Energie - 10.06.2026
Energiesteuer: Wer kann sich entlasten lassen - und wie?
Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer beantragen. Dabei ist zwischen zwei Steuerarten zu unterscheiden: Die Stromsteuer betrifft den Verbrauch von elektrischem Strom. Die Energiesteuer betrifft Energieerzeugnisse wie Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Kohle, Benzin oder Diesel. Zuständig für die Verwaltung der Energie- und Stromsteuer sowie für die Bereitstellung der Formulare sind die Hauptzollämter.
- Warum ist eine Befreiung bzw. Entlastung möglich?
- Wer erhält eine vollständige Stromsteuerentlastung?
- Wer erhält eine anteilige Stromsteuerentlastung?
- Wer erhält eine vollständige oder weitgehende Energiesteuerentlastung?
- Wer erhält eine anteilige Energiesteuerentlastung?
- Entlastung bei Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
- Wie kann ich meine Ermäßigung berechnen?
- Wo erfahre ich mehr?
Seit 1999 erhebt der deutsche Staat die sogenannte Ökosteuer, die im Zuge der Ökologischen Steuerreform eingeführt wurde. Besteuert wird damit auch Strom zu einem festgelegten Satz von 20,50 €/MWh nach § 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG). Zuständig für die Verwaltung der Ökosteuer und für die Bereitstellung der Formblätter sind die Hauptzollämter (HZA).
Warum ist eine Befreiung bzw. Entlastung möglich?
Die Möglichkeit zur Entlastung von der Stromsteuer für Unternehmen besteht seit dem Inkrafttreten des Stromsteuergesetzes (StromStG) am 1. April 1999. Dieses Gesetz wurde im Zuge der ökologischen Steuerreform eingeführt, um durch höhere Energiepreise den Energieverbrauch zu senken und gleichzeitig die Steuerlast auf Arbeit zu verringern.
Für Unternehmen ist eine Befreiung oder Entlastung von der Stromsteuer möglich, weil sie – insbesondere im produzierenden Bereich – stark von Energiekosten betroffen sind. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Entlastung gezielt die Wettbewerbsfähigkeit solcher Betriebe sichern und Anreize schaffen, energieintensive Produktion am Standort Deutschland zu halten.
Auch das Energiesteuergesetz sieht für bestimmte betriebliche Verwendungen von Energieerzeugnissen Entlastungsmöglichkeiten vor. Dies betrifft insbesondere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Entscheidend ist jeweils, welches Energieerzeugnis verwendet wird, zu welchem Zweck es eingesetzt wird und welche Entlastungsmöglichkeit dafür vorgesehen ist.
Wer erhält eine vollständige Stromsteuerentlastung?
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können nach § 9a StromStG eine vollstände Befreiung von der Stromsteuer beantragen. Betroffen sind unter anderem:
- stromintensive Grundprozesse wie die Elektrolyse, chemische Reduktionsverfahren
- Herstellung und Verarbeitung von nicht-metallischen, mineralbasierten Werkstoffen
- Hochtemperaturprozesse für silikatische und keramische Stoffe
- bestimmte metallurgische Prozesse sowie die Weiterverarbeitung metallischer Produkte.
Eine genaue Auflistung finden Sie unter dem § 9a StromStG.
Wichtig: Um die Steuerbefreiung zu erhalten, muss der Antrag bis zum 31.12. des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt eingehen. Für die Entlastung ist das Formular 1452 auszufüllen.
Wer erhält eine anteilige Stromsteuerentlastung?
Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können gemäß § 9a StromStG nach Antrag eine Entlastung von der Stromsteuer erhalten, insofern sie den Strom selbst genutzt haben (nicht für fremde Dritte).
Die Entlastung beträgt 20€ je Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt. Strom, der bereits nach § 9 Abs. 1 StromStG steuerfrei war, kann nicht noch einmal entlastet werden; auch der Stromverbrauch für den Einsatz von Elektromobilität ist von der Entlastung ausgenommen.
Wichtig: Um die Steuerentlastung zu erhalten, müssen Sie bis zum 31.12. des Folgejahres das Formular 1453 ausfüllen und einreichen. (seit dem 1. Januar 2025 ist dieser Antrag verpflichtend elektronisch über das Zoll-Portal abzugeben)
Wer erhält eine vollständige oder weitgehende Energiesteuerentlastung?
Nach § 51 EnergieStG kann für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse eine Steuerentlastung beantragt werden, wenn sie in begünstigten Prozessen und Verfahren eingesetzt werden. Begünstigt sind auch hier insbesondere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes.
Zu den typischen begünstigten Verwendungen gehören:
- chemische Reduktionsverfahren
- metallurgische Prozesse wie unter anderem die Metallerzeugung und -bearbeitung
- die Herstellung nichtmetallischer mineralischer Produkte, zum Beispiel Glas, Zement, Kalk oder Keramik
- duale Nutzung, also die gleichzeitige stoffliche und energetische Verwendung eines Energieerzeugnisses.
Wichtig: Für die Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG ist das Formular 1115 zu verwenden. Je nach Fall können ergänzende Angaben erforderlich sein, etwa zur wirtschaftlichen Tätigkeit oder zur konkreten Verwendung der Energieerzeugnisse.
Wer erhält eine anteilige Energiesteuerentlastung?
Nach § 54 EnergieStG kann für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse eine anteilige Steuerentlastung beantragt werden, wenn sie von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen verwendet wurden.
Typische Anwendungsfälle sind der betriebliche Einsatz von Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas, etwa für Prozesswärme, Heizung oder bestimmte technische Anlagen. Die Entlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt.
| Energieerzeugnis | Regelsteuersatz | Entlastungsbetrag (§ 54) |
|---|---|---|
| Erdgas | 5,50 €/MWh | 1,38 €/MWh |
| Leichtes Heizöl | 61,35 €/1.000 Liter | 15,34 €/1.000 Liter |
| Flüssiggas (LPG) | 60,60 €/1.000 kg | 15,15 €/1.000 kg |
Wichtig: Für die Entlastung nach § 54 EnergieStG ist das Formular 1118 zu verwenden. Seit dem 1. Januar 2025 ist auch dieser Antrag verpflichtend elektronisch über das Zoll-Portal abzugeben.
Entlastung bei Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Für versteuerte Brennstoffe in KWK-Anlagen mit mindestens 70 % Nutzungsgrad (Monats- oder Jahreswert) wird eine anteilige Steuererstattung gemäß § 53a EnergieStG gewährt. Dies gilt auch für das produzierende Gewerbe. Die vollständige Steuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen nach § 53a Abs. 6 ist zum 1. Januar 2024 ausgelaufen.
Wichtig: Für die Entlastung nach § 53a EnergieStG ist das Formular 1135 zu verwenden.
Wie kann ich meine Ermäßigung berechnen?
Die IHK Lippe stellt ein Excel-Berechnungstool (XLSX-Datei · 640 KB)zur Verfügung, das die Erstattungsansprüche sowohl für das Stromsteuergesetz als auch für das Energiesteuergesetz berechnet. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können damit sehr schnell einschätzen, welche Erstattungsansprüche sie gegenüber dem Hauptzollamt geltend machen können.
