Vertragsrecht
Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen
Allgemeines
Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Unternehmern, aber auch zwischen Unternehmern untereinander abgeschlossen. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Bezahlung des Kaufpreises etc. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine gesetzliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruches verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl der Anspruch rechtlich gesehen weiter bestehen bleibt.
Regelverjährung
Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie gilt für alle seit dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche, sofern keine Sonderverjährungsregeln anzuwenden sind.
Spezielle Verjährungsfristen
Neben der Regelverjährungsfrist gibt es noch weitere spezielle Verjährungsfristen, wie zum Beispiel
- Gewährleistungsansprüche aus einem Kauf- oder Werkvertrag: 2 Jahre
- Zahlungsansprüche aus Kauf- oder Werkvertrag: 3 Jahre
- Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung u. Ä.: 30 Jahre
- Titulierte Ansprüche (Urteil oder Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden): 30 Jahre
- Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer: 3 Jahre
- Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag über ein Bauwerk bzw. Gegenständen für ein Bauwerk: 5 Jahre
- Ansprüche aus Reisevertragsrecht: 2 Jahre
Beginn der Verjährung
Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Verjährungsfrist, wann die Frist zu laufen beginnt.
Der Verjährungsbeginn erfolgt grundsätzlich zum Ende des Jahres,
- in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und
- von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Abweichend von dem gesetzlich vorgesehenen Beginn der Verjährung können vertraglich grundsätzlich auch ein anderer Verjährungsbeginn geregelt sowie andere Verjährungsfristen vereinbart werden.
Ausnahme: Eine Abkürzung besonderer - zwingend gestalteter - Verjährungsfristen, insbesondere Gewährleistungsansprüche der Verbraucher, ist unzulässig.
Hemmung der Verjährung
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass mit dem Eintritt des Hemmungsgrundes die Verjährung zum Stillstand kommt und nach dessen Wegfall weiterläuft.
Der Zeitraum, in der die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht einberechnet. Die Frist läuft erst nach dem Ende der Hemmung, je nach Hemmungsgrund unter Hinzurechnung einer weiteren Zeit, weiter. Das Gesetz sieht eine Vielzahl von Hemmungsgründen vor, insbesondere
- wegen Rechtsverfolgung wie zum Beispiel Klageerhebung, Zustellung des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren,
- bei einem bestehenden Leistungsverweigerungsrecht,
- bei Verhandlungen über den Anspruch oder den Anspruch begründenden Umständen.
Die Hemmung endet dabei erst drei Monate nach der Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen durch eine Seite.
Beispiel: A liefert am 12.07.2018 an B bestellte Ware und stellt diese in Rechnung. Der Kaufpreisanspruch würde mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren. Am 30.12.2021 beginnen A und B über den Anspruch bis zum 31.03.2022 zu verhandeln. Bei Verhandlungen verjährt der Anspruch frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen. Die Hemmung endet somit am 30.06.2022 (= 31.03. plus 3 Monate). Die Verjährungsfrist läuft am 01.07.2022 weiter und der Anspruch verjährt mit Ablauf des 02.07.2022.
Beachte: Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung
Neubeginn der Verjährung
Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass nach dem Ereignis, welches zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führt, die volle Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Unterbrechende Ereignisse sind:
- wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt (indem er zum Beispiel Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung leistet),
- wenn gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen oder beantragt werden, es sei denn, diese werden später wieder aufgehoben.
Beispiel: A liefert am 12.07.2018 an B bestellte Ware und stellt diese in Rechnung. Der Kaufpreisanspruch würde mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren. Am 30.12.2021 erkennt B den Anspruch an. Dadurch beginnt die dreijährige Verjährungsfrist unmittelbar nach dem Tag des unterbrechenden Ereignisses neu zu laufen (am 31.12.2021). Die Verjährung endet somit am 30.12.2024.
Hinweis: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Januar 2023