Neue Vorgabe für Anlagenbetreiber
Sämtliche Akteure des Strom- und Gasmarkts sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, zum Beispiel Netzbetreiber und Strom- und Gashändler. Eine detaillierte Auflistung finden Sie hier.
Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Fristen für die Registrierung beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung!
Marktstammdatenregister: Jetzt registrieren
Schauen Sie sich unser Erklärvideo an und erfahren Sie, was das Marktstammdatenregister ist und was Sie tun müssen:
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Was ist das Marktstammdatenregister?
Das Marktstammdatenregister in ein Onlineportal der Bundesnetzagentur.
Es soll den Strom- und Gasmarkt in Deutschland transparenter machen. Damit das funktioniert müssen sich alle Akteure des Strom- und Gasmarktes dort registrieren.
Es soll den Strom- und Gasmarkt in Deutschland transparenter machen. Damit das funktioniert müssen sich alle Akteure des Strom- und Gasmarktes dort registrieren.
Wer muss sich registrieren?
Sämtliche Akteure des Strom- und Gasmarkts sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, zum Beispiel Netzbetreiber und Strom- und Gashändler. Eine detaillierte Auflistung finden Sie hier.
Schauen Sie auch in unser Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 60 KB) für weitere Informationen!
Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Fristen für die Registrierung beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung!
Bestandsanlagen
Bestandsanlagen, die vor dem Start des Marktstammdatenregisters in Betrieb gegangen sind, müssen sich bis zum 31. Januar 2021 registriert haben!
Neuanlagen
Für Neuanlagen gilt nach deren Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.
(Quelle: Bundesnetzagentur)
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Mit einer Schritt-für-Schritt Anleitung zur erfolgreichen Registrierung
Wir haben Ihnen die Schritte für die Registrierung im Marktstammdatenregister in der folgenden Anleitung zusammengefasst. Viel Erfolg!