Gewerberecht

Arbeitnehmerüberlassung

Wer Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt, bedarf neben der Gewerbeanmeldung grundsätzlich einer besonderen Erlaubnis.

Erlaubnisverfahren

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Anspruch, wenn keiner der Versagungsgründe des § 3 AÜG vorliegt.
Auch Verleiher, die Arbeitnehmer ohne Gewinnerzielungsabsicht, jedoch im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vorübergehend überlassen, sind erlaubnispflichtig. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden. Künftig sind damit nur noch nicht-wirtschaftliche Unternehmen vom Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausgenommen.
Beachte: Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden.

Erlaubnisbehörde:

Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt von der:
Agentur für Arbeit Nürnberg,
AÜG-Team,
Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg,
Telefon 0911 5294343, Telefax 0911 8294004343
Dort können auch das erforderliche Antragsformular und die Liste der vorzulegenden Unterlagen angefordert werden.
Rechtlich selbstständige Zweigniederlassungen müssen eine eigene Erlaubnis bei der für ihren Geschäftssitz zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Erlaubnis ist an die Person des Unternehmers gebunden, das heißt im Falle eines Inhaberwechsels ist eine neue Erlaubnis erforderlich.

Befristete und unbefristete Erlaubnis

Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt zunächst befristet auf ein Jahr. Nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen der Verleiher erlaubt tätig war, kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen.

Kosten

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung werden Gebühren erhoben. Diese Antragsgebühren betragen zwischen 218,00 Euro und 2.060,00 Euro.

Ausnahmen

Eine Erlaubnis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
  • Für die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder aufgrund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.
  • Für Arbeitnehmerüberlassung im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften.
  • Für konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
  • Für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, sofern der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Wie der unbestimmte Rechtsbegriff "gelegentlich" von der Rechtsprechung ausgelegt werden wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls kann bereits die erstmalige Überlassung eines Arbeitnehmers erlaubnispflichtig sein, wenn die Überlassungstätigkeit des Arbeitgebers von vornherein auf Dauer angelegt ist.
  • Für Arbeitnehmerüberlassungen in das Ausland, wenn der Verleih in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen erfolgt, an dem der Verleiher beteiligt ist.

Wichtige Hinweise:

  • Lediglich anzeigepflichtig und nicht erlaubnispflichtig ist eine Arbeitnehmerüberlassung für ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen von Arbeitnehmern bis zu einer Dauer von 12 Monaten. Die Anzeige muss schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit Nürnberg erfolgen (vgl. § 1 a AÜG).
  • Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes ist grundsätzlich verboten (vgl. § 1b AÜG).

Stand: Januar 2025

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