Vertragsrecht

Gutscheine richtig gestalten und typische Fehler vermeiden

Gutscheine sind ein bewährtes Marketinginstrument. Ihre rechtliche Behandlung hängt jedoch von der konkreten Gestaltung ab. Unternehmen sollten insbesondere Einlösefrist, Restguthaben und Leistungsumfang klar regeln.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für Gutscheine?

Für Gutscheine gibt es keine eigene allgemeine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Relevant sind vor allem das allgemeine Vertragsrecht, die Verjährungsregeln und bei standardisierten Bedingungen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nicht personalisierte Papiergutscheine können als Inhabergutscheine gelten. Dann kann grundsätzlich die Person den Gutschein einlösen, die ihn vorlegt. Entscheidend sind aber immer die konkrete Gestaltung des Gutscheins und die vereinbarten Bedingungen.

Was ist bei der Ausstellung eines Gutscheins zu beachten?

Für übliche Gutscheine gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Schriftformpflicht.
Aus praktischen Gründen sollte ein Gutschein jedoch klar enthalten:
  • den Gutscheinwert oder die geschuldete Leistung,
  • den Namen des ausstellenden Unternehmens,
  • das Ausstellungsdatum und
  • gegebenenfalls eine klar formulierte Einlösefrist.
Verwendet ein Unternehmen vorformulierte Gutscheinbedingungen, müssen Kunden vor Vertragsschluss darauf hingewiesen werden und die Möglichkeit haben, diese zur Kenntnis zu nehmen.

Wie lange sind unbefristete Gutscheine gültig?

Wenn keine wirksame kürzere Frist vereinbart wurde, gilt in der Regel die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Beispiel: Ein Gutschein aus Mai 2026 ist regelmäßig bis zum 31. Dezember 2029 einlösbar.
Tipp: Das Ausstellungsdatum sollte immer auf dem Gutschein stehen.

Dürfen Unternehmen die Einlösung von Gutscheinen befristen?

Unternehmen dürfen Gutscheine grundsätzlich befristen, aber nicht uneingeschränkt.
Individuell vereinbarte Fristen sind grundsätzlich möglich. Bei gedruckten oder standardisierten Fristen gelten dagegen die Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Frist darf Kunden nicht unangemessen benachteiligen.
Eine kurze Frist ist nicht allein deshalb wirksam, weil Kunden genug Zeit zur Einlösung hatten. Das Unternehmen muss ein berechtigtes Interesse an der kürzeren Frist haben.
Tipp: Fristen sollten fair, nachvollziehbar und für Kunden realistisch sein.

Wann ist eine Befristung eines Gutscheins besonders riskant?

Kurze, starre Verfallfristen bei allgemeinen Wertgutscheinen sind rechtlich riskant. Der Kunde hat bereits bezahlt und würde bei Fristablauf seine Gegenleistung vollständig verlieren.
Eine kürzere Frist kann sinnvoll sein, wenn die Leistung nur zu einer bestimmten Zeit, saisonal oder nur begrenzt verfügbar ist. Dann müssen Frist und Folgen des Ablaufs angemessen sein.
Tipp: Für gewöhnliche Wertgutscheine sollte möglichst keine kurze Verfallfrist vorgesehen werden. Ist eine kürzere Frist notwendig, sollten die Gründe dokumentiert und Lösungen für Restguthaben geprüft werden, etwa eine Anrechnung, ein Umtausch oder eine Erstattung.

Was gilt nach Ablauf einer unwirksamen Befristung eines Gutscheins?

Ist eine Frist in den Gutscheinbedingungen unwirksam, bleibt der Gutschein im Übrigen bestehen. Dann gilt regelmäßig die gesetzliche Verjährungsfrist.

Hat der Kunde einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages?

Grundsätzlich nein. Ein Wertgutschein berechtigt normalerweise zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen, nicht zur Auszahlung in bar.
Etwas anderes kann gelten, wenn das Unternehmen die geschuldete Leistung endgültig nicht mehr anbieten kann. Bei Vermittlungsgutscheinen ist zusätzlich zu prüfen, wer Vertragspartner der Leistung ist und damit gegebenenfalls zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Sind Gutscheine übertragbar?

Nicht personalisierte Gutscheine können in der Regel von der Person eingelöst werden, die den Gutschein vorlegt.
Bei personalisierten Gutscheinen oder persönlichen Leistungen, etwa Behandlungen, Schulungen oder Angeboten mit besonderen Teilnahmevoraussetzungen, kann die Einlösung auf eine bestimmte Person beschränkt werden. Das sollte klar auf dem Gutschein stehen.

Wie sind Teilbeträge oder Restguthaben zu behandeln?

Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Gutschein in mehreren Schritten einzulösen oder einen neuen Gutschein über das Restguthaben zu erhalten.
Bei Wertgutscheinen ist es jedoch kundenfreundlich und rechtssicherer, Teileinlösungen zu ermöglichen und Restguthaben auf dem Gutschein oder digital fortzuführen. Eine Barauszahlung des Restguthabens muss ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht erfolgen.



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