KURZ INFORMIERT: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG): Das Gesellschaftsregister für GbRs
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Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend reformiert und das Recht der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG), modernisiert. Die geplanten Änderungen werden unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis haben:
Eine zentrale Neuerung, die durch das MoPeG eingeführt wird, ist die Schaffung eines speziellen Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) – das sogenannte Gesellschaftsregister. Im Gesellschaftsregister werden öffentlich zugänglich Daten über die GbR (wie Name, Sitz, Anschrift und Vertretungsverhältnisse) und deren Gesellschafter enthalten sein. Zwar wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister grundsätzlich freiwillig sein, für GbR, die Inhaber von Immobilienvermögen oder anderen in öffentlichen Registern eingetragenen Rechten (z.B. Beteiligung an OHG und KG, GmbH-Anteile, Aktien, Markenrechte) sind, wird die Eintragung allerdings faktisch obligatorisch werden, da der Erwerb und die Veräußerung derartiger Vermögensgegenstände künftig eine Eintragung der GbR voraussetzt und daher ausdrücklich zu empfehlen ist.
Die Teilhabe am Gewinn und Verlust der GbR, OHG und KG richtet sich zukünftig nicht mehr nach Köpfen, sondern nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder – für den Fall, dass gesellschaftsvertraglich keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden sind – nach dem Wert der vereinbarten Beiträge und Einlagen. Erst wenn auch zu den Beiträgen und Einlagen nichts vertraglich geregelt ist, kommt es wie nach aktueller Rechtslage nach einer Verteilung nach Köpfen. In bestehenden Gesellschaften sollte deshalb darauf geachtet werden, die Beteiligungsverhältnisse bzw. Teilhabe am Gewinn und Verlust ausdrücklich zu regeln. Um insoweit eine ungewollte Verschiebung der Gewinnanteile zu vermeiden, sollten in Personengesellschaften die Gesellschaftsverträge auf entsprechende Regelungen geprüft werden.
Darüber hinaus wird es zahlreiche weitere Änderungen im Recht der GbR geben, die beispielsweise die Stimmkraft der Gesellschafter, den Gesellschaftssitz, die Rechtsfolgen im Falle des Todes eines Gesellschafters und der Vertretung der Gesellschaft nach außen geben. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften wird unter anderem Änderungen im Beschlussmängelrecht erfahren.
Der Vortrag gibt einen Überblick über die aus Sicht der Praxis wichtigsten Neuerungen der Reform und zeigt auf, welche unmittelbaren Folgen das Gesetz für die Praxis hat und wo eine Anpassung oder Ergänzung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen möglicherweise erforderlich sein wird.
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