Einzelhandel
Preisangaben im Handel und bei Dienstleistungen
Die Preisangabenverordnung regelt, wie Preise von Waren und Dienstleistungen gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern ausgewiesen werden müssen. Ziel ist ein klarer, transparenter Preisvergleich. Die Verordnung gilt also nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen und Selbständigen.
1. Grundprinzipien
Ziel der Verordnung ist, dass ein Kunden Preise einfach vergleichen kann. Dafür gelten die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit: Preise müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet, gut lesbar und sofort erkennbar sein. Kunden sollen Preise nicht selbst errechnen oder erfragen müssen. Nur klar ausgewiesene Preise ermöglichen einen Preisvergleich mit Konkurrenzprodukten und eine fundierte Kaufentscheidung.
Hinweis: Spezielle zusätzliche Vorschriften (z. B. aus der Fertigverpackungsverordnung oder dem Eichgesetz) sowie die Bereiche Energie, Gas, Wasser, Fernwärme und Kredite werden in diesem Artikel nicht behandelt.
2. Endpreise
Der Endpreis ist der Bruttopreis - also der Betrag, den der Kunden tatsächlich zahlt (inklusive Umsatzsteuer und aller Preisbestandteile).
Preisbestandteile können unter anderem sein:
- Transportkosten
- Nachnahmegebühren
- Flughafensteuern bei Flugreisen
- Krankenkassenanteile bei Brillen
- Überführungskosten beim Autokauf
- Nebenkosten einer Ferienwohnung
- Bedienungsgeld in Restaurants
Hinweis: Pfand ist kein Bestandteil des Endpreises und muss separat ausgewiesen werden.
Der Endpreis hat Vorrang bei der Preisangabe und muss deutlich hervorgehoben werden. Ist ein Preis verhandelbar, kann man darauf hinweisen. Rabatte können extra ausgewiesen werden.
Ausnahmen
- Lose Ware (nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche) wird vom Kunden selbst abgemessen. Hier ist nur der Grundpreis erforderlich, da der Endpreis vom Kundenwunsch abhängt.
- Dienstleistungen mit variablem Umfang (z. B. Taxifahrten, Copyshops). Der Endpreis ergibt sich aus der Bestellung des Kunden. Es genügt die Angabe von Verrechnungssätzen inklusive Umsatzsteuer (z. B. pro Stunde oder Kilometer).
Werbung mit Preisen
Auch in der Werbung müssen Endpreise angegeben werden. Eine Ausnahme greift bei pauschalen Rabatten (z. B. “30% auf alles”). Hier entfällt die Pflicht zur Einzel- und Grundpreisangabe - vorausgesetzt, der Rabatt gilt maximal 14 Tage und betrifft das ganze Sortiment oder klar abgrenzbare Teile. Ziel ist es, dass Händlerinnen und Händler nicht alle Waren neu auszeichnen müssen.
Gütebezeichnung
Entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung ist neben dem Endpreis auch die Gütebezeichnung zu nennen, etwa die Karatangabe bei Goldschmuck, die Oktanzahl bei Benzin oder die Klassifizierung bei Weinen oder Lebensmitteln (z. B. “Leberwurst grob”)
Preisänderungsvorbehalt
Bei Verträgen, die erst nach mehr als vier Monaten erfüllt werden können, darf ein Preis unter Änderungsvorbehalt genannt werden (siehe Punkt 6.5).
3. Grundpreise für Waren
Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit und enthält auch die Umsatzsteuer sowie alle anderen Preisbestandteile. Er soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern den einfachen Preisvergleich von Waren ermöglichen. Alle Waren, die nicht unter die engen Ausnahmeregelungen (siehe Punkt 4) fallen, müssen zusätzlich zum Endpreis mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden. Dazu zählen auch:
- Fertigverpackte Waren
Alle Erzeugnisse, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge der Ware ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
Beispiele: Spülmittel, Tiefkühlkost, Lebensmittelkonserven, Behälter für Farben - Offene Packungen
Waren, die in Abwesenheit des Käufers z. B. in nicht gesicherte Schachteln oder Netze abgemessen werden.
Beispiele: Erdbeerkörbchen, Bund Radieschen - Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
Waren, die nach Gewicht , Volumen, Länge oder Fläche abgegeben werden.
Beispiele: Bänder, Draht, Kabel, Garne, Stoffe, Tapeten, Backwaren, Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch.
Platzierung der Grundpreisangabe
Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises angezeigt werden, sodass beide auf einen Blick erkennbar sind. Ist der Endpreis auf der Ware ausgezeichnet, muss auch der Grundpreis dort angegeben sein. Bei einer Auszeichnung durch Regalbeschilderung kann der Grundpreis auf dem Schild vermerkt werden. Im Online-Handel sind separate Links auf den Grundpreis oder nur durch Mouse-Over sichtbare Grundpreise unzulässig.
Zulässige Mengeneinheiten
Anerkannte Mengeneinheiten für den Grundpreisangabe sind:
- 1 Kilogramm
- 1 Kubikmeter
- 1 Meter
- 1 Quadratmeter
- 1 Liter
Bei loser Ware, die nach Gewicht (etwa Äpfel), Stückzahl (beispielsweise Artischocken) oder Volumen (wie Milch) angeboten wird, gilt die allgemeine Verkehrsauffassung. Diese kann je nach Region variieren und kann bei den jeweiligen Landeswirtschaftsministerien erfragt werden.
Abtropfgewicht und andere Besonderheiten
Wird das Abtropfgewicht angegeben, so ist der Grundpreis darauf zu beziehen.
Bei nach der Länge angebotenen losen Ware (z. B. Nähgarn) kann der Grundpreis auch für eine größere Einheit (z. B. 100 Meter) angegeben werden, je nach allgemeiner Verkehrsauffassung.
Für Haushaltswaschmittel können auch Becher oder Tabs als Mengeneinheit verwendet werden. Dies gilt auch für einzeln portionierte Wasch- oder Reinigungsmittel, bei denen die Anzahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Grundpreis in der Werbung
Wenn mit Preisen geworben wird, muss hier der Grundpreis zusätzlich zum Endpreis angegeben werden.
4. Ausnahmen von der Grundpreisangabe
Die Grundpreisangabe entfällt in folgenden Fällen:
- Der Grundpreis entspricht dem Endpreis: z. B. 1 Liter Milch, 1 Kilogramm Mehl, Blumenkästen
- Andere handelsübliche Mengeneinheiten: z.B. 1 Paar Schuhe, 1 Bund Lauchzwiebeln, 2 Stück Baguette
- Größere Verpackungen: Grundpreis nach allgemeiner Verkehrsauffassung, Beispiel: 6 Aufbackbrötchen in einer Packung
- Größenangaben dient als Produktinformation: z.B. Maße von Handtüchern, Gürtellänge, Füllvolumen von Kochtöpfen, Schnürsenkellänge
Die Grundpreisangabe entfällt für folgende Warengruppen:
- Waren mit weniger als 10 Gramm Nenngewicht/ 10 Milliliter Nennvolumen: z. B. Kaffeesahnedöschen
- Waren mit verschiedenartigen gleichwertigen Produkte, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind: z. B. Präsentkörbe, Kombiverpackungen
- Waren, die von kleinen Direktvermarktern und kleinen Einzelhandelsgeschäften überwiegend mit Bedienung angeboten werden, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird – wie ein kleiner Hofladen
- Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden, – wie in Beherbergungsbetrieben, Gaststätten, Bildungseinrichtungen, Friseurgeschäfte, Kantinen, Krankenhäusern
- Waren in Automaten: z.B. Getränke- oder Verpflegungsautomaten
- Kau- und Schnupftabak bis 25 Gramm Nenngewicht
- Kosmetika für Haut, Haare und Nägel: z.B. Nagellack, Haarfärbemittel
Achtung: für Pflegemittel wie Haarspülung gilt weiterhin die Grundpreispflicht! - Parfüm mit mindestens drei Prozent Duftöl und mindestens 70 Prozent reinem Ethylalkohol
Ein neuer Grundpreis muss nicht angegeben werden, wenn der Endpreis einheitlich reduziert wird:
- Waren in ungleichen Mengen, aber mit dem gleichen Grundpreis (z.B. Aufschnitt-Mix)
- Bei leicht verderblichen Lebensmitteln, deren Preis wegen drohendem Verderb gesenkt wird
Achtung: Im Internet muss der Grundpreis bei Sofort-Kauf-Optionen mit angegeben werden. Nicht jedoch bei Auktionen, weil der Endpreis bei Einstellung des Angebotes noch nicht feststeht.
5. Preisauszeichnung
Die Regeln zur Preisauszeichnung variieren je nach Branche. Grundsätzlich darf der Grundpreis aber nicht stärker hervorgehoben werden als der Endpreis, um den Kunden nicht zu täuschen.
5.1 Waren
Waren auf Ständern oder zur direkten Entnahme sind mit Preisschild zu versehen. Ansonsten genügt die Preisauszeichnung am Artikel selbst, am Regal oder dem Warenbehälter. Auch die Auslegung von Preisverzeichnissen ist zulässig. Musterstücke müssen ebenfalls ausgezeichnet werden. In Katalogen sowie im Internet sind Preise unmittelbar neben der Produktbeschreibung anzugeben.
Für folgende Waren gelten die oben genannten Vorgaben nicht(gemäß § 9 Abs. 7 PAngV):
- Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
- Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden
- Blumen und Pflanzen, die direkt vom Feld oder aus dem Gewächshaus verkauft werden
Werbeaktionen, bei denen Preis erst ermittelt werden muss, sind laut Rechtsprechung wettbewerbswidrig.
Bei durchgestrichenen Preisen muss klar erkennbar sein, ob es sich um den früheren eigenen Preis oder die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt (siehe Punkt 6.5).
5.2 Dienstleistungen
Wer Leistungen anbietet (z. B. Abschleppdienst, Schönheitsbehandlung, Reinigung), muss ein Preisverzeichnis für die wichtigsten Leistungen oder Verrechnungssätze aufstellen – im Geschäft, an anderen Leistungsorten wie dem Internet und möglichst auch im Schaufenster. Auf Bundesebene wurden viele Musterpreisverzeichnisse erarbeitet, die in der Regel den Anforderungen genügen.
In Gaststätten müssen Preisverzeichnisse entweder auf den Tischen ausgelegt, vor der Bestellung oder auf Verlangen bei der Abrechnung vorgelegt oder gut lesbar angebracht werden. Auch am Eingang ist ein Preisverzeichnis anzubringen. Die Preise müssen Bedienungsgeld und Zuschläge beinhalten. Wird ein Telefon zur Nutzung angeboten, muss der Preis pro Einheit in unmittelbarer Nähe angezeigt werden.
Im Beherbergungsgewerbe muss ein Preisverzeichnis nur noch am Eingang oder an der Rezeption gut sichtbar angebracht werden.
Ein Preisverzeichnis ist nicht erforderlich für:
-
Leistungen, die in der Regel auf schriftlichen Angeboten oder Voranschlägen basieren
-
Künstlerische, wissenschaftliche oder pädagogische Leistungen, die nicht in Theatern, Schulen oder Instituten erbracht werden
5.3 Tankstellen, Parkplätze
An Tankstellen müssen die Kraftstoffpreise für vorbeifahrende Autofahrer gut sichtbar sein.
Bei Parkplatzvermietung ist am Beginn der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen.
5.4 Internet-Handel, Versandhandel
Die Preisangabenverordnung gilt auch für den Versand- und Internethandel. Endpreise müssen die Umsatzsteuer und alle Preisbestandteile beinhalten. Grundpreise können ebenfalls erforderlich sein. Unternehmen müssen zudem angeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und dass die Preise alle Bestandteile und die Umsatzsteuer enthalten.
Formulierungsvorschlag: „Alle angegebenen Preise sind Endpreise inkl. MwSt. zzgl. Liefer-/Versandkosten.“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Preisinformationen nicht nur in den "AGB" oder unter "Service" dargestellt werden dürfen. Sie müssen leicht erkennbar und gut sichtbar platziert werden, allerdings nicht zwingend auf derselben Internetseite. Die Hinweise zu Umsatzsteuer und Versandkosten können auf einer separaten Seite angezeigt werden, die der Nutzer vor dem Bestellvorgang aufrufen muss.
Kleinunternehmer im Internethandel sollten auf den Zusatz "inkl. MwSt" verzichten und stattdessen angeben, dass sie aufgrund ihres Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer erheben oder ausweisen dürfen.
Formulierungsvorschlag für Kleinunternehmer: „Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.“
Hinweis: Man gilt als Kleinunternehmer gemäß §19 UStG, wenn erstens der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht über 17.500 Euro und des laufenden Jahres voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegt und zweitens nicht nach § 19 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer optiert hat.
Zusätzlich ist anzugeben, ob und in welcher Höhe zusätzliche Kosten für Lieferung oder Versand anfallen. Diese umfassen alle Kosten, die dem Verbraucher für den Erhalt der Ware oder Leistung entstehen (z. B. Porto, Verpackung, Liefergebühren, Nachnahme). Wenn die genaue Höhe nicht im Voraus bekannt ist, müssen die relevanten Informationen zur Berechnung bereitgestellt werden.
6. Preisermäßigung und Preisvergleich
6.1 Alter Preis vs. neuer Preis
Die Preisangabenverordnung verlangt, dass bei einer Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angegeben wird. Bei schrittweisen Erhöhungen, z. B. aufgrund einer Geschäftsaufgabe, kann auf den Vergleichspreis vor Beginn der Aktion verwiesen werden. Ist der Unternehmer zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet, gelten die gleichen Vorgaben auch für den Grundpreis.
Hinweis: Laut EuGH ist ein in der Werbung optisch hervorgehobener Vergleich mit dem vorhergehenden letzten Preis, verbunden mit einem - meist kleingedruckten - Hinweis auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, als Irreführung des Verbrauchers zu werten ist.
Bei Eröffnungspreisen ist eine Gegenüberstellung nur mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder einem Mitbewerberpreis zulässig, da es keinen eigenen Preis gibt (Ausnahme: Filialeröffnungen).
Ein Vergleichspreis muss nicht angegeben werden bei:
- individuellen Preisermäßigungen: z. B. bei Kulanz-Rabatt
- Preisermäßigungen für Waren mit kurzer Haltbarkeit, die wegen des Ablaufs des Haltbarkeitsdatums oder drohenden Verderbs heruntergesetzt werden, sofern die Verbraucher darüber informiert werden
Ausgenommen von der Pflicht zur Auszeichnung eines neuen Gesamt- oder Grundpreises sind
- individuelle Preisermäßigungen: z.B. bei Kulanz-Rabatt
- nach Kalendertagen zeitlich begrenzte Preisermäßigungen, die etwa über einen Prozent-Aufkleber am Preisschild kommuniziert werden
- durch Werbung bekannt gemachte, generelle Preisermäßigungen
- Preisermäßigungen für Waren mit kurzer Haltbarkeit, die wegen des Ablaufs des Haltbarkeitsdatums oder drohenden Verderbs heruntergesetzt werden, sofern die Verbraucher darüber informiert werden
Im Streitfall muss der Unternehmer nachweisen, wie lange der ursprüngliche Preis galt. Der Kläger muss jedoch zunächst darlegen, dass der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit verlangt wurde – eine bloße Behauptung reicht nicht aus.
6.2 Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
Ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist grundsätzlich zulässig. Dabei muss jedoch deutlich gemacht werden, dass der höhere Preis nur eine Empfehlung ist, unverbindlich ist und vom Hersteller stammt. Dabei ist zu beachten, dass es sich um die aktuelle unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handeln muss. Wenn es sich um eine frühere Preisempfehlung handelt, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfen Begriffe wie "empfohlener Verkaufspreis", "Verkaufspreis des Herstellers" oder "UVP" verwendet werden, da sie dem Durchschnittsverbraucher bekannt sind.
6.3 Vergleich mit Konkurrenten
Vergleichende Werbung, also Preisvergleiche mit Konkurrenzpreisen, ist zulässig, wenn der Vergleich wahr ist und der Mitbewerber eindeutig genannt wird. Die verglichenen Produkte müssen zudem vergleichbar sein. So sind z. B. Marken- und No-Name-Produkte nicht vergleichbar.
6.4 Zeitlich begrenzte Rabatte
Für Preisreduzierungen und Sonderangebote gibt es keine Maximaldauer laut Gesetz. Wird jedoch mit einer Preisgegenüberstellung geworben, kann eine Reduzierung über 30 Tage hinaus dazu führen, dass der reduzierte Preis als normal gilt, was eine irreführende Gegenüberstellung darstellt.
Bei nach Kalendertagen begrenzten Preisermäßigungen entfällt die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises, wenn die Reduzierung z. B. durch einen Prozent-Aufkleber am Preisschild kommuniziert wird.
6.5. Änderungsvorbehalt
Ein Preis kann mit einem Änderungsvorbehalt versehen werden, wenn:
- Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen und die voraussichtlichen Fristen angegeben werden
- Waren oder Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden
- Ein Reiseveranstalter zu einer Preisanpassung gemäß § 4 Abs. 2 BGB-InfoVO berechtigt ist und einen entsprechenden Vorbehalt in einem Prospekt aufgenommen hat
7. Ausnahmen von der Preisangabenverordnung
- Mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werde: z.B. Lautsprecherdurchsagen im Supermarkt ohne Preisbenennung
- Warenangebote bei Versteigerungen
- Waren und Leistungen, für die aufgrund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist, etwa verschreibungspflichtige Arzneimittel
8. Sanktionen
Die Preisüberwachung erfolgt durch das örtliche Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro belegt werden.
Gleichzeit stellt dies auch einen Verstoß gegen das UWG dar, was zu kostenpflichtigen Abmahnungen oder gerichtlichen Unterlassungsverfügungen führen kann.
Gleichzeit stellt dies auch einen Verstoß gegen das UWG dar, was zu kostenpflichtigen Abmahnungen oder gerichtlichen Unterlassungsverfügungen führen kann.
Diese Informationen sollen nur erste Hinweise zur Preisauszeichnung in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.