Kennzeichnungspflicht gewerblicher Inserate

Erfahren Sie, wie das Wettbewerbsrecht die Grenzen für gewerbliche Inserate zieht und welche rechtlichen Fallstricke Unternehmen vermeiden sollten.


Gewerbliche Anzeigen: Pflicht zur Kennzeichnung

Gewerbetreibende, die gegenüber Endverbrauchern werben, dürfen Inserate nicht anonym oder lediglich unter Chiffre, Telefonnummer oder Postfachadresse veröffentlichen, ohne dabei deutlich auf den gewerblichen Charakter hinzuweisen. Dies gilt insbesondere, um den Eindruck eines privaten Angebots zu vermeiden, der für die Kaufentscheidung des Lesers von Bedeutung sein kann.
Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Kleinanzeigen. Der gewerbliche Charakter lässt sich beispielsweise kenntlich machen durch Zusätze wie:
  • „gewerblich“
  • „Firma“
  • eindeutige Unternehmensbezeichnungen wie „X-GmbH“

Vorsicht bei Abkürzungen

Wer Abkürzungen nutzt, sollte sicherstellen, dass der gewerbliche Charakter der Anzeige unmissverständlich erkennbar bleibt.
Manche Kürzel sind zulässig, andere nicht:
Zulässig:
  • „gewerbl.“
Unzulässig oder problematisch:
  • „Hdl.“ für „Händler“
  • „gew.“ oder „gw.“ für „gewerblich“
Gerade bei Kleinanzeigen können branchenübliche Kürzel irreführend wirken, vor allem bei Anzeigen, die sich an geschäftsunerfahrene Verbraucher richten.

Namens- und Rechtsformangabe

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Angabe von Name und Rechtsform Pflicht, wenn der Werbende für eine Ware unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis wirbt. In diesen Fällen müssen die Identität und die Anschrift des Unternehmens angegeben werden.
In anderen Fällen ist eine Angabe zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert. So können sich Interessenten ein besseres Bild vom Anbieter machen.

Sonderregelung für Immobilienmakler

Für gewerbliche Immobilienmakler gelten strengere Vorschriften. Hier ist die Angabe des Namens des Werbenden gesetzlich verpflichtend.
Beachte: Der vollständige Firmenname inklusive Rechtsformzusatz (z. B. „GmbH“) muss in der Anzeige nicht zwingend erscheinen.
Der Rechtsformzusatz kann entfallen, wenn er für die beworbenen Leistungen unerheblich ist, z. B. bei Immobilienanzeigen.

Preisangaben

Grundsätzlich besteht bei Inseraten keine Pflicht zur Preisangabe.
Eine Ausnahme gilt jedoch für gewerbliche Wohnungsvermittler: Der Mietpreis muss in der Anzeige genannt werden. Außerdem muss klar angegeben werden, ob und welche Nebenleistungen gesondert zu zahlen sind. Allein die Angabe einer „Warmmiete“ genügt laut Rechtsprechung nicht.
Wird ein Preis angegeben, sind stets die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit zu beachten. Insbesondere dürfen keine Einzelaspekte des Preises blickfangmäßig herausgestellt oder wesentliche Preisbestandteile verschwiegen werden.

Branchenabhängige Pflichtangaben

In bestimmten Branchen bestehen zusätzliche, gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungspflichten. Beispiele:
Immobilienmakler: Neben dem Namen muss ein eindeutiger Hinweis auf die Vermittlertätigkeit enthalten sein, z. B.:
  • „Immobilien“
  • „Immobilienvermittlung“
  • „Makler“
Abkürzungen wie „IM“, „IMB“ oder „Verm.“ gelten als nicht eindeutig und sind unzulässig. Auch „Imm.“ wird teils von der Rechtsprechung als unklar bewertet und sollte vermieden werden.

Pflichtangaben bei bestimmten Produkten

Für einzelne Produktgruppen können sich zusätzliche Informationspflichten aus Spezialgesetzen ergeben, u. a.:
  • Pkw-Werbung: Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen gemäß Pkw-EnVKV
  • Haushaltsgeräte: Angaben zum Energieverbrauch oder zur Energieeffizienzklasse nach EnVKV
  • Weitere Vorgaben existieren u. a. für:
  • Textilien
  • Lebensmittel
  • Chemikalien
Unternehmer sollten sich stets über spezifische Kennzeichnungspflichten für die von ihnen beworbenen Produkte informieren, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.

Stand Juli 2025