Gewerberecht

Spielgeräteaufsteller

Um Spielgeräte aufstellen zu dürfen, ist eine Erlaubnis erforderlich.

Erlaubnis und Unterrichtung

Das Veranstalten von Gewinnspielen ist gemäß § 33 c der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig. Neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit müssen eine IHK-Unterrichtung und ein Sozialkonzept nachgewiesen werden. Weitere Informationen zur Erlaubnis finden Sie im allgemeinen Verwaltungsportal des Freistaats Bayern.

Unterrichtung

An der Unterrichtung müssen teilnehmen:
  • Personen, die das Gewerbe nach § 33 c (GewO) als Selbstständige ausüben möchten,
  • Leitende Mitarbeiter des Betriebes sowie
  • technische Mitarbeiter, die mit der Aufstellung der Geräte beschäftigt sind
Die Unterrichtung vermittelt den Aufstellern von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die relevanten rechtlichen Vorschriften sowie die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse. Sie erklärt deren praktische Anwendung, um eine eigenverantwortliche Ausübung des Gewerbes zu ermöglichen und trägt gleichzeitig zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei.

Geeignetheit des Aufstellungsortes

Die Aufstellung von Spielgeräten darf nur an Orten erfolgen, die von der Gemeinde schriftlich genehmigt wurden (§ 33 c Abs. 3 GewO). Geldspielgeräte dürfen gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV).

Sozialkonzept

Außerdem muss ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution vorgelegt werden, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (§ 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO).

Stand: Februar 2025

Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎