Stromsteuer: Wer kann sich entlasten lassen – und wie?

Seit 1999 erhebt der deutsche Staat die sogenannte Ökosteuer, die im Zuge der Ökologischen Steuerreform eingeführt wurde. Besteuert wird damit auch Strom zum festgelegten Satz von 20,50 €/MWh nach § 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG). Zuständig für die Verwaltung der Ökosteuer und für die Bereitstellung der Formblätter sind die Hauptzollämter (HZA).

Warum ist eine Befreiung bzw. Entlastung von der Stromsteuer möglich?

Die Möglichkeit zur Entlastung von der Stromsteuer für Unternehmen besteht seit dem Inkrafttreten des Stromsteuergesetzes (StromStG) am 1. April 1999. Dieses Gesetz wurde im Zuge der ökologischen Steuerreform eingeführt, um durch höhere Energiepreise den Energieverbrauch zu senken und gleichzeitig die Steuerlast auf Arbeit zu verringern.
Für Unternehmen ist eine Befreiung oder Entlastung von der Stromsteuer möglich, weil sie – insbesondere im produzierenden Bereich – stark von Energiekosten betroffen sind. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Entlastung gezielt die Wettbewerbsfähigkeit solcher Betriebe sichern und Anreize schaffen, energieintensive Produktion am Standort Deutschland zu halten. Die steuerliche Entlastung ist somit ein wichtiger Bestandteil der industrie- und energiepolitischen Förderung von Unternehmen.

Wer erhält eine vollständige Stromsteuerentlastung?

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können nach § 9a StromStG eine vollständige Befreiung von der Stromsteuer beantragen. Darunter fallen:
  • stromintensive Grundprozesse wie die Elektrolyse, chemische Reduktionsverfahren,
  • Herstellung und Verarbeitung von nichtmetallischen, mineralbasierten Werkstoffen, Hochtemperaturprozesse für silikatische und keramische Stoffe sowie
  • Weiterverarbeitung metallischer Produkte.
Eine genaue Auflistung finden Sie unter dem § 9a StromStG.
Wichtig: Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie bis zum 31.12. für das Vorjahr das Formular 1452 ausfüllen.

Wer erhält eine anteilige Steuerentlastung?

Unternehmen des produzierenden Gewerbes (s. § 9a StromStG) erhalten auf Antrag eine Entlastung von der Stromsteuer, sofern sie den Strom selbst genutzt haben (nicht für fremde Dritte).
Abweichend vom regulären Entlastungssatz von 5,13 €/MWh beträgt die Entlastung für Strom, der zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2025 entnommen wurde, 20 €/MWh (s. § 9b StromStG). Dabei wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt. Strom, der bereits nach § 9 Abs. 1 StromStG steuerfrei war, kann nicht noch einmal entlastet werden; auch der Stromverbrauch für den Einsatz von Elektromobilität ist von der Entlastung ausgenommen.
Wichtig: Um die Steuerentlastung zu erhalten, müssen Sie bis zum 31.12. für das Vorjahr das Formular 1453 ausfüllen (seit dem 1. Januar 2025 ist dieser Antrag verpflichtend elektronisch über das Zoll-Portal abzugeben).

Wie kann ich meine Ermäßigung berechnen?

Die IHK Lippe stellt ein Excel-Berechnungstool (XLSX-Datei · 640 KB)zur Verfügung, das die Erstattungsansprüche sowohl für das Stromsteuergesetz als auch für das Energiesteuergesetz berechnet. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können damit sehr schnell einschätzen, welche Erstattungsansprüche sie gegenüber dem Hauptzollamt geltend machen können.

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