TSE bei Registrierkassene
FAQ zur Registrierkassen mit TSE
Warum gibt es TSE?
Das Finanzamt möchte ein Auge auf Branchen haben, die viel mit Bargeld hantieren. Denn es besteht die Befürchtung, dass nicht immer alle Einnahmen ordnungsgemäß verbucht werden. Die Kassensicherheitsverordnung schreibt daher nicht nur die Bon-Ausgabepflicht fest, sondern zudem auch eine zertifizierte “Technische Sicherheitseinrichtung” (TSE) für elektronische Aufzeichnungssysteme in Kassen vor.
Was ist TSE?
Die TSE besteht aus einer einheitlichen digitalen Schnittstelle, einem Speichermedium sowie einem Sicherheitsmodul. Damit speichert sie die aufgezeichneten Daten und verhindert eine Manipulation der Aufzeichnungen durch nachträgliches Verändern oder Löschen. Diese Daten können durch die Finanzbehörde eingefordert werden, um deren Richtigkeit zu prüfen. TSE-Ausführungen können u.a. über USB-Sticks, SD-Karten oder Clouds erfolgen.
Ist eine TSE Pflicht?
Ja, denn in der Kassensicherheitsverordnung ist unter § 146a der Angabenordnung festgelegt, dass sämtliche elektronischen Kassensysteme über eine TSE verfügen müssen. Ohne TSE ist eine ordnungsgemäße Einstufung der Kassenführung des Unternehmens durch das Finanzamt nämlich nicht möglich.
Muss eine TSE-Kasse gemeldet werden?
Ja, grundsätzlich müssen alle TSE-Kassen dem Finanzamt gemeldet werden, egal ob sie erworben, geleast oder gemietet sind. Dies gilt sowohl für die Anmeldung bei Inbetriebnahme, als auch für die Abmeldung bei einer endgültigen Ausmusterung.
Derzeit verzichtet die Behörde auf eine Meldung in Papierform, eine digitale Meldung ist jedoch erst ab dem 1. Januar 2025 möglich. Bis dahin ist eine Meldung nicht erforderlich.
Wann und wie wird eine Kasse an- oder abgemeldet?
Ab dem 1. Januar 2025 steht über das Programm “Mein ELSTER” eine ERiC-Schnittstelle zur Verfügung, um TSE-Kassen dem Finanzamt zu melden. Dabei sind in einer Mitteilung stets alle TSE-Kassen zu melden, die in einer Betriebsstätte eingesetzt sind. Das Bundesfinanzministerium stellt für ELSTER eine Ausfüllhilfe zur Verfügung. Es gelten folgende Fristen:
Inbetriebnahme einer TSE-Kasse |
vor dem 1. Juli 2025 | → | Meldung bis zum 31. Juli 2025 |
nach dem 1. Juli 2025 | → | Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung | |
Außerbetriebnahme
einer TSE-Kasse |
vor dem 1. Juli 2025 | → |
Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn die TSE-Kasse zuvor bereits gemeldet wurde.
Es gilt die 10jährige Archivierungspflicht für die Systemdaten.
|
nach dem 1. Juli 2025 | → | Meldung innerhalb eines Monats nach Ausmusterung |
Bitte beachten Sie: Die Formulierung “vor dem 1. Juli 2025” umfasst alle Systeme, die vor diesem Datum eingeführt wurden, also auch Systeme aus den Jahren zuvor.
Gibt es Ausnahmen?
Grundsätzlich müssen alle elektronischen Kassen über eine TSE verfügen. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Kassensystems. Die Nutzung einer offenen Ladenkasse ist weiterhin möglich, in diesem Fall müssen jedoch umfangreiche Aufzeichnungspflichten beachtet werden.
Was bedeutet das für den Kassenbon?
Der Kassenbon ist der Nachweis für eine ordnungsgemäße, lückenlose und manipulationssichere Erfassung des Umsatzes. Deshalb muss der Bon auch Informationen über die Signierung der Transaktion per TSE enthalten. Dies kann schriftlich oder per QR-Code erfolgen. Prüfen Sie die Bons aus Ihrer Ladenkasse und sprechen Sie im Zweifelsfall mit Ihrem Dienstleister, wenn kein Ausweisung abgedruckt wird.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: 20. Dezember 2024