Gesellschaftsrecht

Einführung eines Gesellschaftsregisters und Reform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Wesentlichen wird das Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Mit dem MoPeG wird die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet. Zudem wurde das Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst.
Es enthält beispielweise folgende Punkte:
  • Die Rechtsfähigkeit der GbR wird in allen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konsequent umgesetzt und somit gesetzlich verankert. Dabei wird die GbR nicht mehr primär als Gelegenheitsgesellschaft verstanden, sondern praxisnah am Leitbild eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses ausgerichtet.
  • Auch wird klargestellt, dass die rechtfähige GbR Träger ihres Vermögens ist.
  • Künftig kann sich die GbR in ein öffentliches und rechtssicheres Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erforderlich ist die Eintragung jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben will.
  • Freiberufler können sich künftig auch als Personenhandelsgesellschaft, beispielsweise als GmbH & Co. KG zusammenschließen. Dies ermöglicht es, ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken, wie zum Beispiel Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverträgen.  
  • Für Personenhandelsgesellschaften wird zudem ein im Gesetz festgeschriebenes Beschlussmängelrecht eingeführt. Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind dann nicht mehr automatisch nichtig, sondern sind mit einer befristeten Klage anfechtbar.

Was ist das zukünftige Gesellschaftsregister?

Das MoPeG sieht vor, dass ein Gesellschaftsregister eingeführt wird. Es wird von den Amtsgerichten geführt. Eine GbR kann sich in das künftige Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erforderlich ist die Eintragung jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben will.

Wer kann sich künftig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen?

Künftig können sich GbRs im Gesellschaftsregister eintragen lassen können. Allerdings besteht keine Verpflichtung zur Eintragung. Die Anmeldung zur Eintragung wird über einen Notar vorzunehmen sein. Sie erfolgt am Amtsgericht des Vertragssitzes der Gesellschaft, wobei eine Dezentralisierung in den Bundesländern wie beim Handelsregister zu erwarten ist. Den Vertragssitz sollen die Gesellschafter künftig vereinbaren können, sodass dieser auch im Ausland liegen kann.

Was wird in das Gesellschaftsregister eingetragen?

Bei der Anmeldung ist der Name, der Vertragssitz und die inländische Anschrift der Gesellschaft anzugeben. Daneben sind zahlreiche Angaben zu den Gesellschaftern erforderlich. Da es sich um eine nach außen tätige Gesellschaft handelt, müssen zudem die Vertretungsbefugnisse dargelegt werden. Diese Angaben können wie beim Handelsregister von jedermann eingesehen werden.

Rechtsfolgen durch die Eintragung?

Mit der Eintragung ist die Gesellschaft berechtigt, als Namenszusatz die Bezeichnung „eGbR“ zu verwenden. Als öffentliches Register schützt das Gesellschaftsregister zudem das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der Angaben.
Wichtigste Folge der Eintragung ist die Registerfähigkeit der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass die Eintragung in andere Register (beispielsweise Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister, Markenregister) von der Eintragung in das Gesellschaftsregister abhängt. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage sollen künftig nicht mehr die Gesellschafter in andere Register eingetragen werden, sondern die GbR unter ihrem Namen selbst. Damit sind bei Gesellschafterwechsel keine Änderungen mehr der jeweiligen Register erforderlich. Jedoch zwingt die Koppelung der Registerfähigkeit an die Eintragung in das Gesellschaftsregister in vielen Fällen zur Eintragung in das Gesellschaftsregister.
Sind nach derzeitigem Recht Rechtspositionen in anderen Registern eingetragen, bleiben diese unverändert bestehen. Sollen jedoch Änderungen vorgenommen werden, muss eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgen. Künftig sind daher Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur dann vollumfänglich handlungsfähig, wenn eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt.
Nach Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister soll die Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Ein freiwilliger Antrag der Gesellschafter ist nicht mehr ausreichend. Eine Löschung erfolgt daher nur bei einer nicht mehr existenten GbR oder bei einem Wechsel zu einer Handelsgesellschaft.

To Do’s für mein Unternehmern

Bestehende GbR’s und Personengesellschaften sollten bereits jetzt schon ihren Handlungsbedarf im Hinblick auf die Anpassung ihrer Gesellschaftsverträge überprüfen.

Fazit

Die GbR wird durch das MoPeG als Außengesellschaft grundlegend neu konzipiert. Die Einführung eines Gesellschaftsregisters will für die rechtsfähige Außengesellschaft Publizität und Transparenz schaffen. Insbesondere für eine GbR mit vielen Gesellschaftern führt dies zu Ver-einfachungen, da nicht bei jedem Gesellschafterwechsel die einzelnen Register geändert werden müssen. Die Änderungen sehen zudem vor, dass das Vermögen künftig nicht mehr den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet sein soll. Außerdem führen Tod oder Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft. Die bisherige enge persönliche Bindung der Gesellschafter wird dadurch aufgeweicht.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erhe-ben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 
Stand: September 2021