Geplante Einführung der Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler §34k GewO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 23.06.2025 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich aktuell im Anfangsstadium, es kann daher noch zu inhaltlichen Änderungen kommen.

Was sieht der Gesetzentwurf derzeit vor?

Einführung einer neuen Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-E

  • Die Erlaubnisvoraussetzungen sollen den bisherigen entsprechen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse)
  • Für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 34c GewO soll ein vereinfachtes Verfahren gelten.
  • Für Gewerbetreibende, die am 01.01.2026 bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler besitzen, soll eine Übergangsfrist für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 19.11.2026 eingeführt werden.
  • Die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt mit Erteilung der neuen (§ 34k GewO) bzw. automatisch zum 20.11.2026, wenn keine neue beantragt wird.
  • Ab dem 01.01.2026 soll für neu beginnende Darlehensvermittler direkt die Erlaubnis nach § 34k GewO-E erforderlich sein.
  • Ausweitung der Erlaubnispflicht
    Auch bestimmte Warenkreditvermittler, die zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe oder ihrer Dienstleistung ein Darlehen vermitteln. Betroffen sollen nur große Unternehmen sein (ab mind. 250 Beschäftigten und über 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Jahresbilanzsumme).

Pflicht zur Eintragung ins Vermittlerregister (§ 11a GewO)

Weitere Berufspflichten geplant

  • Sachkunde für Vermittler, Berater und verantwortliche Personen
  • Weiterbildungspflicht: mind. 5 Stunden jährlich
Wichtiger Hinweis:
Die neue Erlaubnis nach § 34k GewO kann derzeit noch nicht beantragt werden. Das Gesetz muss zunächst verabschiedet und in Kraft treten. Auch die zuständige Erlaubnisbehörde muss noch bestimmt werden.
Die IHK für München und Oberbayern setzt sich für eine praxisnahe Umsetzung ein und informiert Sie laufend über den Fortgang.

Quelle: IHK für München und Oberbayern