. Dies wird sich durch die von der EU geplanten Regeln ändern.
Kennzeichnung innerhalb der EU
Gegenwärtiger Stand der Gesetzgebung
Innerhalb der EU gelten die oben genannten Regeln bislang sinngemäß. Ausnahmen von der Markierungsfreiheit, die es insbesondere bei Lebensmitteln gibt, sind in den einschlägigen Nachschlagewerken aufgeführt, z. B. Konsulats- und Mustervorschriften (K & M) der Handelskammer Hamburg; Begleitpapiere für den Außenhandel, Mendel-Verlag und andere.
Geplante Änderungen zur Markierungspflicht von importierten Erzeugnissen ist zunächst vom Tisch, ...
2010 hatte das EU-Parlament einen Vorschlag beschlossen, wonach eine Pflichtmarkierung für in die EU importierte Waren vorgeschrieben werden sollte (bsw. "Made in USA"). Betroffen sein sollten Konsumgüter (Medikamente, Lederwaren, Bekleidung, Porzellan und Glaswaren, Befestigungselemente, Kontaktlinsen u.a.). In der EU hergestellte Erzeugnisse müssen weiterhin nicht markiert werden. Die Regelung hätte zahlreiche bürokratische Probleme verursacht, deswegen haben sich die deutschen IHKs gegen diese Vorschrift ausgesprochen. Die EU-Kommission hat am 17. Januar 2013 verlauten lassen, dass es für diesen Vorschlag keine Ratsmehrheit gibt und sie ihn deswegen zurückzieht.
… die Markierungspflicht für alle Konsumgüter drohte…
Nachdem eine von der EU in Auftrag gegebene Studie den Nutzen für die bessere Rückverfolgbarkeit von Konsumgütern nicht bestätigt hat. Das Thema bleibt trotzdem weiter im Fluss.
Kennzeichnung weltweit
Außerhalb der EU schreiben zahlreiche Staaten der Welt die Warenmarkierung "Made in Herstellungsland" ausdrücklich vor. Bei fehlender Markierung ist die Vorgehensweise der ausländischen Zollverwaltungen ausgesprochen uneinheitlich: sie reicht von der Tolerierung über Geldbußen bis zur Forderung nach Nachetikettierung und erst anschließender Freigabe. Bei wiederholten Verstößen kann im Extremfall ein Einfuhrverbot ausgesprochen werden.
Eine Pflicht zur Kennzeichnung mit "Made in Germany" besteht also grundsätzlich nicht, falls die Waren nur innerhalb der EU zirkulieren. Sie ist nur beim Export von Waren in jene Länder zwingend, die Warenmarkierungen verlangen. Die Form der Warenmarkierung und die inhaltlichen Voraussetzungen werden eigentlich von Empfangsland definiert. In der Praxis kann das selten überprüft werden, daher wird in der Regel die abgegebene Ursprungsmarkierung inhaltlich akzeptiert. Eine andere Vorgehensweise hätte zur Folge, dass das Empfangsland bsw. darüber entscheidet, ob ein Produkt tatsächlich „Made in Germany“ ist oder nicht.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Bezeichnung "Made in EU" in einigen Staaten nicht anerkannt wird. Dies gilt beispielsweise für Ecuador, Katar, Mexiko, Saudi-Arabien, Syrien, USA, Venezuela und die Ukraine.
Rechtsgrundlagen
Falls sich der Hersteller entscheidet, die Ware mit dem Zusatz "Made in Germany" zu kennzeichnen, muss dies im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Ein vollständig in Deutschland hergestelltes Produkt trägt die Herkunftsangabe "Made in Germany" selbstverständlich zu Recht. Die vollständige Gewinnung in nur einem Land erfolgt aber fast nur noch bei Rohstoffen und in der Landwirtschaft, bei Industriegütern ist dies in einer arbeitsteiligen Weltwirtschaft immer seltener. Daher ist eine Betrachtung der Produktionsprozesse für die Beurteilung der korrekten Kennzeichnung erforderlich.
Als grundlegende internationale Vereinbarung muss das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben beachtet werden. Zusätzlich gelten Normen aus dem europäischen Zollkodex und nationale Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts.
Madrider Abkommen
Das Madrider Abkommen spielt für die Frage der korrekten Warenmarkierung im grenzüberschreitenden Verkehr eine entscheidende Rolle. Dieses bereits 1891 geschlossene Abkommen regelt nicht nur die Verwendung von Länderkennzeichnungen, sondern auch von geografischen Herkunftsangaben (zum Beispiel "Lübecker Marzipan", "Aachener Printen") und Firmierungen. Gemeinsam ist den Regelungen, dass eine falsche oder irreführende Kennzeichnung die Beschlagnahme der Ware durch den Zoll zur Folge hat.
Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "falschen oder irreführenden Kennzeichnung" ist eine nähere Bestimmung nötig. In der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung findet sich die Auslegung, dass die Herkunftsangabe dann falsch bzw. irreführend ist, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer Weise verstanden wird, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Eine wichtige Beurteilungsgrundlage, wann dies der Fall ist, stellt Artikel 59-63 Zollkodex der Union (UZK) dar.
Zollrecht
Artikel 59-63 UZK regelt die Frage, wann eine Ware zollrechtlich zur Ursprungsware eines bestimmten Landes wird. Diese Regelung bildet die Grundlage für den handelspolitischen Warenursprung. Das ist der Ursprung für das von den IHKs ausgestellte Ursprungszeugnis. Artikel 59-63 UZK ist daher nicht unmittelbar einschlägig für die Warenmarkierung "Made in Germany", allerdings bietet die einfache Regelung der "letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung (...) in einem dazu eingerichteten Unternehmen" einen praktikablen Weg, um zu einer korrekten Warenmarkierung zu gelangen und schließt in aller Regel eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise aus.
Der präferenzielle Warenursprung ist in keinem Fall ein Indiz für die Warenmarkierung.
Wettbewerbsrecht
Nationale Regelungen zu dem Themenkomplex "Made in Germany" finden sich in dem für das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegenden "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG) seit seiner Neufassung nicht mehr ausdrücklich. Dies liegt daran, dass dort Ursprung und Herkunft, vermutlich aufgrund eines Übersetzungsfehlers der EU-Richtlinie verwechselt wurden. Trotzdem darf die Warenmarkierung den Kunden nicht über den Ursprung des Produkts täuschen und dadurch möglicherweise falsche Erwartungen bezüglich der Qualität und Zuverlässigkeit wecken. Werbung mit falschen geografischen Ursprungsangaben ist ausdrücklich verboten.
Entscheidend für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung ist die Frage nach der Irreführung der Verbraucher. Da "Made in Germany" besondere Erwartungen bezüglich der Produktqualität und der Zuverlässigkeit weckt, ist diese Kennzeichnung Erzeugnissen vorbehalten, die in Deutschland eine für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren haben.
Für die Kennzeichnung "Made in Germany" muss also stets die Frage gestellt werden, welche Produktmerkmale für die Qualität wesentlich sind.
Markengesetz
Das Markengesetz greift für Deutschland die Regelungen des Madrider Abkommens über geografische Herkunftsangaben auf und erläutert diese und die Folgen irreführender Kennzeichnungen näher
Regelungskonkurrenz
Auf Grund der nicht eindeutigen Rechtslage ist eine Auslegung der Bestimmungen erforderlich. Bei der Beurteilung, ob die Kennzeichnung "Made in Germany" durch die Herstellungsprozesse berechtigt ist, kann es in seltenen Fällen zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen. Dies liegt daran, dass die Auslegung nach dem Zollkodex auf den letzten wesentlichen Herstellungsschritt abhebt, während das UWG das Ursprungsland der Produktqualität als entscheidendes Kriterium ansieht. In den Fällen, in denen der letzte wesentliche Herstellungsschritt nicht entscheidend für die Qualität ist, ist eine wirtschaftliche Güterabwägung erforderlich.
Problematisch ist der Widerspruch insbesondere, wenn ein Ursprungszeugnis im Ausland verlangt wird. Bei Abweichungen zwischen dem Ursprungsland im Ursprungszeugnis und in der Warenmarkierung kann der ausländische Zoll die Ware beschlagnahmen. Diese Überlegung sollte in die Entscheidung über die Warenmarkierung einfließen. In diesen Fällen empfehlen wir, mit Ihrer IHK Kontakt aufzunehmen.
Eine Dokumentation der Gründe, die zu der Entscheidung für die Kennzeichnung "Made in Germany" geführt haben, ist dabei sinnvoll und dürfte bei einer nachvollziehbaren und vernünftigen Begründung eine Irreführung ausschließen.
"Made in Germany" in der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung: qualitätsbegründende Behandlung
Warenmarkierung "Made in ..." Rechtsgrundlagen:
- Gesetz über den Beitritt des Deutschen Reichs zum Madrider Abkommen, 21. März 1925
- § 5 UWG
- Markengesetz
- Einfuhrbestimmungen der einzelnen Länder
"Made in Germany" in der zollrechtlichen Beurteilung: ursprungsbegründende Be- und Verarbeitung
handelspolitischer Ursprung Rechtsgrundlagen:
- VO (EU) Nr. 952/2013 Zollkodex der Union (UZK) Artikel 59 bis 63 sowie
- VO (EU) Nr. 2015/2446 UZK-DA, Artikel 31 bis 36
Reine Ländernennung oder Zertifizierung als Alternativen?
Markierungsbeispiele und deren Beurteilung
Gelegentlich werden Produkte lediglich mit der Firma und dem Land des Unternehmenssitzes markiert (Beispiel: Bauer GmbH, Deutschland). Sollte in einem ausländischen Exportmarkt eine Warenmarkierung vorgeschrieben sein, so ist eine reine Nennung eines Landes in der Regel nicht ausreichend.
Ist eine reine Ländernennung als Markierung irreführend, wenn es sich um in einem anderen Land hergestellte Ware handelt, wenn zum Beispiel die Bauer GmbH in Deutschland indische Taschenlampen vertreibt? Dies wurde vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 bejaht (Fundstelle: BGH NJW-RR 1995, 493-494; BGH MDR 1995, 279), daher kann Handelsunternehmen eine solche Markierung nicht empfohlen werden.
Das im Jahr 2011 in Kraft getretene Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) schreibt für Konsumgüter allerdings vor, dass der Name des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung anzubringen ist. Insofern ist eine neue Rechtslage entstanden, die eine Irreführung durch reine Adressnennung wieder weniger wahrscheinlich macht.
Markierungsbeispiele und Einschätzung der Markierung
Fall: Ein deutsches Unternehmen Fa. Bauer GmbH mit Sitz in Stuttgart hat in Thailand ein produzierendes Tochter-Unternehmen (Bauer Ltd.). Welche Ursprungsmarkierungen sind für die in Thailand hergestellten
Produkte möglich:
Produkte möglich:
| Bauer | richtig | |
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Bauer, Stuttgart
Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe, Sitz Stuttgart
Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe, Stuttgart
Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe, Deutschland
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falsch*
problematisch wohl falsch*
falsch*
falsch*
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denn es könnte der falsche Eindruck erweckt werden, die Ware würde in Stuttgart (Bundesrepublik Deutschland) zumindest aber irgendwo in Deutschland produziert! |
| Bauer, Stuttgart, Made in Thailand | richtig | |
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Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe Worldwide
Designed by Bauer, Stuttgart
Vertrieb Bauer, Stuttgart
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richtig
richtig
richtig
|
Wird jedoch vom Importland ausdrücklich eine "Made in…"-Angabe verlangt reichen diese Kennzeichnungen nicht aus. |
*) Anmerkung: Die deutschen Zollstellen nehmen die oben genannten Markierungen für sich alleine noch nicht zum Anlass einer Beschlagnahme.
Wenn aber die oben genannten Markierungen erwarten lassen, dass die beteiligten Verkehrskreise aus der Kennzeichnung auf einen unzutreffenden Ursprung schließen, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über den wahren Ursprung irren werden, dann muss beschlagnahmt werden.
Zertifizierung oder Eintragung von „Made in Germany“
Private Dienstleister bieten die Zertifizierung des Produktionsprozesses an. Bei der Einhaltung bestimmter Kriterien wird eine Art Zertifikat ausgestellt, durch das „Made in Germany“ untermauert werden soll. Weiterhin gibt es privat initiierte Datenbanken, in die man sich eintragen lassen kann, und mit denen ebenfalls eine Art Nachweis über „Made in Germany“ erbracht werden soll. Die Nutzung solcher Dienstleistungen ist selbstverständlich freiwillig und legt keinesfalls fest, ob die Markierung „Made in Germany“ zu Recht erfolgt und einer Überprüfung standhält. Diese Dienstleistungen müssen vor dem Hintergrund des eigenen Marketingkonzepts bewertet werden und sollten in ihrer Aussage nicht im Widerspruch zu den dann tatsächlich gelieferten Waren stehen.
Rechtsfolgen fehlerhafter Kennzeichnung
Wer im geschäftlichen Verkehr mit fehlerhaften Kennzeichnungen arbeitet, kann in Deutschland auf Unterlassung und - bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 128 MarkenG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 UWG). Da bei falschen geografischen Ursprungsangaben nicht nur die Interessen der Berechtigten, sondern auch die der Verbraucher betroffen sind, sind neben dem unmittelbar Verletzten und den Mitbewerbern auch die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und Verbraucherverbände klagebefugt.
Ferner droht bei Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr fehlerhaft gekennzeichneter Produkte gem. § 151 MarkenG bzw. dem Madrider Abkommen Beschlagnahme zum Zweck der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung.
