Beglaubigung von Handelsrechnungen

Handelsrechnungen werden grundsätzlich nur für Aussteller mit Sitz oder selbständiger Niederlassung im Bezirk der IHK Augsburg beglaubigt.
Handelsrechnungen werden grundsätzlich nur beglaubigt, wenn die Beglaubigung von Behörden des Bestimmungslandes vorgeschrieben ist. In anderen Fällen können Beglaubigungen nur dann vorgenommen werden, wenn Unterlagen (z.B. Akkreditive, Schreiben ausländischer Zollbehörden usw.) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Beglaubigung ergibt.
Für Inhalt und Anzahl der zu beglaubigenden Handelsrechnungen sind die amtlichen Vorschriften des Bestimmungslandes maßgebend. Die Rechnungen müssen mindestens Absender, Empfänger im Bestimmungsland, Warenbezeichnung, Preis und rechtsverbindliche Unterschrift einer im Unternehmen zeichnungsberechtigten Person, deren Unterschriftsprobe der IHK vorliegen muss, enthalten.
Von jeder zu beglaubigenden Handelsrechnung verbleibt eine originalunterschriebene Kopie bei der IHK. Über die vorgeschriebene Stückzahl hinaus ist deshalb stets eine zusätzliche Kopie zur Beglaubigung einzureichen.
Das Datum der Handelsrechnung soll grundsätzlich mit dem Tag der Beglaubigung übereinstimmen. Vordatierte Rechnungen können nicht beglaubigt werden. Wird die Beglaubigung rückdatierter Rechnungen beantragt, nehmen Sie Bitte mit der IHK Kontakt auf. Sind beglaubigte Rechnungen verloren gegangen, so können weitere Ausfertigungen unter dem ursprünglichen Datum von der IHK beglaubigt werden.
Ist das Ursprungsland der zu verladenden Ware in der Handelsrechnung angegeben und seine Angabe in die Beglaubigung mit eingeschlossen, womit die Handelsrechnung einem Ursprungszeugnis gleichkommt, gelten für die Prüfung des Ursprungs die in den Richtlinien für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen festgelegten Bestimmungen.
Bitte beachten Sie:
Beglaubigte Handelsrechnungen sind öffentliche Urkunden, daher gelten strenge Formvorschriften und es gibt keinen Ermessensspielraum.