Abgrenzung zum Handwerk

Einbau genormter Baufertigteile

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen des handwerksähnlichen Handwerks „Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung (HwO)) durchgeführt werden dürfen. Die folgenden Informationen beschreiben die angesprochenen Tätigkeiten und zeigen darüber hinaus Beispiele für nichthandwerkliche Arbeiten.
Ob die Handwerkskammer Schwaben dies genau so sieht, sollte direkt bei der Handwerkskammer erfragt werden.

Vorbemerkung

Es muss sich um
  • den Einbau
  • Baufertigteile,
  • genormte Baufertigteile (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
handeln.

1. Einbau genormter Baufertigteile

Beispiele:
  • Zargen-, Stahlzargen, Türzargeneinbau
  • Einbau vorgefertigter Fenster und Türen
  • Einbau von genormten Fensterelementen mit integrierten Rollläden
Grundsätzlich sind Anpassungen der eingebauten Fertigteile nicht möglich. Wenn solche Tätigkeiten erforderlich sein sollten, werden diese also von Anlage B Nr. 24 nicht umfasst.

2. Nichthandwerksähnliche Tätigkeiten

kein Einbau:
  • Aufstellen, Montieren von Carports bei vorgefertigten, einfachen Bausätzen
  • Aufstellen von Fertiggaragen (bei Fundamenterstellung ist dies dem Maurerhandwerk zuzurechnen)
  • Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung
kein Einbau, kein Baufertigteil:
  • Zusammenbau beziehungsweise Montage von Möbelfertigteilen
  • Aufbau beziehungsweise Montage von Systemmesseständen
  • Aufstellen von einfachen Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament
kein Baufertigteil:
  • Aufstellen von Fertig-/Einbauküchen (ohne Elektro-. Gas- und Wasseranschlüsse; bei umfangreichen Änderungs- und Anpassungsarbeiten ist dies dem Tischlerhandwerk zuzuordnen)
  • Einbau von Schrankwänden

3. Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen

Im Einzelfall muss entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die als Einbau von genormten Baufertigteilen bezeichnet werden kann, oder ob der Einbau – insbesondere umfangreicher und aufwändiger Regalanlagen und bei erforderlichen statischen Berechnungen – nach den allgemeinen Kriterien als vollhandwerkliche oder nichthandwerkliche Tätigkeit zugeordnet werden muss.

Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Die IHK ist selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

Stand: Juni 2019
Quelle: DIHK Berlin