Versteigerer-Erlaubnis: Voraussetzungen, Antrag und Pflichten nach § 34b GewO

Wer in Deutschland gewerblich Versteigerungen durchführen möchte, braucht eine behördliche Erlaubnis. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Antrag, Voraussetzungen und Pflichten finden Sie hier im Überblick.

Wer benötigt eine Versteigerer-Erlaubnis?

Wer gewerbsmäßig fremde, bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt dafür nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem muss der Gewerbetreibende den Beginn der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde am Betriebssitz anzeigen.

Wer benötigt keine Erlaubnis?

Keine behördliche Erlaubnis benötigt, wer:
  • Internetauktionen durchführen möchte
  • Verkäufe tätigen möchte, die nach gesetzlichen Vorschriften durch Kursmakler oder die durch speziell dafür öffentliche ermächtigte Handelsmakler vorgenommen werden
  • Versteigerungen durchführen möchte, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden
  • Versteigerungen durchführen möchte, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern möchten

Wo muss die Tätigkeit zusätzlich angezeigt werden?

Nach § 14 GewO muss die Tätigkeit bei der Gemeinde am Betriebssitz gleichzeitig mit der Aufnahme angezeigt werden.

Wer kann einen Antrag auf Erlaubnis stellen?

  • Natürliche Personen (z. B. Einzelunternehmer),
  • Juristische Personen (z. B. GmbH, AG) über ihre Organe.
  • Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG) können keinen Antrag stellen. Hier muss der geschäftsführende Gesellschafter persönlich beantragen.

Wann darf mit der Tätigkeit begonnen werden?

Erst nach Erteilung der Erlaubnis.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen?

  • Zuverlässigkeit (keine einschlägigen Vorstrafen, keine Verstöße gegen Wettbewerbsrecht),
  • Geordnete Vermögensverhältnisse (kein laufendes Insolvenzverfahren, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis)

Wo ist der Antrag auf Erlaubnis zu stellen und welche Unterlagen sind dabei erforderlich?

Der Antrag auf eine Versteigerer-Erlaubnis ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfeie Stadt) zu stellen, in welcher das Unternehmen seinen Sitz haben soll.
Beachte: Zusätzlich muss das Gewerbe bei der Gemeinde, an dessen Ort sich das Gewerbe befindet, gemeldet werden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Behörde verlangt in der Regel:
  • Ausgefülltes Antragsformular,
  • Führungszeugnis,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und Insolvenzregister,
  • ggf. Nachweise über Sachkunde (bei öffentlicher Bestellung).

Gilt die Erlaubnis bundesweit?

Die Erlaubnis berechtigt bundesweit zur Ausübung des Gewerbes.
Beachte:
Für ausschließlich im Reisegewerbe tätige Versteigerer gelten Sondervorschriften.

Welche Tätigkeiten sind verboten?

Ein Versteigerer darf z. B. nicht:
  • selbst auf eigenen Auktionen bieten oder kaufen (auch nicht über Angehörige oder Angestellte),
  • für andere ohne schriftliches Gebot auftreten,
  • eigene Handelswaren oder verpfändete Sachen versteigern,
  • ungebrauchte Waren versteigern, die typischerweise im Einzelhandel angeboten werden (Ausnahmen: Nachlass, Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, gesetzliche Pflichtauktionen).

Was gilt für öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer?

Sie dürfen öffentliche Versteigerungen (z. B. Pfandverkäufe) durchführen.
Voraussetzungen für die Bestellung:
  • Antragsteller ist eine natürliche Person,
  • Vorliegen einer Versteigerer-Erlaubnis,
  • Nachweis besonderer Sachkunde (allgemein oder für ein bestimmtes Sachgebiet, z. B. Schmuck, Kunst),
  • Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften (GewO, VerstV, HGB, BGB),
  • langjährige Berufserfahrung,
  • besondere Vertrauenswürdigkeit.
Auch Angestellte von Auktionshäusern können bestellt werden, wenn ihre Unabhängigkeit durch eine Arbeitgeber-Freistellungserklärung gesichert ist.

Stand: August 2025
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