Vertragsrecht

Mahnung und gerichtlicher Mahnbescheid

Außergerichtliches Mahnverfahren

Damit eine Zahlung vom Gläubiger gefordert werden kann, muss zunächst ein Anspruch bestehen. Zudem muss die Forderung fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich entweder aus gesetzlichen Regelungen oder aus vertraglichen Vereinbarungen.
§ 271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt grundsätzlich für alle Vertragsarten, dass die Zahlung sofort nach Leistungserbringung fällig wird. Jedoch gibt es bei einigen Vertragstypen, wie beispielsweise im Werk- oder Dienstvertragsrecht, spezielle Fälligkeitsregelungen, die der allgemeinen Regelung in § 271 BGB vorgehen. Häufig vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Zahlungsschuldner noch mehrere Tage oder Wochen nach Rechnungsdatum zahlen kann. Solche Vereinbarungen werden allerdings durch § 271 a BGB eingeschränkt beziehungsweise strengeren Wirksamkeitsanforderungen unterworfen.
Hat der Schuldner versehentlich oder absichtlich die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird der Gläubiger ihm in der Regel im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben das Ziel, schnell und kostengünstig die offene Geldsumme zu erhalten.

Mahnung

Rechtlich gesehen ist die Mahnung eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Durch die Mahnung wird der Schuldner grundsätzlich in Verzug gesetzt.
Beachte: Die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Zahlung muss eindeutig und bestimmt sein. Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner klar zum Ausdruck zu bringen, dass er die geschuldete Geldsumme verlangt.
Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann zwar grundsätzlich in Textform, schriftlich, mündlich oder sogar auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch in Textform oder schriftlich zu mahnen.
Für den Verzugseintritt ist grundsätzlich nach dem Gesetz nur eine Mahnung erforderlich. In einigen gesetzlich geregelten Fällen, kommt der Schuldner jedoch auch ohne Mahnung in Verzug. Häufig werden in der Praxis – je nach Bonität des Kunden – bis zu drei Mahnungen ausgesprochen. Schließlich soll der Kunde, der nur versehentlich die Zahlung versäumt hat, nicht durch sofortiges gerichtliches Vorgehen verärgert, sondern zunächst höflich an die Zahlungspflicht erinnert werden. In vielen Fällen bietet das außergerichtliche Mahnverfahren eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, um zügig an die offene Geldsumme zu kommen.
Das außergerichtliche Mahnverfahren kann beispielsweise nach folgendem Schema ablaufen:
  • Erste Mahnung: Zahlungserinnerung
Mit diesem Schreiben sollte der Kunde in höflicher Form an die Zahlung erinnert werden. Zweckmäßig wäre es diesem Schreiben eine Kopie der Rechnung beizulegen, damit der Kunde mit Hilfe der Kopie die Rechnung begleichen kann, falls er diese beispielsweise verlegt oder verloren haben sollte. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Androhung bestimmter Folgen. Es genügt, wenn der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Geldsumme fordert.
Beispiel einer Zahlungserinnerung:
Zahlungserinnerung
Rechnung Nr… vom …
Sehr geehrte/r …,
auf unsere oben genannte Rechnung haben wir noch keinen Zahlungseingang feststellen können.
Falls Ihrer Aufmerksamkeit unsere Rechnung entgangen ist, haben wir Ihnen eine Kopie unserer Rechnung beigefügt. Wir bitten Sie, die Regulierung nachzuholen und sehen dem Eingang Ihrer Zahlung entgegen.
Sollten Sie zwischenzeitlich bereits eine vollständige Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
  • Zweite Mahnung: Ausdrückliche Mahnung
Ist trotz der Zahlungserinnerung kein Geld eingegangen, kann sich gegebenenfalls eine zweite Mahnung empfehlen. Dieses Mahnschreiben wird im Allgemeinen deutlicher formuliert und nennt regelmäßig eine Zahlungsfrist von beispielsweise 10 oder 14 Tagen.
Beispiel einer Mahnung:
Mahnung
Rechnung Nr. … vom …
Sehr geehrte/r …,
leider haben Sie auf unsere Zahlungserinnerung vom … nicht reagiert und einen Ausgleich der offenen Forderung nicht veranlasst. Wir bitten Sie daher, den überfälligen Betrag in Höhe von … bis zum … auf unser Konto zu überweisen. Sofern Sie den vorgenannten Termin nicht einhalten, werden wir Ihnen Verzugszinsen und Mahnkosten berechnen müssen.
Sollten Sie zwischenzeitlich bereits eine vollständige Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
  • Dritte Mahnung: Androhung weiterer Schritte
Mit der dritten Mahnung können weitere Schritte bei Nichteinhaltung eines erneuten und letzten Zahlungstermins angedroht werden. Eine dritte Mahnung empfiehlt sich regelmäßig nur, wenn zum Beispiel mit einer Zahlung zu rechnen ist oder der Gläubiger das gerichtliche Verfahren aufgrund jahrelanger laufender Geschäfte nicht einleiten möchte.
Weitere Schritte können beispielsweise die Einbeziehung eines Inkassoinstitutes oder die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sein. Ferner kann mit der Androhung einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnverfahrens dem Schuldner der Ernst der Lage deutlich vor Augen geführt werden.
Beispiel einer weiteren Mahnung:
Letzte Mahnung
Rechnung Nr. … vom …
Sehr geehrte/r …,
trotz unserer schriftlichen Erinnerungen vom … und vom … konnten wir bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang feststellen.
Zur Zahlung offen sind folgende Beträge:
Rechnungsbetrag: … Euro
Verzugszinsen (… % p. a. seit dem …)  … Euro
Mahnkosten: … Euro
Summe: … Euro
Wir bitten Sie daher letztmalig, den fälligen Betrag bis zum … auf unser Konto einzuzahlen.
Sollten auch dieser Termin ohne Geldeingang auf unserem Konto verstreichen, sehen wir uns gezwungen, ohne erneute Aufforderung weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Beachten Sie bitte, dass dadurch für Sie erhöhte Kosten entstehen würden.
Hat sich diese Mahnung mit Ihrer Zahlung überschnitten, bitten wir Sie, dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.
Mit freundlichen Grüßen

Beachte: Verzugszinsen und Mahnkosten können bereits ab Verzugseintritt geltend gemacht werden.
Selbstverständlich kann im Einzelfall auch anders verfahren werden, indem beispielsweise nur eine oder zwei Mahnungen vor der Einleitung weiterer Schritte übersandt werden.
Beachte: Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung über das konkrete Vorgehen jeweils eine Überprüfung des Einzelfalls erfordert.

Zahlungsverzug

Kommt der Zahlungsschuldner in Verzug mit der Begleichung der Geldschuld, so räumt das Gesetz dem Gläubiger einen Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenersatz ein.
Verzug durch Mahnung
Zahlungsverzug liegt gemäß § 286 Abs. 1 BGB bei vom Schuldner zu vertretender Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung vor.
Grundsätzlich setzt der Eintritt des Verzugs also eine Mahnung voraus. In einigen gesetzlich bestimmten Fällen kann der Schuldner aber auch ohne Mahnung in Verzug kommen. Das Erheben einer Zahlungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren stehen einer Mahnung gleich.
Verzug ohne Mahnung
Ein Schuldner kann in einigen gesetzlich geregelten Fällen auch ohne Mahnung in Verzug kommen. Diese Fälle regelt § 286 Abs. 2 BGB.
  • Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt
Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung – durch Gesetz, Vertrag oder Urteil – eine Zeit unmittelbar oder mittelbar nach dem Kalender bestimmt ist. Es genügen also auch Fälligkeitsvereinbarungen, die der Geldschuldner eindeutig aus dem Kalender entnehmen kann.
Beispiele: „10. März 20XX“, „8. Kalenderwoche“, „Mitte des Monats Y“
  • Anknüpfung an ein vorausgehendes Ereignis
Eine Mahnung ist auch nicht erforderlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von diesem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Beispiele: „Zahlung xxx Wochen nach Lieferung“, „Zahlung xxx Wochen nach Zugang der Rechnung“
Erforderlich ist aber, dass der vereinbarte Zeitraum zwischen Ereignis und Zahlung für den Schuldner angemessen ist.
  • Erfüllungsverweigerung
Der Schuldner kann auch dann ohne Mahnung in Verzug kommen, wenn er die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Hieran werden strenge Anforderungen gestellt. Der Schuldner muss als sein letztes Wort zum Ausdruck gebracht haben, dass er die offene Forderung nicht erfüllen werde.
  • Sonstige besondere Gründe
Eine Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Dies kann beispielsweise sein, wenn der Schuldner die Zahlung schon ausdrücklich angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht leistet (sogenannte Selbstmahnung). Ebenso bedarf es keiner Mahnung, wenn der Schuldner weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Leistung erbracht hat (Zahlung an falsche Person beziehungsweise auf falsches Konto oder an falschen Ort) und die geschuldete Leistung gleichwohl nicht erbringt. Weiterhin kann Verzug ohne Mahnung auch eintreten, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert.
Verzug nach Rechnungszugang /„30-Tage-Klausel“
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Ist der Schuldner Endverbraucher, das heißt er schließt den Vertrag zu einem Zweck, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, so gilt die 30-Tage-Klausel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Verzugszinsen / Ersatz des Verzögerungsschadens

Ist der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger Ersatz des Verzögerungsschadens und bei Geldschulden Verzugszinsen verlangen.
  • Verzugszinsen
Der Gläubiger einer Geldschuld hat ab Eintritt des Verzugs einen Anspruch auf Verzugszinsen. Der gesetzliche Verzugszinssatz liegt derzeit gegenüber Verbrauchern bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu festgelegt.
Dem Schuldner wird keine Möglichkeit eingeräumt, dem Gläubiger einen geringeren Schaden beziehungsweise Darlehenszinssatz nachzuweisen. Die Vorschrift hat insoweit Strafcharakter. Der Gläubiger hat allerdings die Möglichkeit einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde außerdem eine Pauschale Strafzahlung von 40,00 Euro eingeführt, die der Gläubiger einer Entgeltforderung von seinem Schuldner, der kein Verbraucher ist, verlangen kann.
  • Verzögerungsschaden
Wenn der Schuldner der Pflicht zur Zahlung der Forderung trotz Fälligkeit und berechtigtem Anspruch nicht nachkommt, kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug Schadenersatz wegen Verzögerung verlangen.
Einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden können beispielsweise die Kosten der Mahnung bilden, sofern die Mahnung nach Verzugseintritt erfolgte. Die den Schuldner erst in Verzug setzende Erstmahnung fällt nicht darunter. Der eigene Zeitaufwand zur Erstellung der Mahnung stellt keine erstattungsfähigen Kosten dar. Mahnt der Gläubiger selbst, sind nach derzeitiger Rechtsprechung 1,00 bis 2,50 Euro zu veranschlagen.
Die Ersatzpflicht für Verzugsschäden erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Rechtsanwaltskosten, wenn der Zahlungsschuldner bereits vor der Hinzuziehung des Rechtsanwalts in Verzug war.

Gerichtliches Mahnverfahren

Wenn das außergerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg hat, kann der Gläubiger Klage auf Zahlung erheben oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann sich der Gläubiger (Antragssteller) ohne den aufwendigen Weg eines Klageverfahrens einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) verschaffen. Nach Erhalt des Vollstreckungstitels kann der Gläubiger die offene Zahlungsforderung beim Schuldner etwa durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.
Ein gerichtliches Mahnverfahren hat den Vorteil, dass es schneller und kostengünstiger als eine Klage ist. Dabei wird vom Gericht nicht geprüft, ob die Forderung des Gläubigers zu Recht besteht. Es werden auch keine Beweise erhoben. Wenn nicht mit Einwänden des Schuldners (Antragsgegners) gerechnet wird, ist das gerichtliche Mahnverfahren der Klage vorzuziehen.

Zulässigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens

Das Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen Ansprüchen auf Zahlung einer Geldsumme.
Das Mahnverfahren ist aber nicht möglich vor allem bei Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Unternehmer seine Zinsforderungen geltend machen will und der effektive Jahreszins mehr als zwölf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Außerdem findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Zahlung des Schuldners von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängt und diese noch nicht erbracht wurde. Des Weiteren ist das Mahnverfahren unzulässig, wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste. Für Mahnbescheide, die im Ausland zugestellt werden müssten, gelten besondere Vorschriften.

Ablauf des Verfahrens

Der Gang des gerichtlichen Mahnverfahrens ist gesetzlich genau geregelt. Nachfolgend werden zum besseren Verständnis des Verfahrensablaufs die wichtigsten Schritte kurz dargestellt.
  • Zuständiges Gericht
Generell gilt, dass die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Mahnverfahrens ausschließlich beim Amtsgericht liegt. Dabei spielt die Höhe der Zahlungsforderung keine Rolle. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz / Sitz des Antragstellers (Gläubiger).
Allerdings werden für in Bayern ansässige Antragsteller Mahnbescheide zentral ausschließlich vom Mahngericht Coburg bearbeitet.

Hat der Antragsteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, das heißt keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, so ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht Wedding ausschließlich zuständig (§ 689 Abs. 2 S. 2 ZPO).
  • Mahnantrag
Der Erlass eines Mahnbescheids kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden, das bei den Amtsgerichten in Papierform oder elektronisch und im Schreibwarenhandel erhältlich ist. Der Antragsteller hat den Mahnantrag vollständig auszufüllen. Er hat den Geldbetrag und die Bezeichnung der Forderung anzugeben, beispielsweise aus Kauf- oder Werkvertrag. Die Forderung ist nicht zu begründen. Ferner muss der Antrag die Parteienbezeichnung, gegebenenfalls den Prozessbevollmächtigten, enthalten. Neben dem Mahngericht muss zusätzlich das Gericht benannt werden, das für ein streitiges Klageverfahren örtlich und sachlich zuständig ist.
Den Formularen sind ausführliche Ausfüllhinweise beigefügt.
Der Mahnantrag kann zwischenzeitlich auch online erstellt und bei dem zuständigen Mahngericht eingereicht werden.
  • Online-Mahnantrag
Der Online-Mahnantrag ist ein “im Internet stehendes” Mahnprogramm. Mit seiner Hilfe kann auch der Nicht-Jurist leicht einen “Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides” erstellen. Er kann grundsätzlich von jedermann genutzt werden.
Der Online-Mahnantrag führt den Antragsteller Schritt für Schritt durch das Antragsformular. Eine Hilfe-Funktion unterstützt ihn beim Ausfüllen. Nach jeder Eingabe erfolgt unmittelbar eine Prüfung auf die Plausibilität der Daten. Viele unnötige Fehler, die sonst zu einer Beanstandung durch das Mahngericht führen würden, werden so vermieden.
Der Online-Mahnantrag bietet die Möglichkeit, den so erstellten Mahnbescheidsantrag mit Barcode auszudrucken. Hierzu wird lediglich weißes Papier DIN A4 benötigt. Die Anträge sind ungefaltet einzureichen.
  • Mahnbescheid
Wenn alle Voraussetzungen zum Erlass des Mahnbescheids vorliegen, muss das Gericht diesen unverzüglich erlassen. Der Mahnbescheid wird anschließend dem Antragsgegner zugestellt und der Antragssteller darüber informiert. Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen, ergeht auf Antrag des Antragstellers ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid. Mit diesem kann der Antragssteller sodann die Zwangsvollstreckung betreiben.
  • Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid oder gegen Teile schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vordruck für das Einlegen eines Widerspruchs liegt dem Mahnbescheid bei.
Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt ab der Zustellung des Mahnbescheids. Ein später eingehender Widerspruch ist aber dennoch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist.
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht ab. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch mit sachlicher Begründung zur Wehr setzen. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert sodann den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen.
  • Vollstreckungsbescheid
Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht oder zu spät, kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Das Amtsgericht erlässt dann einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids.
Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.
Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Titel zur Betreibung des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Der vom Gericht erlassene Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen an die im Mahnbescheid angegebene Adresse zugestellt. Der Antragssteller kann auch Parteizustellung beantragen. Hat der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Aufenthalt gewechselt und ist seine neue Anschrift unbekannt und nicht ermittelbar (§ 185 ZPO), so kann das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid im Wege der öffentlichen Zustellung durch Anheften an die Gerichtstafel zustellen.
  • Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder auch nur teilweise anfechtbar. Der Einspruch erfolgt schriftlich und braucht – wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid – nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und kann nicht verlängert werden. Der Einspruch leitet in das Klageverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Prozessgericht abzugeben.

Zwangsvollstreckung

Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung eines Vollstreckungsbescheids nicht bezahlt, kann der Gläubiger zur Eintreibung seiner Geldforderung die Zwangsvollstreckung einleiten. Entsprechendes gilt beispielsweise, wenn der Gläubiger im Klageweg ein Urteil erwirkt hat, das wie ein Vollstreckungsbescheid einen Vollstreckungstitel darstellt.
Bei Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages wird sich die Zwangsvollstreckung danach richten, über welche Vermögensgegenstände der Schuldner verfügt. Der Gläubiger kann in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen sowie in Geldforderungen vollstrecken lassen. Ausführlichere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Zwangsvollstreckung.

Europäischer Vollstreckungstitel

Der Europäische Vollstreckungstitel ermöglicht es, dass Entscheidungen über eine unbestrittene Forderung in einem anderen Mitgliedstaat automatisch anerkannt werden, ohne dass es dort ein Zwischenverfahren gibt, und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
Ein Verfahren mit dem europäischen Vollstreckungstitel setzt dabei folgendes voraus:
  • unbestrittene Forderung
Eine unbestrittene Forderung ist nicht zu verwechseln mit einer gerichtlich festgestellten berechtigten Forderung. Eine unbestrittene Forderung im Sinne der EU-Verordnung liegt nur dann vor, wenn der Schuldner ihr im Gerichtsverfahren entweder nicht widersprochen hat oder ihr ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. Ferner ist auch dann von einem fehlenden Widerspruch auszugehen, wenn der Schuldner nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt.
  • Ausstellung als Europäischer Vollstreckungstitel
Dieser muss die Entscheidung über das Vorliegen einer unbestrittenen Forderung bestätigen. Der Europäische Vollstreckungstitel kann bei der Stelle, der auch die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, beantragt werden. Der Schuldner wird hierzu nicht angehört, er hat jedoch die Möglichkeit, den Widerruf der Bestätigung zu beantragen.
Die Kosten für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel hat der Antragsteller zu tragen.

Europäisches Mahnverfahren

Darüber hinaus gibt es für den Einzug von Forderungen innerhalb Europas weitere Erleichterungen. Für alle Mitgliedstaaten der europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks wurde ein neues europäisches Mahnverfahren eingeführt. Dadurch wird das grenzüberschreitende Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen vereinfacht, beschleunigt und kostengünstiger. Daneben bleibt das gewohnte nationale grenzüberschreitende Mahnverfahren möglich. Der Gläubiger kann frei wählen, welchen Antrag er stellt.
  • Anwendungsbereich
Das Verfahren ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Mindestens eine der Parteien muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts haben.
Keine Anwendung findet das Verfahren auf Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche sowie staatshaftungsrechtliche Angelegenheiten, eheliche Güterstände, Insolvenzen und Vergleiche sowie Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen.
  • Antrag
Der Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung eines vorgegebenen Formulars zu stellen. Dieses hat den Vorteil, dass man viele Angaben per „Schlüsselzeichen” eintragen kann. Das ermöglicht nicht nur eine automatische Erfassung bei Gericht, sondern vereinfacht die Übersetzung.
Die Geldforderung muss beziffert werden und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags fällig sein. In Deutschland ist für die Abwicklung des Europäischen Mahnverfahrens allein das Amtsgericht Wedding zuständig.
  • Verfahren
Das Europäische Mahnverfahren läuft ähnlich ab wie das Mahnverfahren nach deutschem Recht. Statt eines Mahnbescheids erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl. Die Einspruchsfrist für den Schuldner beträgt 30 Tage ab Zustellung. Legt dieser Einspruch ein, findet ein normaler Zivilprozess statt. Geschieht dies nicht, wird der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Der vollstreckbare Zahlungsbefehl entspricht dem deutschen Vollstreckungsbescheid. Für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist eine Umschreibung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht mehr erforderlich. Der vollstreckbare Europäische Zahlungsbefehl ist in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Sie richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt wird.
Stand: Januar 2023
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