Gewerberecht

Tag der offenen Tür

1. Rechtsgrundlage

Im Rahmen, der am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Förderalismusreform ist die Zuständigkeit für die Ladenschlusszeiten vom Bund auf die Länder übertragen worden. Nachdem in Bayern noch keine entsprechende Regelung erlassen worden ist, gilt in Bayern weiterhin das Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) des Bundes.
Weiter ist in Bayern die Ladenschlussverordnung (LadSchlV)  und das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz –FTG)  zu beachten.

2. Wann kann ein "Tag der offenen Tür" durchgeführt werden?

Grundsätzlich müssen Verkaufsstellen außerhalb der in § 3 LadSchlG genannten Öffnungszeiten geschlossen bleiben. Unsere Informationen zum Ladenschluss finden Sie in unserem Merkblatt.  
Dieses Verbot gilt nicht für reine Schautage. Ein Offenhalten von Geschäftsräumen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten zum Zwecke der reinen Besichtigung der Waren durch einen Endverbraucher im Rahmen eines sogenannten „Tag der offenen Tür“ ist demnach in bestimmten Fällen möglich. Und zwar dann, wenn kein „geschäftlicher Verkehr“ mit dem Kunden erfolgt. Es darf lediglich ein Besichtigung „wie durch ein Schaufenster“ stattfinden.

3. Was ist an Formalitäten für die Durchführung eines „Tag der offenen Tür“ zu beachten?

Form:
Ein „Tag der offenen Tür“ bedarf weder einer Genehmigung noch einer Anmeldung.
Beachte:  Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften über den „Tag der offenen Tür“ sind neben die Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden.
Zeitraum:
Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung darüber, dass einen „Tag der offenen Tür“ bestimmte Tageszeiten einzuhalten sind, jedoch will das Sonn- und Feiertagsgesetz die äußere Ruhe des Sonn- oder Feiertages schützen. Bei einem "Tag der offenen Tür" soll daher auf den besonderen Charakter dieser Tage Rücksicht genommen werden.

4. Was ist an einem „Tag der offenen Tür“ erlaubt?

Nach der Rechtsprechung ist ein „Tag der offenen Tür“ dann als zulässig anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Um sicherzustellen, dass keine Verkaufsgespräche, keine Anbahnung von Verkäufen und keinerlei Verkäufe stattfinden, ist die Anwesenheit des Geschäftsinhabers oder seines Verkaufspersonals unzulässig.
  • Stattdessen sollte sich der Geschäftsinhaber "neutraler" Personen, die das Ladenlokal lediglich beaufsichtigen, wie zum Beispiel Personen des Wach- und Schließdienstes, branchenfremdes Aushilfspersonal wie Rentner, Studenten, etc. bedienen.
    Beachte: Auch diese Personen müssen sich selbstverständlich auf den bloßen Schutz der Ware beschränken. Sie sind nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen beziehungsweise sonstigen verkaufsfördernden Handlungen befugt.
  • Es darf nur die Möglichkeit zur reinen Besichtigung ohne Beratung und Verkauf geboten werden. Vorführungen durchzuführen, Erläuterungen des Warenangebots sowie die Anprobe von Kleidungsstücken etc. sind nicht erlaubt.
  • Bestellformulare etc. dürfen ebenso nicht ausgelegt werden. Auch dies stellt einen geschäftlichen Verkehr dar, ebenso wie die Reservierung von Waren. Hingegen dürfen reine Notizzettel ausgelegt werden, die dem Interessenten lediglich dazu dienen sollen, die bei der Besichtigung erlangten Informationen schriftlich festzuhalten. Diese dürfen jedoch nicht als Bestellkarten verwendet werden.

5. Was darf am "Tag der offenen Tür" nicht geboten werden?

Es darf kein geschäftlicher Verkehr stattfinden. Damit ist nicht nur der Verkauf von Waren, sondern alles verboten, was der Vorbereitung von Geschäftsabschlüssen dient. Das bedeutet, dass auch nicht irgendwelche Verkäufe angebahnt werden dürfen.
Es ist aller zu vermeiden, was über die reine Besichtigungsmöglichkeit hinausgeht. Zulässig ist nur das, was dem bloßen Ausstellen der Ware in einem Schaufenster entspricht.

6. Beispiele für unzulässiges Verhalten

  • Kundenberatung, Erteilung von Auskünften und Aushändigung von Prospekten
  • Vorführung von Geräten durch Vertreter der Herstellerwerke
  • Zeigen von Mustern und Proben in der Verkaufsstelle
  • hausinterne Modenschauen in den eigenen Geschäftsräumen mit fremdem Vorführpersonal
  • Auslegen von Bestellkarten, die der Kunde ausfüllen und an Ort und Stelle in einen Bestellkasten werfen kann
  • Möglichkeit der Kleider- oder Schuhanprobe
  • Demonstration des Gebrauchs, beispielsweise von Elektrogeräten
  • Probefahrten mit PKW
  • Reservierung von Waren in einem Bekleidungsgeschäft
  • Veranstaltungen oder Feste anlässlich einer Geschäfts- oder Saisoneröffnung mit eigenem Personal

7. Was muss bei der Werbung für einen "Tag der offenen Tür" beachtet werden?

Die Rechtsprechung fordert bei der Werbung für Besichtigungsveranstaltungen außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten ausreichende Hinweise darauf, dass während dieser Zeit kein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden stattfindet.

Daher ist es ratsam bereits bei der Bewerbung des „Tag der offenen Tür“ Hinweise wie:
  •  "Während der Ladenschlusszeiten keine Beratung - kein Verkauf“
  •  „Außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten keine Beratung - kein Verkauf"
  •  "Sonntag - Tag der offenen Tür: keine Beratung, kein Verkauf"
  • "Probefahrten: Beratung und Verkauf nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten"
hinzuzufügen.

Vermeiden Sie Ankündigungen wie:
  • "Extra - Sonntag öffnen wir zusätzlich zur Besichtigung"
  • "Öffnungszeiten: .... sonntags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr (nur Besichtigung)"
  • "Sonntag - Tag der offenen Tür"
  • "Sonntag Besichtigung 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr"

8. Was ist bei Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sonst noch zu beachten?

Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung darüber, dass für diese Veranstaltungen bestimmte Tageszeiten einzuhalten sind, jedoch will das Sonn- und Feiertagsgesetz die äußere Ruhe des Sonn- oder Feiertages schützen. Bei einem "Tag der offenen Tür" soll daher auf den besonderen Charakter dieser Tage Rücksicht genommen werden.

Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: April 2022