Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen
Im Geschäftsverkehr können Ansprüche durch Verjährung erlöschen – erfahren Sie, wie gesetzliche Fristen die Durchsetzbarkeit von Forderungen beeinflussen.
Allgemeines
Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Unternehmern, aber auch zwischen Unternehmern untereinander abgeschlossen. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Bezahlung des Kaufpreises etc. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine gesetzliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruches verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl der Anspruch rechtlich gesehen weiter bestehen bleibt.
Regelverjährung
Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre, sofern keine Sonderverjährungsregeln anzuwenden sind.
Spezielle Verjährungsfristen
Neben der Regelverjährungsfrist gibt es noch weitere spezielle Verjährungsfristen, wie zum Beispiel
- Gewährleistungsansprüche aus einem Kauf- oder Werkvertrag: 2 Jahre
- Zahlungsansprüche aus Kauf- oder Werkvertrag: 3 Jahre
- Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung etc.: 30 Jahre
- Titulierte Ansprüche (Urteil oder Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden): 30 Jahre
- Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer: 3 Jahre
- Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag über ein Bauwerk bzw. Gegenständen für ein Bauwerk: 5 Jahre
- Ansprüche aus Reisevertragsrecht: 2 Jahre
Beginn der Verjährung
Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Verjährungsfrist, wann die Frist zu laufen beginnt.
Der Verjährungsbeginn erfolgt grundsätzlich zum Ende des Jahres,
- in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und
- von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Beginn der Verjährung können die Parteien vertraglich auch einen anderen Verjährungsbeginn sowie abweichende Verjährungsfristen vereinbaren
Beachte: Verkürzungen von gesetzlich festgelegten Verjährungsfristen, insbesondere bei Gewährleistungsansprüchen von Verbrauchern, sind nicht erlaubt.
Hemmung der Verjährung
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist vorübergehend gestoppt wird. Sie läuft erst weiter, wenn der Grund für die Hemmung wieder wegfällt.
Die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, wird nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet. Erst nach Ende der Hemmung läuft die Frist weiter – manchmal kommt dabei je nach Grund noch eine zusätzliche Zeitspanne hinzu.
Das Gesetz nennt viele Gründe, warum eine Verjährung gehemmt wird. Zum Beispiel:
- Rechtsverfolgung: etwa wenn eine Klage erhoben wird oder ein Mahnbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren zugestellt wird.
- Leistungsverweigerungsrecht: wenn jemand vorübergehend nicht leisten muss.
- Verhandlungen: wenn über den Anspruch selbst oder über die Umstände des Anspruchs gesprochen wird.
Beachte: Wenn die Verhandlungen enden, läuft die Verjährung erst drei Monate später weiter – nämlich nachdem eine der beiden Seiten erklärt hat, dass sie die Verhandlungen nicht fortsetzen möchte.
Beispiel: A liefert am 12.07.2023 an B die von ihm bestellte Ware und stellt diese in Rechnung. Der Kaufpreisanspruch würde mit Ablauf des 31.12.2026 verjähren. Am 30.12.2026 beginnen A und B über den Anspruch bis zum 31.03.2027 zu verhandeln. Bei Verhandlungen verjährt der Anspruch frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen. Die Hemmung endet somit am 30.06.2027 (= 31.03. plus 3 Monate). Die Verjährungsfrist läuft am 01.07.2027 weiter und der Anspruch verjährt mit Ablauf des 02.07.2027.
Beachte:Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung
Neubeginn der Verjährung
Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass nach dem Ereignis, welches zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führt, die volle Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Unterbrechende Ereignisse sind:
- wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt (indem er zum Beispiel Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung leistet),
- wenn gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen oder beantragt werden, es sei denn, diese werden später wieder aufgehoben.
Beispiel: A liefert am 12.07.2023 an B bestellte Ware und stellt diese in Rechnung. Der Kaufpreisanspruch würde mit Ablauf des 31.12.2026 verjähren. Am 30.12.2023 erkennt B den Anspruch an. Dadurch beginnt die dreijährige Verjährungsfrist unmittelbar nach dem Tag des unterbrechenden Ereignisses neu zu laufen (am 31.12.2026). Die Verjährung endet somit am 30.12.2029.
Stand: Juli 2025
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