Sachverständigenwesen

Informationen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

Die IHK bestellt Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft. Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie ist keine Zulassung zu einem Beruf und auch nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Die öffentliche Bestellung dient dem Zweck, Auftraggebern solche Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren besondere Qualifikation und persönliche Integrität überprüft wurden. Sie erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Auftraggeber und Gerichte sollen darauf vertrauen können, dass diese Sachverständigen ihre Gutachten qualitativ hochwertig, unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten.
Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen kann auf fünf Jahre befristet erteilt und auf Antrag erneuert werden.

2. Bestellungsvoraussetzungen

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Nach der Sachverständigenordnung kann dem Antrag nur entsprochen werden, wenn
  • Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht.
  • Eine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, ein Wohnsitz von dem aus die Sachverständigentätigkeit ausgeübt wird, im Bezirk der IHK liegt.
  • Keine Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen.
  • Überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachgewiesen werden.
  • Die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen gegeben sind.
  • Die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geboten wird.
  • Der Antragsteller soll nach seiner Persönlichkeit und seinem beruflichen und privaten Umfeld Gewähr dafür bieten, dass er seine Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch ausüben wird. Wesentliche Eigenschaften der persönlichen Eignung sind Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit.
a) Persönliche Eignung
Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung. Verbandszugehörigkeiten und bestimmte berufliche Tätigkeiten können der persönlichen Eignung entgegenstehen.
b) Besondere Sachkunde
Die besondere Sachkunde ist durch den Antragsteller nachzuweisen, wobei weit überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich sind. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Für die wichtigsten Sachgebiete gibt es bereits sogenannte fachliche Bestellungsvoraussetzungen, die die Anforderungen an die besondere Sachkunde konkretisieren. Sie finden diese Bestellungsvoraussetzungen auch im Internet unter www.ifsforum.de.
 Zur besonderen Sachkunde gehört auch die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Die Forderung der Nachvollziehbarkeit ist erfüllt, wenn einerseits das Gutachten so aufgebaut und begründet ist, dass auch ein technischer Laie (zum Beispiel Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, andererseits ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, bis ins einzelne überprüfen kann. (Siehe Merkblatt: Empfehlung zum Aufbau eines Sachverständigengutachtens des IfS)
Die sichere Ausdrucksfähigkeit ist ebenso Voraussetzung wie die Kenntnis der für die Gutachtertätigkeit rechtlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel Verhalten beim Ortstermin). Die Broschüre „Der gerichtliche Gutachtenauftrag“ des DIHK fasst die Mindestvoraussetzungen an Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen zusammen.
Jedem Interessenten wird empfohlen, sich sorgfältig und gezielt auf die öffentliche Bestellung vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums von Fachliteratur, Besuch von Seminaren, Fachtagungen, selbständiger Tätigkeit als freier Sachverständiger oder Mitarbeit bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen geschehen.

3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung

Wir empfehlen Ihnen vor der Antragstellung ein persönliches Beratungsgespräch mit uns zu führen. Der Antrag selbst ist schriftlich bei uns einzureichen und hat folgende Unterlagen zu enthalten:
  • Formloser Antrag mit genauer Bezeichnung des Sachgebiets. Sofern Sie ein Sachgebiet beantragen, für das es keine Bestellungsvoraussetzungen gibt, soll der Antrag eine präzise Erläuterung und Abgrenzung des Sachgebiets enthalten.
  • Als Anlagen:
a)  Vollständig ausgefülltes IHK-Formblatt (bitte anfordern).
b)  Ein ausführlicher tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild, der neben den Angaben zur Person, der Schul- und Berufsausbildung eine genaue Darstellung der beruflichen Tätigkeit enthält.
c)  Nachweise für alle antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen (Nachweis durch Vorlage einer beglaubigten Kopie oder durch gleichzeitige Vorlage der Originale).
d)  Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate).
e)  Kostenübernahmeerklärung (bitte anfordern).
f)   Referenzliste mit Angabe von ca. fünf Personen, die Auskunft über die persönliche Eignung und die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ geben können; bitte geben Sie auch Funktion, Adresse und Telefonnummer an.
g)  Bei Antragstellern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist eine Zustimmungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, die auf einem gesonderten Formblatt (bitte anfordern) abzugeben ist.
h)  Einige selbständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet, und ggf. weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge usw., aus denen sich die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt. Wenn die fachlichen Bestellvoraussetzungen weitere Vorgaben vorsehen, sind diese zu beachten.
Bitte erstellen Sie eine Liste über die Gutachten und eine weitere über die sonstigen Ausarbeitungen.

4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung

a) Überprüfung der persönlichen Eignung
Im Rahmen der Überprüfung der „persönlichen Eignung“ erfolgt die Anhörung durch den Sachverständigenausschusses in Form eines Gesprächs. Dieser spricht auch Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise im Bestellungsverfahren aus.
b) Überprüfung der besonderen Sachkunde
Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde werden grundsätzlich sogenannte Fachgremien/-ausschüsse eingeschaltet, die bei den IHKs in Deutschland angesiedelt sind. Sie setzen sich aus ausgewiesenen, unabhängigen Fachleuten des jeweiligen Fachgebietes zusammen. Diese geben ihr Votum zur besonderen Sachkunde in der Regel aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, einer unter Aufsicht zu fertigenden schriftlichen Aufgabenstellung und/oder einem Fachgespräch ab. Auch ein praktischer Überprüfungsteil (am Objekt) kann vorgesehen werden.
In Ausnahmefällen kann auf die Einschaltung eines Fachausschusses verzichtet werden, und zwar dann, wenn die vorgelegten Gutachten und die eingeholten Referenzen die besondere fachliche Qualifikation in so überzeugender Art erkennen lassen, dass eine weitere Überprüfung nicht erforderlich ist.
Das Ergebnis der fachlichen Überprüfung wird dem Antragsteller mitgeteilt.

5. Gebühren und Auslagen

Die Gebühr für die öffentliche Bestellung beträgt zur Zeit zwischen 350 Euro und 1.300 Euro und wird mit Antragstellung erhoben.
Die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachausschüsse und sonstigen Prüfer anfallenden Auslagen sind zusätzlich vom Antragsteller zu erstatten. Es ist mit Kosten in Höhe von 1.000 bis 3.000 Euro, je nach beantragtem Sachgebiet zu rechnen. Die IHK wird in der Regel einen angemessenen Kostenvorschuss anfordern.
Bitte berücksichtigen Sie, dass für eine erneute Bestellung eine Gebühr von 250 Euro und die Auslagen für die Überprüfung der Gutachten zu entrichten sind.

6. Datenschutz

Die IHK und die von ihr eingeschalteten Ausschüsse und Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht (Art. 84 BayVwVfG). Persönliche Daten und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung benutzt. In den eingereichten Gutachten können auftraggeberbezogene Daten geschwärzt werden, soweit sie für die fachliche Beurteilung unbedeutend sind.

7. Auskunft

Weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung erteilen Ihnen gerne Stefanie Jericho, Telefon: 0821 3162-262. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständige(r) stellen, empfehlen wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.

Stand: November 2022