Vertragsrecht
Gutscheine
Gutscheine sind eine beliebte Zahlungsmethode im Privatkundenbereich und bieten eine flexible Alternative zu Bargeld. Erfahren Sie, worauf Sie bei der Ausstellung von Gutscheinen achten sollten, und erhalten Sie Antworten auf rechtliche Fragen rund um dieses Thema, um mögliche Fallstricke zu vermeiden.
- Was ist unter einem Gutschein zu verstehen?
- Was ist bei der Ausstellung eines Gutscheins zu beachten?
- Wie lange muss ein Händler einen Gutschein einlösen?
- Kann ein Gutschein befristet werden?
- Wann ist eine Befristung eines Gutscheins unangemessen?
- Hat der Kunde einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages?
- Sind Gutscheine übertragbar?
- Können Gutscheine auch nur teilweise eingelöst werden?
Was ist unter einem Gutschein zu verstehen?
Es existiert keine gesetzliche Definition für Gutscheine. In der Regel gewährt ein Gutschein dem Kunden jedoch das Recht, eine Ware oder Dienstleistung des Ausstellers im Wert des Gutscheins auszuwählen.
Was ist bei der Ausstellung eines Gutscheins zu beachten?
Ein Gutschein sollte
- in Text- oder Schriftform abgefasst sein,
- den Inhalt des Gutscheins sowie den Gutscheinbetrag enthalten,
- den Aussteller erkennen lassen und
- ein deutlich lesbares Ausstellungsdatum enthalten; dies ist wichtig für die Fristen, bis zu denen der Gutschein gültig ist.
Wie lange muss ein Händler einen Gutschein einlösen?
Ein unbefristeter Gutschein kann drei Jahre lang eingelöst werden. Hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde.
Tipp: Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist ratsam, den Gutschein mit einem Ausstellungsdatum zu versehen.
Kann ein Gutschein befristet werden?
Gutscheine können unter bestimmten Umständen mit einer Befristung versehen werden. Ob diese Befristung zulässig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder eine vorformulierte Klausel des Händlers (Allgemeine Geschäftsbedingungen) handelt.
Individuelle Vereinbarungen und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen
Im Geschäftsleben sind individuelle Vereinbarungen selten, grundsätzlich jedoch erlaubt – vorausgesetzt, sie sind nicht sittenwidrig. Eine Befristung gilt als sittenwidrig, wenn der Gutscheininhaber von Anfang an keine realistische Möglichkeit hat, die Leistung innerhalb der vorgegebenen Frist einzufordern. In solchen Fällen erklärt der Gesetzgeber die Befristung für ungültig.
Vorformulierte Klauseln und ihre Wirksamkeit
Häufig nutzen Händler vorformulierte Befristungsklauseln, die auf Gutscheinen in immer gleichbleibendem Wortlaut aufgedruckt werden – sei es durch Vordruck oder Stempel. Bei diesen vorformulierten Klauseln stellt der Gesetzgeber höhere Anforderungen an ihre Wirksamkeit. Entscheidend ist hier nicht nur die Frage der Sittenwidrigkeit, sondern auch die Unangemessenheit der Klausel. Eine Klausel gilt als unangemessen, wenn sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Tipp: Beim Setzen von Fristen auf Gutscheinen sollten Händler darauf achten, dass diese sowohl rechtlich zulässig als auch fair gegenüber den Kunden sind. Eine Befristung, die dem Kunden eine realistische Möglichkeit zur Einlösung des Gutscheins bietet, ist in der Regel unproblematisch.
Wann ist eine Befristung eines Gutscheins unangemessen?
Es lässt sich keine allgemeingültige, rechtssichere Aussage zur zulässigen Dauer einer Gutscheinbefristung treffen. Die Rechtsprechung hat bisher nur in Einzelfällen entschieden. Allerdings zeigt sich eine tendenziell strenge Haltung der Gerichte bei der Beurteilung von zu kurzen Befristungen.
In einem Urteil des Landgerichts München I (vom 26.10.1995 – 7 O 2109/95) wurde eine 10-monatige Einlösefrist für einen Geschenkgutschein im Elektrohandel als zu kurz erachtet. Auch das Oberlandesgericht München erklärte in einem weiteren Urteil (vom 17.01.2008 – 29 U 3193/07), dass ein Geschenkgutschein, der bereits ein Jahr nach Ausstellung verfällt, als unwirksam angesehen wird.
Wann ist eine Befristung zulässig?
Eine formularmäßige Befristung kann grundsätzlich zulässig sein, wenn der Gutscheininhaber in einem bestimmten Zeitraum die Leistung nicht einlösen kann. Voraussetzung ist, dass der Gutscheinaussteller ein anerkennenswertes Interesse an der Befristung hat. Dies können beispielsweise betriebliche oder saisonale Gründe sein, die den Händler dazu veranlassen, eine Frist festzulegen. Es müssen jedoch besondere Umstände vorliegen, die den Verlust der Gegenleistung für den Gutscheininhaber nach Ablauf der Frist rechtfertigen.
Risiken bei zu kurzen Befristungen
Händler sollten sich bewusst sein, dass sie bei zu kurzen Ablauffristen im Falle eines Klageverfahrens nicht nur den Gutschein einlösen müssen, sondern auch mit zusätzlichen Verfahrenskosten rechnen müssen. Eine zu knappe Frist kann also nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch finanzielle Risiken bergen.
Tipp: Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Händler bei der Festlegung von Einlösefristen auf eine ausreichende Dauer achten und im Zweifelsfall lieber eine längere Frist wählen. Auf diese Weise können sie rechtliche Auseinandersetzungen und unnötige Kosten vermeiden.
Hat der Kunde einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages?
Wenn einem Kunden das Warenangebot des Händlers nicht zusagt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Auszahlung des Geldes. Ein Geschenkgutschein dient dazu, Waren oder Dienstleistungen zu erhalten – nicht das Geld zurückzufordern. Der Händler kann jedoch aus Kulanz entscheiden, den Betrag in bar auszuzahlen.
Anders verhält es sich, wenn der Gutschein für eine bestimmte Leistung ausgestellt wurde, die der Händler nicht mehr erbringen kann. Ein Beispiel: Wurde der Gutschein zum Kauf eines bestimmten Markenartikels ausgestellt, der nicht mehr verfügbar ist, hat der Kunde in diesem Fall das Recht, den Geldbetrag zurückzufordern.
Sind Gutscheine übertragbar?
Die Namensangabe auf einem Gutschein ist in der Regel rein deklaratorischer Natur. Für den Händler spielt es meist keine Rolle, wer den Gutschein einlöst. Der Name dient lediglich dazu, die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten zu dokumentieren. Gutscheine können daher beliebig weitergegeben oder verkauft werden, und der Aussteller ist verpflichtet, die im Gutschein verbriefte Leistung auch an den Dritten zu erbringen.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Gutschein ausdrücklich für eine bestimmte Person ausgestellt wurde – etwa, wenn der Gutschein an einen bestimmten Anlass oder gesundheitliche Anforderungen gebunden ist.
Können Gutscheine auch nur teilweise eingelöst werden?
Es kommt häufig vor, dass ein Kunde einen Gutschein für Waren oder Dienstleistungen einlöst, deren Gesamtwert den Betrag des Gutscheins nicht vollständig abdeckt. Gesetzlich oder gerichtlich geregelt ist diese Teileinlösung bislang nicht, aber es ist davon auszugehen, dass der Kunde grundsätzlich Anspruch auf eine Stückelung des Gutscheins hat. Viele Händler vermerken die verbleibende Summe direkt auf dem Gutschein.
Ein Anspruch auf Barauszahlung des Restbetrags besteht in der Regel jedoch nicht. In der Praxis gewähren viele Aussteller von Gutscheinen auch in diesen Fällen aus Kulanz eine Auszahlung des Restbetrags. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wert der gekauften Ware mehr als die Hälfte des Gutscheinbetrags ausmacht.
Gefällt dem Kunden das Warenangebot des Händlers nicht, so hat er keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldes, da er bei einem Geschenkgutschein gerade nicht das Geld, sondern Ware erhalten sollte. Der Händler kann sich jedoch aus Kulanz für eine Barauszahlung entscheiden.
Der Kunde hat dagegen einen Anspruch auf Auszahlung des Geldes, wenn der Gutschein für eine bestimmte Leistung ausgestellt wurde, die der Händler jedoch nicht mehr erbringen kann. Wurde der Gutschein beispielsweise zum Kauf eines bestimmten Markenartikels ausgestellt, der auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist, so kann der Kunde die Auszahlung des Geldbetrages fordern.
Stand: März 2025
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.