Aus- & Weiterbildung

Praktikum für Schüler

Ein Praktikum ist für Schüler und Betriebe eine gute Möglichkeit, sich kennenzulernen. Schüler können verschiedene Berufe erproben und mit Ausbildungsbetrieben in Kontakt kommen. Unternehmen lernen Geschick, Interessen und persönliches Auftreten des möglichen Azubis kennen.

Verschiedene Praktikaarten

Es gibt verschiedene Formen von Praktika, für die unterschiedliche Regelungen gelten.
  • Das "Schulpraktikum" ist ein Pflichtpraktikum, das über die Schulen initiiert wird.
  • Das "Ferienpraktikum" ist freiwillig. Es wird ohne schulischen Bezug während der Ferien absolviert.
In beiden Fällen gilt: Das Praktikum dient allein der Berufsorientierung der Schüler. Daher ist eine Vergütung nicht üblich, oft werden aber Fahrtkosten erstattet.

Gesetzliche Regelungen

Beim freiwilligen Praktikum müssen die Praktikanten mindestens 15 Jahre alt sein. Das freiwillige Praktikum darf maximal vier Wochen pro Jahr während der Schulferien absolviert werden. Ansonsten gelten hier die Vorschriften des JArbSchG für die Beschäftigung von Jugendlichen.  
Höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen)
  • Schülerbetriebspraktikum: 7 Stunden
  • Jugendliche (15 bis unter 18 Jahre):  8 Stunden
Höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit
  • Schülerbetriebspraktikum:  35 Stunden
  • Jugendliche (15 bis unter 18 Jahre): 40 Stunden
Für beide Praktikumsformen gilt, dass eine Beschäftigung grundsätzlich an bis zu fünf Tagen pro Woche (montags bis freitags) zulässig ist. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen.
Schülerinnen und Schüler dürfen nur Tätigkeiten beschäftigt werden, die für sie geeignet sind. Allgemein sind Tätigkeiten verboten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Schülern übersteigen. Dazu gehören: Akkordarbeit, Bewegen schwerer Lasten, Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist oder die mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden sind. Für Schüler über 18 Jahren gilt das JArbSchG nicht mehr.

Unfallversicherung

Das "Schulpraktikum" ist eine Schulveranstaltung. Der Schüler ist hier über den jeweiligen Träger der Schülerunfallversicherung unfallversichert. Wenn ein Betriebspraktikum aus organisatorischen Gründen ausnahmsweise in die Ferienzeit fallen muss, besteht ebenso Versicherungsschutz. Eine Betreuung durch die Schule muss jedoch gewährleistet sein.

Bei nicht mit der Schule abgestimmten Ferienpraktika besteht der Versicherungsschutz über den zuständigen Unfallversicherungsträger des Betriebes.

Da Praktikanten gesetzmäßig versichert sind, bedarf es keines Antrags beziehungsweise keiner Meldung an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger vor Aufnahme eines Praktikums. Einen Schadensfall muss der Betrieb unverzüglich an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) melden.

Praktikumssuche

Im Firmenguide der IHK Schwaben können Ausbildungsbetriebe das Praktikumsangebot kostenfrei eintragen. Zugangsdaten zum Firmenguide können Sie direkt auf dem Portal anfordern.