Energiesteuer: Entlastung und Befreiung

Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) regelt in Deutschland die Besteuerung von Energieerzeugnissen wie Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle. Gleichzeitig eröffnet es Unternehmen bestimmte Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung – insbesondere dann, wenn sie im produzierenden Gewerbe tätig sind und energieintensive Prozesse unterhalten. Diese Entlastungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sichern und Anreize für Energieeffizienz setzen.

Wer kann eine Steuerentlastung erhalten?

1. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§§ 51, 53a und 54 EnergieStG)

Unternehmen, die gemäß Anlage 1 zu § 2 Nr. 3 StromStG als „Produzierendes Gewerbe“ gelten, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung beantragen.

§ 51 EnergieStG – vollständige Steuerentlastung

Eine vollständige Steuerentlastung wird gewährt, wenn Energieerzeugnisse in begünstigten Verfahren eingesetzt werden, etwa bei:
  • chemischen Reduktionsprozessen
  • Elektrolyse
  • metallurgischen Prozessen
  • Herstellung nichtmetallischer mineralischer Produkte (z. B. Glas, Zement, Keramik)
  • dualer Nutzung (gleichzeitige stoffliche und energetische Verwendung)
Diese Entlastung gilt nur für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, mit Ausnahme der Abfall- und Abluftbehandlung (diese ist universell entlastet).

§ 53a EnergieStG – Entlastung bei Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

Für versteuerte Brennstoffe in KWK-Anlagen mit mindestens 70 % Nutzungsgrad (Monats- oder Jahreswert) wird eine anteilige Steuererstattung gewährt. Dies gilt auch für das produzierende Gewerbe. Die vollständige Steuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen nach § 53a Abs. 6 ist zum 1. Januar 2024 ausgelaufen.

§ 54 EnergieStG – teilweise Steuerentlastung

Wird Energie betrieblich genutzt – z. B. für Heizung, Maschinen oder industrielle Prozesse – erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf Antrag eine anteilige Rückerstattung:
Energieerzeugnis Regelsteuersatz Entlastungsbetrag (§ 54)
Erdgas 5,50 €/MWh 1,38 €/MWh
Leichtes Heizöl 61,35 €/1.000 Liter 15,34 €/1.000 Liter
Flüssiggas (LPG) 60,60 €/1.000 kg 15,15 €/1.000 kg
Hinweis: Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der jährliche Rückerstattungsbetrag mindestens 250 € beträgt (gemäß § 93 EnergieStV).
*Kohle (Steinkohle/Braunkohle) ist ebenfalls entlastungsfähig nach § 54, wenn sie betrieblich genutzt wird (vgl. § 2 EnergieStV).

§ 55 EnergieStG – Spitzenausgleich (ausgelaufen)

Bis einschließlich Antragsjahr 2023 konnte der sogenannte „Spitzenausgleich“ nach § 55 EnergieStG beantragt werden – zusätzlich zur Entlastung nach § 54, bei nachgewiesener Energieeffizienz. Diese Regelung wurde zum 31. Dezember 2023 eingestellt. Eine Verlängerung oder Neuauflage gibt es aktuell nicht.

Was ist für den Antrag zu beachten?

  • Frist: Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt gestellt werden.
  • Mindestentlastungsbetrag: Nur Rückerstattungen über 250 € werden berücksichtigt.
  • Formulare:
    • § 51 EnergieStG: Formular 1115
    • § 54 EnergieStG: Formular 1118
    • § 53a EnergieStG: Formular 1135
  • Elektronische Abgabe: Ab 1. Januar 2025 müssen Anträge nach § 54 EnergieStG zwingend elektronisch über das Zoll-Bürger- und Geschäftskundenportal eingereicht werden (Zugang via ELSTER-Zertifikat). Andere Entlastungstatbestände sollen folgen.

Wo kann ich meine Entlastung berechnen?

Die IHK Lippe zu Detmold stellt ein Excel-Tool (XLSX-Datei · 640 KB) zur Verfügung, mit dem Unternehmen Rückerstattungsbeträge aus Energie- und Stromsteuer einfach vorab berechnen können. Es unterstützt gezielt bei der Antragstellung.

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