Einfuhrvorschriften

Was ist bei der Wareneinfuhr zu beachten?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union, umgesetzt in deutsches Recht durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Für bestimmte Produkte bestehen zum Beispiel Einfuhrgenehmigungspflichten.
Die Importabwicklung kann auf andere Unternehmen (zum Beispiel Speditionen) übertragen werden. Die Haftungspflichten - auch im Zollrecht - bestehen jedoch in der Regel für den Importeur weiter.

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.
Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Ein Notar hilft bei der Abwicklung der Eintragung. Kapital[1]oder Personengesellschaften (GmbHs oder OHGs) müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.
Bürger aus nicht EU-Staaten benötigen eine besondere Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, um eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausüben zu dürfen.

Wie müssen die Importwaren definiert werden?

Zur Klärung der Einfuhrbestimmungen müssen das Lieferland und das Ursprungsland bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder auch "Damen-Oberbekleidung" nicht aus. Für jede Ware muss eine Zolltarifnummer (Warennummer) anhand der Einfuhrliste oder des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ermittelt werden: Zum Beispiel "Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg" = Tarifnummer 6202 12 90 900 (bei der Einfuhr elfstellig). Je genauer die Angaben sind, desto schneller und einfacher können Auskünfte gegeben werden.

Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?

Im Regelfall nicht, jedoch bestehen für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (zum Beispiel für Textilien). Anhand der in den Deutschen Gebrauchszolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (gewerbliche Waren) bzw. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (landwirtschaftliche Produkte) - Anschriften nachstehend.

Was könnte einem Import sonst noch im Wege stehen?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), technische Vorschriften oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen. Gründe hierfür sind der Schutz der Gesundheit und der Umwelt aber auch Eigentumsrechte (zum Beispiel Marken- und Urheberrecht, Herkunftsangaben). Die Nicht-Einhaltung der Vorschriften kann zur Beschlagnahme der Waren, zur Zahlung von Bußgeldern bis hin zu Strafverfahren führen. Einzelheiten zu diesen sogenannten Verboten und Beschränkungen sind erläutert unter : http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/verbote-beschraenkungen_node.html Darüber hinaus gibt es vielfältige produktbezogene Besonderheiten.

Importe aus Drittländern (Nicht-EG-Ländern)

Welche Einfuhrabgaben fallen an?

Diese können anhand der jeweiligen Warentarifnummer ermittelt werden. Erhoben werden:
  • Zölle

Neben dem Zollsatz für Waren aus Nicht-EG-Ländern (sog. Drittlandszollsatz) kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen (Zollpräferenzen) in Betracht, wenn die Waren nachweislich ihren Ursprung im Lieferland haben.
  • Einfuhrumsatzsteuer

Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 19 % - (ermäßigter Satz 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen ist diese Abgabe letztlich kein Kostenfaktor, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können.
  • Verbrauchsteuern

für Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl
  • Zusatzzölle und Agrarteilbeträge

Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse
  • Antidumpingzölle

Zusätzliche Zölle um die Preise für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzugleichen, wenn diese im Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden.

Welche Einfuhrpapiere werden für die Zollabwicklung benötigt?

Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von € 1000,-- oder 1000 kg Eigenmasse genügt dem Zoll in der Regel eine mündliche Anmeldung.
Seit dem 1.11.2009 ist die Angabe der sogn. EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification System) in allen Zollanmeldungen verbindlich vorgeschrieben. Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos vom Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM Zoll) vergeben. Weitere Informationen dazu finden Sie unter https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/eori-nummer_node.html
  • Zollwertanmeldung D.V. 1
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren EUR 20.000,-- je Sendung nicht übersteigt.
  • Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen
nur soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben und in der Einfuhrliste vermerkt
  • Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen
für bestimmte Waren. Sie werden erteilt für
  • gewerbliche Produkte
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 60, 65726 Eschborn, Telefon (06196) 908-0, Fax (06196) 908-800, Internet: http://www.bafa.de
  • landwirtschaftliche Produkte
von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), 53168 Bonn, Telefon (0228 oder 01888) 6845-0, Fax (0228 oder 01888) 6845-3444, -3445, -3446, Internet: http://www.ble.de
  • Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden. Sie werden erteilt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 5160, 65726 Eschborn, Telefon (06196) 908-0, Fax (06196) 908-800
  • Ursprungszeugnis Form A, Ursprungserklärung
Sie werden im Lieferland ausgestellt und dienen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen.
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR. MED, A.TR ), diverse Ursprungserklärungen
    Sie werden im Lieferland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr in die EU ausgestellt.
  • Transportrechnungen
die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen
Erst nach Beendigung der Zollabfertigung darf der Importeur über die Ware verfügen.