Berufskraftfahrer
Änderungen der Berufskraftfahrerqualifikation in Kraft
Die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) wurde am 17. August 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach Artikel 7 tritt sie einen Tag nach Verkündung, am 18. August 2026, in Kraft.
Folgende Änderungen sind am 18. August 2026 in Kraft getreten:
1. Prüfung zum Erwerb der „Beschleunigten Grundqualifikation“ in Fremdsprachen möglich
Eine der wesentlichsten Neuerungen betrifft die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation. Bislang konnte diese ausschließlich in deutscher Sprache abgelegt werden. Künftig kann die theoretische Prüfung neben Deutsch auch in neun Fremdsprachen durchgeführt werden.
Folgende Fremdsprachen stehen zur Verfügung:
- Albanisch
- Englisch
- Hocharabisch
- Kroatisch
- Polnisch
- Rumänisch
- Russisch
- Türkisch
- Ukrainisch
Die Erweiterung des Sprachenkatalogs soll dem hohen Bedarf an Berufskraftfahrern Rechnung getragen werden und die Unternehmen bei der Gewinnung qualifizierter Fahrerinnen und Fahrer aus dem Ausland unterstützen. Besonders die Aufnahme von Albanisch wurde mit Blick auf die hohe Zahl von Berufskraftfahrern aus Albanien und dem Kosovo als wichtiger Schritt gewertet.
2. Prüfung zum Erwerb „Grundqualifikation“ – Praktischer Teil
Auch die Grundqualifikation selbst wird durch die Verordnungsänderung neu gestaltet. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Verkürzung der praktischen Prüfung. Die Dauer der Fahrprüfung wird von bislang 210 Minuten auf 120 Minuten reduziert. Die kritischen Fahrsituationen entfallen in der Prüfung Grundqualifikation komplett.
3. Anpassungen/Erweiterungen in der FeV (Fahrerlaubnisverordnung)
Die Ukraine wurde in der Anlage 11 FeV aufgenommen. Damit können alle ukrainischen Führerscheine der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE prüfungsfrei umgeschrieben werden.
Für die Fahrerlaubnisklassen C und D wurden des Weiteren die Länder Kosovo, Albanien und Montenegro in die Anlage 11 zur prüfungsfreien Umschreibung aufgenommen.
Eine weitere Neuerung betrifft die Änderung des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7. Damit werden nun auch in Deutschland EU- oder EWR-Führerscheine anerkannt, wenn diese in einem anderen EU-Land umgeschrieben wurden, unabhängig davon, ob in Zeile 12 eine Eintragung der Schlüsselzahl 70 vorliegt.
