Ausbildungsbetrieb

Ausbildungsbetrieb werden

Sie suchen Fachkräfte und überlegen, ob Sie zukünftig diese selbst ausbilden wollen oder können?
Erster Schritt: Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Zur Klärung der betrieblichen Eignung und ob ein geeigneter Ausbilder vorhanden ist, steht Ihnen unser Team der Bildungsberater gerne zur Verfügung. Welcher Bildungsberater welche Region betreut, finden Sie hier.

In einem kostenfreien, persönlichen Vor-Ort-Gespräch stellen die Bildungsberater fest, ob alle Voraussetzungen für den Start in die Ausbildung erfüllt sind. Dabei werden insbesondere die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsvertrag besprochen. Darüber hinaus gibt es Zeit und Gelegenheit, auf alle Fragen einzugehen.

Wenn die Voraussetzungen abgestimmt und erfüllt sind, werden Ihr Unternehmen bei uns als Ausbildungsbetrieb eingetragen und Sie können sich auf die Suche nach Auszubildenden machen.

Zu klärende Fragen:

1. Eignung der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. (BBiG, § 27)
Das ist der Fall, wenn
  • der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätte sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein.
  • Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung geordnet vermittelt werden können.
  • die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht.
Kooperation ist möglich
Sollte in Ihrem Unternehmen die vollständige Vermittlung der geforderten Inhalte nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit auf eine Kooperation mit einem anderen Betrieb oder einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte.

Im Unternehmen muss es außerdem Ausbilder/-innen geben, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich sind.

2. Eignung des Ausbilders / der Ausbilderin 

Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (BBiG, § 28)

Fachlich geeignet ist, wer (BBiG, § 30)
die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen (z.B. durch Ausbilder-Schein, Meister-Prüfung) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
  1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
Wer etwa in einem Beruf ausbilden möchte, den er nicht selbst gelernt oder studiert hat, kann die fachliche Eignung im Ausnahmewege zuerkannt bekommen, wenn er die beruflichen Kompetenzen nachweisen kann.

Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer (BBiG, § 29)
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt eine schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Genügend Fachkräfte für die Azubis

Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, muss die Zahl der Fachkräfte im ausgewogenen Verhältnis zur Zahl der Azubis stehen (§ 27 Abs. 2 BBiG). Fachkräfte sind Ausbildende, Ausbilder/-in und Mitarbeiter/-innen, die selbst eine entsprechende Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben oder hier mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, tätig sind. 

Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gelten in der Regel:
1 bis 2 Fachkräfte
1 Auszubildender
3 bis 5 Fachkräfte
2 Auszubildende
6 bis 8 Fachkräfte
3 Auszubildende
je weitere 3 Fachkräfte
1 weiterer Auszubildender