Unbedenklichkeitsbescheinigung

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Öffentliche Institutionen (zum Beispiel BW, THW, Feuerwehr, RK, Polizei) dürfen Arbeiten im Auftrag Dritter, die auch von gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden können, nur ausführen, wenn die IHK eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Erfahren Sie hier, was es zu beachten gibt.

1. Allgemeines

Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist in der Regel erforderlich, wenn im Einzelfall staatliche Institutionen oder Einrichtungen (zum Beispiel Bundeswehr, Technisches Hilfswerk, Polizei, Feuerwehren, weitere Hilfsorganisationen) für Privatleute, Firmen, Vereine oder Gebietskörperschaften etc. privatwirtschaftliche Leistungen erbringen sollen. Diese Regelung soll einen nicht kostendeckenden Wettbewerb seitens öffentlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen verhindern. Die gesetzlichen Grundlagen sind festgeschrieben in internen Richtlinien oder Regelungen der jeweiligen Institutionen oder Ministerien (zum Beispiel Bundeswehr – Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit, Arbeitsmarktfonds Bayern – Leitfaden 2016).
Die IHK kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dann erteilen, wenn nach eingehender Prüfung eines Antrags keine Wettbewerbsnachteile für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erkennbar sind. Jede Vor- und Fallprüfung ist individuell abzuwägen. Eventuell kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auch nur für einen Teil der beantragten Leistung oder nur in Zusammenarbeit mit einem gewerblichen Unternehmen erteilt werden.
Folgende Gruppen dürfen zu Übungszwecken oder Förderzwecken Arbeiten im Auftrag Dritter, die auch von gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden können, nur ausführen, wenn die IHK eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat:
  • Bundeswehr
  • Technisches Hilfswerk
  • Feuerwehren
  • Polizei
  • Rotes Kreuz
  • ähnliche öffentliche Institutionen
  • gemeinnützige Einrichtungen zur Qualifizierung von Arbeitslosen oder gering qualifizierten Arbeitnehmer/Innen

2. Antragstellung

Anträge die den IHK-Bezirk Schwaben betreffen, sind formlos schriftlich bei der IHK Schwaben einzureichen. Insbesondere sind dabei neben den Daten des Antragstellers zu nennen:
  • Art der beabsichtigten Maßnahme (bei Förderprojekten – Projektbeschreibung),
  • Dauer der Maßnahme,
  • Institution, die den Einsatz bzw. die Maßnahme durchführen soll,
  • Gegebenenfalls Angabe der Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für den Einsatz bzw. die Maßnahme in Frage kommt.

3. Aufgabe der IHK

Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft die IHK in der Regel folgende Punkte:
  • Handelt es sich bei dem Antrag um Leistungen, die in die Zuständigkeit der IHK fallen?
  • Welche wirtschaftliche Leistung soll durchgeführt werden?
  • Wer soll die Leistung erbringen?
  • Warum kann die Arbeit von keinem gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden?
  • Welche Unternehmen kämen dafür in Frage?
  • Gibt es im IHK-Bezirk oder in den angrenzenden Regionen Unternehmen, die die beantragte Leistung in einer annehmbaren Zeit übernehmen oder ausführen könnten?
  • Wären die Unternehmen personell und technisch geeignet beziehungsweise haben sie die Kapazitäten, diese Leistung entsprechend auszuführen?
  • Ist erkennbar, ob die eventuell geeigneten Unternehmen Bedenken, gegen die beantragte Ausführung des Auftrages bzw. der Maßnahme haben (gegebenenfalls telefonische Umfrage bei den Unternehmen beziehungsweise Stichprobe)?
  • Kann die beantragte Leistung eventuell aufgeteilt werden?

4. Beispiele

Nachfolgend sind einige Beispiele aufgeführt, die je nach Lage des Falles sowohl unterstützt, wie auch abgelehnt werden können.
  • Erstellung und Abgabe von Mahlzeiten bei bestimmten Veranstaltungen,
  • Gestellung von Personal und Material im Zusammenhang mit Patenschaften,
  • Vermietung von Zelten,
  • Hubschrauberflüge zum Materialtransport,
  • Einsätze von Personal und Material zur Bergung von Sturmholz,
  • Unterstützung bei Sport- oder Musikgroßveranstaltungen,
  • Baumfällarbeiten bei Privatleuten oder in Städten und Gemeinden,
  • Gewerbliche Aktivitäten bei geförderten Qualifizierungsmaßnahmen.