Infos zum Verfahren

Ausschreibungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Die Bundesnetznetzagentur führt Ausschreibung zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Erneuerbaren-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen durch. Hierbei gibt es drei Ausschreibungstypen: Windenergie an Land, Photovoltaikanlagen und Biomasse.

Bei allen von der Bundesnetznetzagentur organisierten Ausschreibungen ist eine zügige und verlässliche Projektumsetzung gewünscht. Bei Verstößen hiergegen sind finanzielle Einbußen für die Projektleiter die Folge. Im Vorfeld der Ausschreibungen sind finanzielle Sicherheiten zu leisten, welche bei Verzögerungen als Strafzahlungen, die sogenannten Pönalen, einbehalten werden. Um übermäßigen Renditen entgegenzuwirken, gibt es stets Höchstwerte für Angebote entsprechend der Markt- und Kostenentwicklung.
Neben den Gemeinsamkeiten, gibt es auch einige Eigenheiten der einzelnen Ausschreibungen:

Windenergie

  • Aufgrund der besseren Windbedingungen gibt es im Norden Deutschland deutlich mehr Windenergieanlagen als in Süddeutschland. Deshalb darf dort vorerst nur eine begrenzte Anlagenkapazität hinzugebaut werden.
  • Die Inbetriebnahme der Windenergieanlage muss zudem binnen 24 Monate nach Zuschlagserteilung erfolgen, ansonsten ist eine Pönale fällig. Nach 30 Monaten verfällt der Zuschlag, wenn bis dahin die Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist. Rechtsstreitigkeiten stellen hierbei ein nicht zu verachtendes Risiko dar, gerade für kleinere Projektentwickler. Ausnahmen von den festgelegten Fristen sind nur in Härtefällen möglich.
  • Projekte, die an Ausschreibung für Windenergie an Land teilnehmen wollen, benötigen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG). Diese stellt eine maßgebliche Hürde bei den Projekten dar. In der Regel muss der Projektentwickler hierfür ein Zehntel der gesamten Projektkosten aufbringen.

Photovolatikanlagen

  • Ab einer Leistung von 750 kW nehmen PV-Anlagen an den Ausschreibungen teil.
  • Die für die Inanspruchnahme einer EEG-Förderung maximale Größe liegt bei 10 MW, nur in Ausnahmefällen gilt dieser Beschränkung nicht.
  • Bei den Ausschreibungen für PV-Anlagen wird eine rasche Umsetzung zum einen durch zu leistende Sicherheitszahlungen gewährleistet, zum anderen durch Abschläge auf den anzulegenden Wert bei einer Realisierung später als 18 Monate nach der Zuschlagserteilung. Bei einer Verzögerung der Inbetriebnahme des beaufschlagten PV-Projekts um mehr als 24 Monate, verfällt der Zuschlag.

Biomassenanlagen

  • Die bisherigen Gebotsrunden für Biomasseanlagen waren bisher immer deutlich unterzeichnet
  • Anlagen, deren bisheriges Förderende in spätestens 8 Jahren erreicht ist, können an der Ausschreibung mit teilnehmen. Aufgrund dieser Regelung stellen Bestandsanlagen hier den Großteil der Angebote, die Folgeförderung ist jedoch nur einmalig für zehn Jahre möglich.
  • Da die Biomasseanlagen als Ausgleichselement im Strommarkt genutzt werden, bekommen neue Biogasanlagen sowie Bestandsanlagen nur die volle Förderung, wenn sie für eine Leistung von mehr als dem Doppelten des Jahresdurchschnitts ausgelegt sind. Zum Ausgleich der Kosten für das größere Blockheizkraftwerk wird hierfür ein Flexibilitätszuschlag in Höhe von 40 € pro kW installierter Leistung und Jahr gewährt.
  • Darüber hinaus müssen Biomasseanlagen, die an der Ausschreibung teilnehmen wollen einige weitere Bedingungen erfüllen. Voraussetzungen für die finanzielle Ausnutzung der marktgerechten flexiblen Einspeisung sind in etwa die Direktvermarktung des Stroms, die Einhaltung des "Maisdeckels" oder die Fernsteuerbarkeit der Stromerzeugung.

Änderungen im EEG 2021

Im EEG 2021 wird es folgende Änderungen für die oben ausgeführten Ausschreibungsarten geben: 
  • Bei PV-Anlagen dir ein eigenes Ausschreibungssegment für Dachanlagen eingeführt. Dies erfolgt gleitend für Anlagen ab 100 kW.
  • Für Biomassenanlagen wird ein Ausschreibungssegment für Biomethan eingeführt.
Für weitere Änderungen im EEG sehen Sie hier