Aus- & Weiterbildung

Wiederholung der Abschlussprüfung

Kein Grund aufzugeben: In den meisten Fällen können Sie die Prüfung wiederholen. Hier finden Auszubildende und Ausbildungsbetriebe alle wichtigen Informationen zu den nächsten Schritten und dem weiteren Verfahren.

Welche Unterlagen erhalte ich von der IHK, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde?

Etwa 1–3 Wochen nach der letzten Prüfungsleistung (in der Regel nach der mündlichen oder praktischen Prüfung) versendet die IHK den Nichtbesteherbescheid per Post.
An den Ausbildungsbetrieb werden folgende Unterlagen gesendet:
  • schriftlicher Bescheid über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung
  • Übersicht der Prüfungsergebnisse (Ergebnisniederschrift)
  • Formular zur Anzeige der Verlängerung der Ausbildungszeit
  • Anmeldeformular zur Wiederholungsprüfung
An den Prüfungsteilnehmenden werden folgende Unterlagen gesendet:
  • schriftlicher Bescheid über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung
  • Übersicht der Prüfungsergebnisse (Ergebnisniederschrift)
  • Anmeldung zur Wiederholung bzw. Nachholung der Abschlussprüfung ohne Ausbildungsverhältnis
  • Anmeldeformular zur Wiederholungsprüfung
Hinweis:
Prüfungsteilnehmende ohne bestehendes Ausbildungsverhältnis sowie externe Prüfungsteilnehmende gemäß § 45 Abs. 2 BBiG erhalten den Nichtbesteherbescheid ausschließlich an ihre private Anschrift.

Kann ich die Abschlussprüfung wiederholen?

Ja. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann gemäß § 37 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bis zu zweimal wiederholt werden.
Die Wiederholungsprüfung findet zum nächsten regulären Prüfungstermin statt.
Wird die Abschlussprüfung auch beim dritten Versuch nicht bestanden, ist eine weitere Wiederholung in diesem Ausbildungsberuf nicht möglich. Die Abschlussprüfung gilt dann endgültig als nicht bestanden.
Besonderheit bei gestreckten Abschlussprüfungen (Teil 1 und Teil 2):
Wird die Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen durchgeführt, kann Teil 1 erst wiederholt werden, wenn feststeht, dass die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden wurde (§ 37 Abs. 1 BBiG).
Das bedeutet: Auch bei einem sehr schlechten Ergebnis in Teil 1 ist eine Wiederholung erst nach Abschluss von Teil 2 möglich. Erst danach können auch eine Einsicht in die Prüfungsunterlagen oder ein Widerspruch gegen die Bewertung von Teil 1 erfolgen.

Muss ich alle Prüfungsbereiche erneut absolvieren?


Nein. Bereits bestandene Prüfungsbereiche (mit mindestens 50 Punkten) müssen nicht wiederholt werden.
Sie können jedoch auf Antrag erneut abgelegt werden. Der Antrag erfolgt über das Anmeldeformular zur Wiederholungsprüfung. In diesem Fall zählt das Ergebnis der Wiederholungsprüfung – auch wenn es schlechter ausfällt als das ursprüngliche Ergebnis.
Wird keine Wiederholung beantragt, wird das bereits erzielte Ergebnis angerechnet. Eine Anrechnung ist längstens zwei Jahre möglich.
Prüfungsbereiche, die nicht bestanden wurden (mit weniger als 50 Punkten), müssen wiederholt werden.

Muss ich mich erneut zur Wiederholungsprüfung anmelden?


Ja. Für jede Wiederholungsprüfung ist eine erneute Anmeldung erforderlich.
Die Anmeldung muss innerhalb der geltenden Anmeldefrist erfolgen:
  • Sommerprüfung: bis zum 01. Februar
  • Winterprüfung: bis zum 01. August
Die IHK Schwaben informiert Sie rechtzeitig über die weiteren Schritte und Fristen.

Was passiert mit meinem Ausbildungsverhältnis?


Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ende.
Wurde die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann der/die Auszubildende jedoch verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr, verlängert wird (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Dazu muss der/die Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb mitteilen, dass die Verlängerung gewünscht ist. Eine Zustimmung des Ausbildungsbetriebs ist nicht erforderlich. Der Betrieb ist verpflichtet, die Ausbildungszeit entsprechend zu verlängern.

Wann endet mein Ausbildungsverhältnis nach nicht bestandener Abschlussprüfung?

Das Ausbildungsverhältnis endet mit der vertraglich festgelegten Ausbildungsdauer. Bitte beachten Sie hierzu Ihre Ausbildungsdauer, die zusammen mit Ihrem Ausbildungsbetrieb festgelegt wurde.

Muss ich weiterhin die Berufsschule besuchen?


Das hängt von der bisherigen Schulzeit ab:
  • Wer insgesamt weniger als 12 Schuljahre (einschließlich Berufsschule) absolviert hat, bleibt weiterhin berufsschulpflichtig.
  • Wer bereits 12 Schuljahre abgeschlossen hat, kann die Berufsschule weiterhin besuchen, wenn dies bei der Berufsschule beantragt wird. Eine Berufsschulpflicht besteht dann jedoch nicht mehr.

Kann ich auch ohne Ausbildungsbetrieb an der Wiederholungsprüfung teilnehmen?


Das hängt davon ab, welcher Prüfungsteil wiederholt werden muss:
  • Muss nur die schriftliche Prüfung wiederholt werden, ist eine Teilnahme auch ohne Ausbildungsbetrieb möglich.
  • Muss die praktische Prüfung wiederholt werden, ist eine Teilnahme ohne Ausbildungsbetrieb nicht möglich (gilt ausschließlich für gewerblich-technische Berufe).
  • Muss die mündliche/praktische Prüfung wiederholt werden, ist eine Teilnahme auch ohne Ausbildungsbetrieb möglich (gilt ausschließlich für kaufmännische/gastronomische Berufe).

Muss ich mein Berichtsheft weiterführen?


Besteht das Ausbildungsverhältnis fort oder wird es verlängert, ist das Berichtsheft weiterhin ordnungsgemäß zu führen.

Entstehen Kosten für die Wiederholungsprüfung?


Die Kosten für die Wiederholungsprüfung sind bei Verlängerung der Ausbildungszeit durch den Ausbildungsbetrieb zu tragen.
Wird die Ausbildungszeit nicht verlängert, trägt der Prüfungsteilnehmer die Kosten für die Wiederholungsprüfung selbst.

Kann ich meine Prüfungsunterlagen einsehen?


Ja, Sie haben die Möglichkeit, Einsicht in Ihre Prüfungsunterlagen zu nehmen.
Bitte vereinbaren Sie hierzu zeitnah nach Erhalt Ihres Prüfungszeugnisses oder Nichtbesteherbescheides einen Termin mit dem/der zuständigen Ansprechpartner/-in bei der IHK Schwaben.

Was ist jetzt zu tun?


Für Auszubildende
✓ Bescheid der IHK abwarten und sorgfältig lesen.
✓ Mit dem Ausbildungsbetrieb über das weitere Vorgehen sprechen.
✓ Gegebenenfalls die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen.
✓ Fristen zur Wiederholungsprüfung beachten.
Gezielt auf die Wiederholungsprüfung vorbereiten.
Für Ausbildungsbetriebe
✓ Das Gespräch mit dem Auszubildenden suchen.
✓ Prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis verlängert wird.
✓ Den Auszubildenden bei der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung unterstützen.
✓ Die Anmeldefristen der IHK beachten.