Einigungsstelle

Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Die Einigungsstelle schlichtet wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen untereinander, aber auch zwischen Vereinen zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und Unternehmen andererseits. Sie wurde auf Basis von § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Verordnung der Bayerischen Staatsregierung errichtet (Fassung vom 17. Mai 1988, geändert durch Verordnung vom 15. März 2005). Ihre Geschäfte führt die Industrie- und Handelskammer Schwaben.

1. Zweck

Die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beziehungsweise des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) geltend gemacht wird. Das Einigungsstellenverfahren soll damit in Wettbewerbsstreitigkeiten ein Gerichtsverfahren überflüssig machen. 
Wie ein Gerichtsverfahren hemmt die Anrufung der Einigungsstelle die Verjährung. Die vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleiche sind vollstreckbar. Vorteilhaft im Vergleich zum Gerichtsverfahren ist, dass die Parteien nicht mit den erheblichen Kosten und der Verhärtung ihrer Beziehungen belastet werden, die eine gerichtliche Auseinandersetzung in der Regel mit sich bringt. Als weitere Vorzüge gegenüber einem gerichtlichen Verfahren werden der fehlende Anwaltszwang und die Nicht-Öffentlichkeit der Verhandlung geschätzt. 
Typische Fallbeispiele sind:
  • Verstöße im Internet gegen Widerrufsbelehrungen etc.
  • Irreführende, belästigende oder gar aggressive Werbung
Nicht geeignet ist das Verfahren für eilige Fälle oder Fälle von rechtlich grundsätzlicher Bedeutung. 

2. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist:
  • jeder Mitbewerber
  • qualifizierte Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b UGW eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt 
  • bestimmte qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in einer Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind
  • Handwerkammern
  • Industrie-und Handelskammern

3. Örtliche Zuständigkeit

Die Einigungsstelle ist zuständig sofern:
  • die Handlung im Bezirk der IHK-Schwaben begangen wurde oder
  • der Antragsgegner seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz beziehungsweise seinen Aufenthaltsort im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Schwaben hat.

4. Besetzung, Geschäftsstelle

Geschäftsstelle:
Die IHK Schwaben führt die Geschäftsstelle der Einigungsstelle. Das bedeutet, sie organisiert die Termine, versendet Ladungen, etc.
Sie nimmt inhaltlich keinen Einfluss auf das Einigungsverfahren.
Die Einigungsstellenverhandlungen finden Gütegespräche in den Räumlichkeiten der IHK Schwaben statt. 
Besetzung:
Die Einigungsstelle ist mit einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat sowie mit zwei Beisitzern besetzt. Die jeweiligen Beisitzer (Gewerbetreibende aus den verschiedensten Wirtschaftszweigen einschließlich des Handwerks) werden aus einer Liste der Industrie- und Handelskammer Schwaben ausgewählt.

5. Anträge

Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig.
Anträge sind schriftlich mit Begründung in fünffacher Fertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Abschrift und sonstiger Beweisstücke bei der Geschäftsstelle der Einigungsstelle einzureichen.

Die Anträge sind unter folgender Adresse einzureichen:
Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg
Zu den Beweismitteln zählen insbesondere:
  • die vorausgegangene Abmahnung und
  • der Nachweis der beanstandeten Werbung (gekennzeichneter Ausschnitt aus Printmedien, Fotos, ergänzend dazu gegebenenfalls eidesstattliche Versicherungen, Internetausdrucke).

6. Verhandlung

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Sie müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist aber grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein.  
Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro festsetzen. Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Während der Anhängigkeit eines Einigungsstellenverfahrens ist Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, unzulässig. 

Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Vergleich anzustreben. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung unter Zugrundelegung der Vorschriften der Zivilprozessordnung betrieben werden. Ist eine Einigung nicht möglich, so stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt den Parteien überlassen, sodann gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

7. Ergebnis des Verfahrens

Gelingt der gütliche Ausgleich, so wird er in einem besonderen Schriftstück, das von den Mitgliedern der Einigungsstelle sowie von den Parteien zu unterschreiben ist, niedergelegt. Aus dem zustande gekommenen Vergleich kann vollstreckt werden, als wäre er vor einer staatlich anerkannten Gütestelle geschlossen.

8. Kosten im Verfahren, Auslagen und Ordnungsgeld

Verfahrenskosten:  
Das Verfahren ist gebührenfrei. 
Wurde der Wettbewerbsverstoß tatsächlich begangen, so muss der Abgemahnte die Kosten des Antragsstellers übernehmen.
Auslagen:
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Einzelheiten regelt § 8 der Einigungsstellenverordnung (EinigungsV).
Ordnungsgeld:
Der Vorsitzende der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Erscheint eine Partei trotz Ladung unentschuldigt nicht zum Termin, so kann ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro verhängt werden (§ 15 Abs. 5 UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 EinigungsV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EGStGB). Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das Landgericht Augsburg statt.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand: Februar 2023