Rechte und Plichten in der Weihnachtszeit: Tipps für Unternehmen
Ob Weihnachtsgeld, Betriebsfeier oder Kundengeschenke – zur Weihnachtszeit stellen sich für Unternehmen zahlreiche rechtliche Fragen. Hier finden Sie die wichtigsten Hinweise zu Arbeitsrecht, Steuerrecht, Gewerberecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutz, damit Ihr Betrieb gut durch die Feiertage kommt.
- Müssen Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen?
- Was gilt für Weihnachtsfeiern im Betrieb?
- Dürfen Beschäftigte ihren Arbeitsplatz weihnachtlich dekorieren?
- Dürfen Arbeitgeber Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr anordnen?
- Sind Nebenjobs als „Weihnachtsmann“ oder auf dem Weihnachtsmarkt erlaubt?
- Krank an Weihnachten – was ist zu tun?
- Sind die Weihnachtsfeiertage und Neujahr immer arbeitsfrei?
- Sind Urlaubssperren in der Vorweihnachtszeit erlaubt?
- Dürfen Arbeitnehmende während der Arbeitszeit Weihnachtsgrüße versenden?
- Welche steuerlichen Regeln gelten für Weihnachtsfeiern?
- Welche steuerlichen Regeln gelten für Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende?
- Dürfen Unternehmen Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner geben?
- Müssen Kundengeschenke mit Umsatzsteuer versteuert werden?
- Dürfen Unternehmen Kunden Weihnachtskarten zusenden?
- Was gilt beim Versand von Weihnachtsgeschenken durch einen externen Dienstleister?
- Was ist bei Weihnachtsaktionen und Werbung zu beachten?
- Sind Online-Adventskalender mit Gewinnspielen erlaubt?
- Wie lange dürfen Geschäfte an Heiligabend öffnen?
- Gibt es ein Recht auf Umtausch von Weihnachtsgeschenken?
- Wie lange ist ein Weihnachtsgutschein gültig?
Müssen Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen?
Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Weihnachtsgeld besteht nicht.
Ein Anspruch kann sich nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben. Wird Weihnachtsgeld jedoch über mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen.
Zur Vermeidung solcher Ansprüche sollten Arbeitgeber in der Zahlungserklärung ausdrücklich einen Freiwilligkeitsvorbehalt aufnehmen.
Ein Anspruch kann sich nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben. Wird Weihnachtsgeld jedoch über mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen.
Zur Vermeidung solcher Ansprüche sollten Arbeitgeber in der Zahlungserklärung ausdrücklich einen Freiwilligkeitsvorbehalt aufnehmen.
Was gilt für Weihnachtsfeiern im Betrieb?
Die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist in der Regel freiwillig.
Findet sie offiziell im Namen des Unternehmens und für alle Beschäftigten offen statt, besteht in der Regel Unfallversicherungsschutz. Geschützt sind auch Vorbereitungen und der direkte Hin- und Rückweg, nicht jedoch private Umwege.
Findet sie offiziell im Namen des Unternehmens und für alle Beschäftigten offen statt, besteht in der Regel Unfallversicherungsschutz. Geschützt sind auch Vorbereitungen und der direkte Hin- und Rückweg, nicht jedoch private Umwege.
Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt und ist die Teilnahme freiwillig, gilt sie nicht als Arbeitszeit. Erfolgt sie hingegen während der regulären Arbeitszeit oder wird die Teilnahme erwartet, zählt sie zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Arbeitgeber sollten Dauer und Teilnahmebedingungen frühzeitig klarstellen.
Arbeitgeber sollten Dauer und Teilnahmebedingungen frühzeitig klarstellen.
Dürfen Beschäftigte ihren Arbeitsplatz weihnachtlich dekorieren?
Das ist grundsätzlich möglich, sofern Sicherheits- und Brandschutzvorgaben eingehalten werden. Dekorationen dürfen keine Gefährdung darstellen und müssen den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und des Arbeitsschutzgesetzes entsprechen. Vorher sollte die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden.
Dürfen Arbeitgeber Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr anordnen?
Betriebsferien sind zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Sie dürfen jedoch nicht den gesamten Jahresurlaub der Beschäftigten beanspruchen – ein angemessener Resturlaub muss frei verfügbar bleiben.
Die Ankündigung sollte rechtzeitig erfolgen.
Sie dürfen jedoch nicht den gesamten Jahresurlaub der Beschäftigten beanspruchen – ein angemessener Resturlaub muss frei verfügbar bleiben.
Die Ankündigung sollte rechtzeitig erfolgen.
Sind Nebenjobs als „Weihnachtsmann“ oder auf dem Weihnachtsmarkt erlaubt?
Nebenjobs (z. B. als Weihnachtsmann oder auf dem Weihnachtsmarkt) sind grundsätzlich erlaubt.
Voraussetzung ist, dass sie nicht gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, keine Arbeitszeitüberschneidungen verursachen und keine Wettbewerbstätigkeit darstellen.
In vielen Fällen ist eine Anzeige oder Genehmigung durch den Arbeitgeber erforderlich.
Voraussetzung ist, dass sie nicht gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, keine Arbeitszeitüberschneidungen verursachen und keine Wettbewerbstätigkeit darstellen.
In vielen Fällen ist eine Anzeige oder Genehmigung durch den Arbeitgeber erforderlich.
Krank an Weihnachten – was ist zu tun?
Erkrankt ein Beschäftigter im Urlaub, muss er sich unverzüglich krankmelden und bei längerer Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die durch ein Attest nachgewiesenen Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet.
Sind die Weihnachtsfeiertage und Neujahr immer arbeitsfrei?
Der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar sind gesetzliche Feiertage und grundsätzlich arbeitsfrei. In bestimmten Branchen (z. B. Gesundheitswesen, Gastronomie, Verkehr) gelten Ausnahmen aufgrund besonderer Betriebsnotwendigkeiten.
Der 24. und 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage – hier ist Urlaub oder Freistellung erforderlich, sofern keine betriebliche Übung oder tarifliche Regelung anderes vorsieht.
Der 24. und 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage – hier ist Urlaub oder Freistellung erforderlich, sofern keine betriebliche Übung oder tarifliche Regelung anderes vorsieht.
Sind Urlaubssperren in der Vorweihnachtszeit erlaubt?
Urlaubssperren sind nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.
Sie müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht willkürlich angeordnet werden.
Sie müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht willkürlich angeordnet werden.
Dürfen Arbeitnehmende während der Arbeitszeit Weihnachtsgrüße versenden?
Während der Arbeitszeit besteht die Pflicht, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Kurze Weihnachtsgrüße im Rahmen dienstlicher Kommunikation sind unbedenklich; ausgedehnte private Tätigkeiten sollten aber vermieden werden.
Welche steuerlichen Regeln gelten für Weihnachtsfeiern?
Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, etwa Weihnachtsfeiern, sind bis zu 110 Euro je teilnehmender Person steuerfrei. Dazu zählen Aufwendungen für Speisen, Getränke, Eintrittskarten, Musik oder kleine Geschenke. Wird der Freibetrag überschritten, ist der Mehrbetrag als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Der Freibetrag gilt pro Veranstaltung, maximal für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.
Der Freibetrag gilt pro Veranstaltung, maximal für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.
Welche steuerlichen Regeln gelten für Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende?
Sachgeschenke bis zu 50 Euro (inkl. Umsatzsteuer) pro Monat sind als Aufmerksamkeiten steuerfrei. Wird der Betrag überschritten, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.
Dürfen Unternehmen Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner geben?
Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind bis zu 35 Euro netto pro Person und Jahr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die steuerliche Abzugsfähigkeit vollständig. Unternehmen sollten außerdem die Compliance-Regeln ihrer Geschäftspartner beachten, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Müssen Kundengeschenke mit Umsatzsteuer versteuert werden?
Bei Geschenken über 35 Euro netto entfällt der Vorsteuerabzug. Für geringwertige Geschenke bis zu 35 Euro bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.
Dürfen Unternehmen Kunden Weihnachtskarten zusenden?
Der Versand von Weihnachtskarten ist nach der DSGVO zulässig, wenn die Daten aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung stammen. Beim Versand über externe Dienstleister ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich, sofern personenbezogene Daten (z. B. Name, Adresse, Text) verarbeitet werden.
Was gilt beim Versand von Weihnachtsgeschenken durch einen externen Dienstleister?
Wenn der beauftragte Dienstleister Kundendaten verarbeitet, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO. Es ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Wenn lediglich der Warenversand ohne personenbezogene Grüße erfolgt, genügt in der Regel eine Vertraulichkeitsvereinbarung.
Was ist bei Weihnachtsaktionen und Werbung zu beachten?
Für Rabattaktionen, Gewinnspiele oder Sonderangebote gelten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Preisangaben und Teilnahmebedingungen müssen klar und transparent kommuniziert werden, um Abmahnungen zu vermeiden.
Sind Online-Adventskalender mit Gewinnspielen erlaubt?
Ja, Online-Adventskalender mit Gewinnspielen sind zulässig, wenn Teilnahmebedingungen und Datenschutzbestimmungen transparent angegeben sind. Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der DSGVO genutzt werden; eine werbliche Nutzung erfordert eine Einwilligung.
Wie lange dürfen Geschäfte an Heiligabend öffnen?
Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen Geschäfte nach dem Ladenschlussgesetz bis 14 Uhr geöffnet bleiben.
Gibt es ein Recht auf Umtausch von Weihnachtsgeschenken?
Ein gesetzliches Umtauschrecht besteht nur bei mangelhafter Ware (§ 434 BGB). Viele Händler gewähren jedoch freiwillige Umtausch- oder Rückgaberechte aus Kulanz, die in den jeweiligen Geschäftsbedingungen geregelt sind.
Wie lange ist ein Weihnachtsgutschein gültig?
Gutscheine unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Es empfiehlt sich, das Ausstellungsdatum auf dem Gutschein anzugeben.
Stand: Oktober 2025
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
