Erstuntersuchung nach dem JArbSchG

Welche ärztlichen Untersuchungen sind vorgeschrieben?
Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbilldung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt (§ 32 JArbSchG).
Die Untersuchung kann von jedem Arzt vorgenommen werden. Der Jugendliche hat freie Arztwahl. Die Untersuchung ist kostenlos. Untersuchungsberechtigungsscheine für die Untersuchung können beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Schwaben oder über das Bayernportal im Internet beantragt werden. Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung muss dem Ausbildungsvertrag beigelegt werden, sonst wird der Vertrag von der IHK Schwaben nicht bestätigt.
Am Ende des ersten Ausbildungsjahres muss der Azubi dem Betrieb eine ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG), wenn er noch nicht volljährig ist. Der Ausbildungsbetrieb muss den Jugendlichen hierauf ausdrücklich hinweisen und ihn gegebenenfalls schriftlich zur Vorlage der Nachuntersuchungsbescheinigung auffordern. Legt der Jugendliche die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn vor, darf er nicht weiter beschäftigt werden (§ 33 Abs. 3 JArbSchG).