Gewerberecht
Tag der offenen Tür
Der „Tag der offenen Tür“ ist beliebt, doch Händler müssen das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) sowie das Wettbewerbsrecht beachten. Von der Planung bis zur Durchführung gilt es, rechtliche Vorgaben einzuhalten, um Probleme zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
- Wann kann ein "Tag der offenen Tür" durchgeführt werden?
- Was ist an Formalitäten für die Durchführung eines „Tag der offenen Tür“ zu beachten?
- Was ist an einem „Tag der offenen Tür“ erlaubt?
- Was darf am "Tag der offenen Tür" nicht geboten werden?
- Was muss bei der Werbung für einen "Tag der offenen Tür" beachtet werden?
- Was ist bei Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sonst noch zu beachten?
Wann kann ein "Tag der offenen Tür" durchgeführt werden?
Ein „Tag der offenen Tür“ kann außerhalb der in § 3 LadSchlG genannten Öffnungszeiten durchgeführt werden, wenn die Geschäftsräume nur zur reinen Besichtigung der Waren geöffnet sind. Dabei darf kein „geschäftlicher Verkehr“ mit den Kunden stattfinden, die Besichtigung muss also wie „durch ein Schaufenster“ erfolgen.
Was ist an Formalitäten für die Durchführung eines „Tag der offenen Tür“ zu beachten?
- Form: Ein „Tag der offenen Tür“ bedarf weder einer Genehmigung noch einer Anmeldung.
- Zeitraum: Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung darüber, dass an einem „Tag der offenen Tür“ bestimmte Tageszeiten einzuhalten sind, jedoch will das Sonn- und Feiertagsgesetz die äußere Ruhe des Sonn- oder Feiertages schützen. Bei einem "Tag der offenen Tür" soll daher auf den besonderen Charakter dieser Tage Rücksicht genommen werden.
Beachte: Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften über den „Tag der offenen Tür“ sind neben die Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden.
Was ist an einem „Tag der offenen Tür“ erlaubt?
Nach der Rechtsprechung ist ein „Tag der offenen Tür“ dann als zulässig anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Um sicherzustellen, dass keine Verkaufsgespräche, keine Anbahnung von Verkäufen und keinerlei Verkäufe stattfinden, ist die Anwesenheit des Geschäftsinhabers oder seines Verkaufspersonals unzulässig.
- Stattdessen sollte sich der Geschäftsinhaber "neutraler" Personen, die das Ladenlokal lediglich beaufsichtigen, wie zum Beispiel Personen des Wach- und Schließdienstes, branchenfremdes Aushilfspersonal wie Rentner, Studenten, etc. bedienen.
Beachte: Auch diese Personen müssen sich selbstverständlich auf den bloßen Schutz der Ware beschränken. Sie sind nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen beziehungsweise sonstigen verkaufsfördernden Handlungen befugt.
- Es darf nur die Möglichkeit zur reinen Besichtigung ohne Beratung und Verkauf geboten werden. Vorführungen durchzuführen, Erläuterungen des Warenangebots sowie die Anprobe von Kleidungsstücken etc. sind nicht erlaubt.
- Bestellformulare etc. dürfen ebenso nicht ausgelegt werden. Auch dies stellt einen geschäftlichen Verkehr dar, ebenso wie die Reservierung von Waren. Hingegen dürfen reine Notizzettel ausgelegt werden, die dem Interessenten lediglich dazu dienen sollen, die bei der Besichtigung erlangten Informationen schriftlich festzuhalten. Diese dürfen jedoch nicht als Bestellkarten verwendet werden.
Was darf am "Tag der offenen Tür" nicht geboten werden?
Am „Tag der offenen Tür“ darf kein geschäftlicher Verkehr stattfinden, einschließlich aller Maßnahmen, die der Vorbereitung von Geschäftsabschlüssen dienen. Weder Verkäufe noch deren Anbahnung sind erlaubt. Erlaubt ist lediglich das, was der reinen Besichtigung der Ware entspricht, vergleichbar mit einer Schaufensterausstellung.
Beispiele für unzulässiges Verhalten
- Kundenberatung, Erteilung von Auskünften und Aushändigung von Prospekten
- Vorführung von Geräten durch Vertreter der Herstellerwerke
- Zeigen von Mustern und Proben in der Verkaufsstelle
- hausinterne Modenschauen in den eigenen Geschäftsräumen mit fremdem Vorführpersonal
- Auslegen von Bestellkarten, die der Kunde ausfüllen und an Ort und Stelle in einen Bestellkasten werfen kann
- Möglichkeit der Kleider- oder Schuhanprobe
- Demonstration des Gebrauchs, beispielsweise von Elektrogeräten
- Probefahrten mit PKW
- Reservierung von Waren in einem Bekleidungsgeschäft
- Veranstaltungen oder Feste anlässlich einer Geschäfts- oder Saisoneröffnung mit eigenem Personal
Was muss bei der Werbung für einen "Tag der offenen Tür" beachtet werden?
Die Rechtsprechung fordert bei der Werbung für Besichtigungsveranstaltungen außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten ausreichende Hinweise darauf, dass während dieser Zeit kein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden stattfindet.
Um den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Keine Beratung und kein Verkauf außerhalb der Ladenschlusszeiten.
- Während der gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten sind Beratung und Verkauf möglich.
- Am Sonntag, unserem „Tag der offenen Tür“: Keine Beratung, kein Verkauf.
- Probefahrten: Beratung und Verkauf ausschließlich während der gesetzlichen Öffnungszeiten.
Was ist bei Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sonst noch zu beachten?
Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung darüber, dass für diese Veranstaltungen bestimmte Tageszeiten einzuhalten sind, jedoch will das Sonn- und Feiertagsgesetz die äußere Ruhe des Sonn- oder Feiertages schützen. Bei einem "Tag der offenen Tür" soll daher auf den besonderen Charakter dieser Tage Rücksicht genommen werden.
Stand: Februar 2025
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