Gewerberecht

Versteigerergewerbe

Wer gewerbsmäßig als Versteigerer oder gar als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer tätig werden möchte, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34 b GewO). Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder Bieter notwendig ist.
Beachte:
Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf mit der gewerblichen Tätigkeit begonnen werden.  

Wer benötigt keine Erlaubnis?

Keine behördliche Erlaubnis benötigt, wer:
  • Internetauktionen durchführen möchte
  • Verkäufe tätigen möchte, die nach gesetzlichen Vorschriften durch Kursmakler oder die durch speziell dafür öffentliche ermächtigte Handelsmakler vorgenommen werden
  • Versteigerungen durchführen möchte, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden
  • Versteigerungen durchführen möchte, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern möchten

Wer kann einen Antrag auf Erlaubnis stellen?

Jede natürliche oder juristische Person (zum Beispiel GmbH) kann einen Antrag auf eine Versteigerer Erlaubnis stellen.
Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wie zum Beispiel eine OHG oder GbR können keine Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Person die Erlaubnis beantragen.
Bei juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit kann diese den Antrag selbst stellen und sich durch Ihre Organe vertreten lassen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen?

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis, sofern keiner der im Gesetz genannten Versagungsgründe vorliegt (§34 b Abs.4 GewO).
Keine Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
    Diese besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  • wer in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag auf eine Versteigerer Erlaubnis ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfeie Stadt) zu stellen in welcher das Unternehmen seinen Sitz haben soll.
Beachte:
Gewerbeanmeldung
Zusätzlich muss das Gewerbe bei der Gemeinde, an dessen Ort sich das Gewerbe befindet, gemeldet werden.   

Welche Unterlagen sind zur Stellung des Erlaubnisantrags erforderlich?

Für die Antragstellung werden benötigt:
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Zuverlässigkeitsnachweis: Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
  • Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse
  • Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führendes Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)
  • für eingetragene Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH:
    • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung),
    • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag,
    • bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll

Wie viel kostet die Erlaubnis?

Die Landratsämter beziehungsweise kreisfreien Städte legen die Gebühren innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von 50,00 bis 1.000,00 Euro selbst fest.
Dazu kommen noch die Gebühren für das An- oder Ummelden des Gewerbes.

Wo gilt die Erlaubnis?


Die Erlaubnis berechtigt bundesweit zur Ausübung des Gewerbes.
Beachte:
Für ausschließlich im Reisegewerbe tätige Versteigerer gelten Sondervorschriften.

Verbotene Tätigkeiten und sonstige Pflichten

Folgende Tätigkeiten sind dem Versteigerer verboten:
Dem Versteigerer ist es gemäß § 34b Absatz 6 GewO verboten:
  • auf seinen Versteigerungen selbst oder durch einen anderen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, seinen Angehörigen oder
  • seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
  • für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, es liegt ein schriftliches Gebot des anderen vor,
  • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
  • Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt,
  • Sachen zu versteigern, soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht; eine Ausnahme von diesem Verbot besteht gem. § 6 Absatz 1 Satz 1 VerstV, wenn das Versteigerungsgut zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört, wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird oder im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird.
Weiter dürfen Einzelhändler und Hersteller von Waren im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerungserlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen (§ 34 b Abs. 7 GewO).
Nach der Versteigererverordnung (VerstV) treffen den Versteigerer folgende Pflichten:
  • auf Verlangen der Behörde hat der Versteigerer weitere Unterlagen und Informationen herauszugeben,
  • eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsguts zu ermöglichen,
  • im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich bei dem Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
  • der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unverzüglich und in deutscher Sprache Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Diese Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

Sonderfall: öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer

Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen, die zum Beispiel für Pfandverkäufe gesetzlich vorgeschrieben ist, ist neben den für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollziehern oder zur Versteigerung befugten anderen Beamten, den öffentlich bestellten Versteigerern vorbehalten.
Der Grund dafür ist, dass man für die Durchführung solcher Versteigerungen besonders sachkundige und vertrauenswürdige Versteigerer benötigt, da diese Versteigerungen zwangsweise angeordnet beziehungsweise durchgeführt werden, so dass der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsgutes auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss nehmen kann und sich deshalb darauf verlassen können muss, dass seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.
Durch die öffentliche Bestellung (§ 34b Absatz 5 GewO) wird dem Versteigerer eine zusätzliche Betätigungsmöglichkeit eröffnet, die Versteigerern mit einer einfachen Erlaubnis verschlossen ist.
Beachte: Nur natürliche Personen können öffentlich zum besonders sachkundigen Versteigerer bestellt werden.
Auch für Angestellte von Versteigerern besteht die Möglichkeit der öffentlichen Bestellung. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die geforderte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit trotz des Angestelltenverhältnisses gegeben ist. Als Nachweis ist in der Regel eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers erforderlich, in der bestätigt wird, dass die Person trotz Angestelltenverhältnis ihre Aufgaben weisungsfrei erfüllt.
Die öffentliche Bestellung kann allgemein ausgesprochen werden oder für bestimmte Arten von Versteigerungen (zum Beispiel Kunst, Maschinen) erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht.
Der Antrag auf öffentliche Bestellung ist ebenfalls beim zuständigen Landratsamt oder kreisfreien Stadt zu stellen.
Öffentlich bestellt werden können nur Personen, die
  • eine Erlaubnis nach § 34 b GewO besitzen
  • eine besondere Sachkunde besitzen. Das Erfordernis der besonderen Sachkunde besagt, dass der Antragsteller durch fundiertes, erheblich über dem Durchschnitt liegendes Fachwissen und große Berufserfahrung aus dem Kreis der übrigen Versteigerer herausragen muss. Das fundierte Fachwissen muss sich auf sämtliche das Versteigerungsgewerbe betreffende Vorschriften der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Handelsgesetzbuchs des GmbHG und anderer Gesetze, in denen die öffentliche Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgesehen ist, beziehen und im Vergleich mit anderen Versteigerern überdurchschnittlich sein.
  • daneben sind einschlägige Waren- und Branchenkenntnisse, insbesondere bei einer Bestellung für bestimmte Versteigerungsarten, erforderlich. Berufserfahrenheit bedeutet, dass der Antragsteller bereits mehrere Jahre als Versteigerer tätig sein muss und pro Jahr mehrere Versteigerungen durchgeführt haben muss.
  • die Überprüfung der besonderen Sachkunde kann die Bestellungsbehörde einem sachkundigen Fachgremium, zum Beispiel bei der IHK Bonn/Rhein-Sieg übertragen.
  • besondere Vertrauenswürdigkeit besitzen. Daneben wird bei öffentlich zu bestellenden Versteigerern besondere charakterliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit gefordert.
Im Rahmen der Vereidigung wird der Versteigerer darauf vereidigt, dass er seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllt.
Für die öffentliche Bestellung erhebt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde eine Gebühr, die sich innerhalb des Gebührenrahmens von 50,00 bis 300,00 Euro bewegt.

Hinweis:
Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand: März 2021