Gewerbe oder freier Beruf?
Wer ein Unternehmen gründet oder seine Tätigkeit erweitert, muss wissen, ob er ein Gewerbe anmeldet oder als freier Beruf gilt. Die richtige Einordnung erspart Nachforderungen, unnötige Kosten und rechtliche Probleme.
Worin liegt der Unterschied zwischen einem freien Beruf und einer gewerblichen Tätigkeit?
Gewerbliche Tätigkeiten sind auf Gewinnerzielung und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gerichtet. Sie unterliegen grundsätzlich der Gewerbeordnung und sind beim Gewerbeamt anzumelden.
Freie Berufe sind dagegen Tätigkeiten, die typischerweise durch eine besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung geprägt sind. Dazu zählen z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Journalisten oder Künstler. Grundlage ist § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).
Informationen sowie Beratungsangebote für Freiberufler erhalten Sie auch beim Institut für Freie Berufe (IFB)
Was ist mit Tätigkeiten an der Grenze zwischen freiem Beruf und Gewerbe?
Es gibt viele Mischformen. Beispiel: Ein Ingenieur übt klassisch freiberufliche Planungsleistungen aus, betreibt daneben aber auch einen gewerblichen Handel mit Bauteilen. Dann liegt ein sogenannter Mischbetrieb vor. Der freiberufliche Teil bleibt steuerlich getrennt, der gewerbliche Teil ist gewerbesteuerpflichtig.
Wie grenzt sich die freie Mitarbeit vom freien Beruf ab?
- Freie Mitarbeit bezeichnet die Vertragsform: Eine Person arbeitet selbstständig für ein Unternehmen, ohne Angestellter zu sein. Diese freie Mitarbeit kann sowohl eine freiberufliche Tätigkeit (z. B. Dozent, Grafiker) als auch eine gewerbliche Tätigkeit (z. B. IT-Dienstleister, Handwerker) darstellen.
- Entscheidend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Tätigkeit.
Hinweis zur Scheinselbstständigkeit:
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit. Auch wenn jemand als „freier Mitarbeiter“ bezeichnet wird, kann er tatsächlich wie ein Arbeitnehmer eingestuft werden, wenn Kriterien wie Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers oder das Arbeiten überwiegend nur für einen Auftraggeber vorliegen. In solchen Fällen drohen erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und möglicherweise auch strafrechtliche Konsequenzen.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit. Auch wenn jemand als „freier Mitarbeiter“ bezeichnet wird, kann er tatsächlich wie ein Arbeitnehmer eingestuft werden, wenn Kriterien wie Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers oder das Arbeiten überwiegend nur für einen Auftraggeber vorliegen. In solchen Fällen drohen erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und möglicherweise auch strafrechtliche Konsequenzen.
Wo lauern typische Risiken?
Ein häufiger Stolperstein für Unternehmen ist die fehlerhafte Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit, freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit. Werden die Grenzen nicht sauber gezogen, drohen Nachzahlungen bei Steuern und Sozialabgaben sowie zusätzliche Pflichtmitgliedschaften.
Stand: August 2025
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.