Abgrenzung zum Handwerk
Tiefbauarbeiten
Die Berufsbilder des industriellen Tiefbaus, des zulassungspflichtigen handwerklichen Straßenbaus sowie des Garten- und Landschaftsbaus überschneiden sich in vielen Bereichen, u. a. dort, wo es um die Schaffung von Entwässerungskanälen sowie das Anlegen von Wegen und (Park-)Plätzen geht. Dadurch gestaltet sich die Abgrenzung schwierig.
Pflasterarbeiten
Unter bestimmten Umständen sind auch Pflasterarbeiten, die grundsätzlich als wesentliche Tätigkeit dem Straßenbauerhandwerk zugehören, ohne Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Auf die Ausnahmeregelung für den Landschafts- und Gartenbau bei landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen wurde bereits hingewiesen (siehe auch Merkblatt Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauhandwerk?). Das OVG Lüneburg (21.12.1992) kommt zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Erdbau und Herstellung von Betonwaren“, das neben Tiefbauarbeiten und der Kabelverlegung auch Pflastererarbeiten durchführt, keiner Eintragung in die Handwerksrolle bedarf, da der Pflastererumsatz nur einen geringen Teil des Gesamterlöses darstellte. Was die handwerkliche Zuordnung betrifft, kommt es auf die Gesamtstruktur des Unternehmens an. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im erdverlegten Rohrleitungs- sowie Kabelbau, der zum Arbeitsfeld der industriellen Ausbildungsberufe gehört, gilt die Handwerksordnung nicht.
Quellen
Urteile zur Abgrenzung
- BVerwG vom 30.03.1993 (Gewerbearchiv 1993, Seite 329)
- OVG Rheinland-Pfalz vom 11.04.1989 (Gewerbearchiv 1989, Seite 271)
- OVG Lüneburg vom 29.03.1989 (Az. 8 OVG A 65/87)
- OVG Lüneburg vom 21.12.1992 (Az. 8 L 4480/91)
aA, VG Augsburg v. 11.10.74, Az. Au 101 III/74,
VGH B-W v. 28.11.75, Az. VI 654/74 - OLG Düsseldorf vom 20.06.1994 (Gewerbearchiv 1994, Seite 380)
- VGH Baden-Württemberg vom 07.05.1969 (Az. VI 135/66)
Sonstiges
- Die Abgrenzung Handwerk/Industrie in der Tiefbaubranche, Dr. Gerhard Müller (Gewerbearchiv 1986, Seite 79 ff.)
- Merkblatt „Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk?“, Dokument.Nr. 79576
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Quelle: DIHK
Stand: Januar 2010
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