Erlaubnispflichtige Gewerbe
Fachkundeprüfung für den Waffenhandel
Informationen zur Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen sowie für die Erteilung der Erteilung der Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen und Munition.
Wer den Waffenhandel betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt.
Der Fachkundenachweis muss durch eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Regierung erbracht werden, der bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern eingerichtet wurde. Die Anmeldung zur Prüfung bei der IHK tätigt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens. Die Prüfung kann nur dann entfallen, wenn der Antragsteller als Büchsenmachermeister die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel
Die in der Prüfung nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
- der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen Vorschriften,
- der Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist,
- der Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihrer Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.
Je nach Umfang der beantragten Erlaubnis sind in der Prüfung entweder Kenntnisse über Schusswaffen und Munition aller Art oder bestimmte Waffen- und/oder Munitionsarten nachzuweisen.
Waffen- und Munitionsarten, auf die sich Antrag und Prüfung beziehen können
Der Antrag kann sich entweder auf Waffen und Munition aller Art oder nur auf einzelne Waffen- und/oder Munitionsarten (Ziffer 1.1 mit 2.5 der folgenden Aufstellung) erstrecken.
Der Katalog ist verbindlich, eine weitergehende Einschränkung des Prüfungsumfangs ist daher nicht möglich. Es ist daher beispielsweise nicht zulässig, die Prüfung auf Büchsen und Flinten zum sportlichen Schießen oder auf Luftdruckwaffen mit einer Bewegungsenergie ≤ 7,5 J zu beschränken. Auch wer nur mit Sportwaffen handeln will, muss daher Jagdwaffen kennen. Wer nur „freie“ Luftdruckwaffen in sein Sortiment aufnehmen will, muss auch die Vorschriften über den Erwerb von Waffen kennen, für die eine Waffenbesitzkarte erforderlich ist.
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
- Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
- Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
- Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
- Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
- Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
- Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen
Munition
- Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
- Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
- Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
- Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
- Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7)
Die Fachkundeprüfung
Wir weisen darauf hin, dass sich die Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition nicht nur auf theoretische, sondern auch auf praktische Kenntnisse erstreckt.
Einen Anhaltspunkt für Schwierigkeitsgrad und Umfang der Prüfung gibt der Fragenkatalog zur Fachkundeprüfung, der im Zusammenhang mit der Prüfungsteilnahme auch bei der DIHK Service GmbH erhältlich ist. Die dort abgedruckten Erläuterungen können jedoch nur Hinweise für die Beantwortung der Fragen in der Prüfung bieten. In der Prüfung werden dem Bewerber Schusswaffen vorgelegt. Diese müssen zum Beispiel gesichert, entladen bzw. geladen und - soweit dies ohne Werkzeug möglich ist - zerlegt und wieder zusammengesetzt werden sowie in Funktion und Wirkungsweise ausreichend genau beschrieben werden. Der Bewerber muss in der Lage sein, die wesentlichen Teile der Schusswaffen exakt zu bezeichnen.
Ebenso werden Munitionsmuster vorgelegt, bei denen zum Beispiel die Geschosse bestimmt werden müssen.
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr beträgt bei Beantragung einer Waffen- und/oder Munitionsart 105,00 Euro, bei Beantragung von zwei Waffen- und/oder Munitionsarten 153,00 Euro bei Beantragung der Ziffern 1.3 bis 1.7 und/oder Munition 205,00 Euro. 250,00 Euro werden berechnet, wenn die Prüfungsgebiete die Ziffern 1.1 und/oder 1.2 beinhalten.
Quelle: IHK für München und Oberbayern
Stand: August 2024
Stand: August 2024
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