Wanderlager: Was Gewerbetreibende wissen müssen

Ein Wanderlager liegt vor, wenn Waren oder Dienstleistungen vorübergehend außerhalb der Geschäftsräume angeboten werden. Dafür ist eine öffentliche Ankündigung mit Name, Anschrift und Firma vorgeschrieben.

Wann und mit welchem Inhalt muss ein Unternehmen die Veranstaltung eines Wanderlagers bei der zuständigen Behörde anzeigen?

Unternehmen müssen ein Wanderlager spätestens vier Wochen vor Beginn bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde oder Stadt anzeigen, wenn
  • das Wanderlager öffentlich angekündigt wird und
  • die An- und Abreise der Teilnehmenden organisiert wird (z. B. Bus- und Kaffeefahrten).
Diese Anzeige muss enthalten:
  • den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
  • den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
  • Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
  • die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
  • den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
  • den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.

Welche Vorgaben gelten für die öffentliche Ankündigung?

In der öffentlichen Ankündigung des Wanderlagers muss der Veranstalter folgende Informationen veröffentlichen:
  • die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
  • der Ort des Wanderlagers,
  • der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
  • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
Beachte: Unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen dürfen in der öffentlichen Ankündigung nicht beworben bzw. angepriesen werden.

Welche Leistungen oder Waren dürfen nicht angeboten werden?

Im Rahmen eines Wanderlagers ist es verboten, folgende Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu vermitteln:
  • Finanzanlagen im Sinne des § 34 f Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen;
  • Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl L 117 vom 5. Mai 2017, S. 1; L 117 vom 3. Mai 2019, S. 9; L 334 vom 27. Dezember 2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  • Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.
Beachte: Dies gilt nicht, wenn sich das Wanderlager ausschließlich an Personen richtet, die das Wanderlager im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen.
Stand: August 2025
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