Informationen für Existenzgründer

Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

Wenn Sie eine Zeitarbeitsfirma gründen wollen, benötigen Sie eine besondere Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Voraussetzungen und auch Ausnahmen sind im Folgenden erklärt.

1. Wann gehe ich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach?

Von Arbeitnehmerüberlassung - häufig auch als Leiharbeits- oder Zeitarbeitsverhältnis bezeichnet - wird gesprochen, wenn ein selbständiger Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, vorübergehend oder dauernd an einen anderen Unternehmer (Entleiher) "ausleiht". Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht fort; jedoch steht dem Entleiher ein Direktionsrecht zu, das heißt der Leiharbeitnehmer unterliegt dessen Weisungen.
Die Erlaubnispflicht besteht für die Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG jedoch nur dann, wenn sie gewerbsmäßig betrieben wird. Unter gewerbsmäßig im Sinne des AÜG versteht man die auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Demnach liegt eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn der Leiharbeitnehmer zu dem Zweck eingestellt wurde, ganz oder überwiegend bei wechselnden Entleihern als Arbeitskraft eingesetzt zu werden. Eine nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Leiharbeitnehmer hauptsächlich in dem Unternehmen des Verleihers arbeitet und nur ausnahmsweise gelegentlich im Unternehmen eines Dritten.
Keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Drittunternehmer einen Werkvertrag schließt und er seine Arbeitnehmer zum Zwecke der Erstellung des Werkes in das Unternehmen eines Dritten schickt. Ein Werkvertrag ist aber nur gegeben, wenn sich der Unternehmer tatsächlich zur Erstellung eines Werkes verpflichtet hat. Hierbei ist zu beachten, dass das Direktionsrecht des Werkunternehmers bestehen bleibt und die Werkergebnisse diesem zugerechnet werden; das heißt, das unternehmerische Risiko muss dem Werkunternehmer erhalten bleiben.

2. Wie erhalte ich die Erlaubnis?

Wenn Sie der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nachgehen möchten, benötigen Sie eine besondere Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Erlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag von der Agentur für Arbeit Kiel mit Sitz in der  Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit, Projensdorfer Straße 82, 24106 Kiel (Tel.: 0431 7091010) erteilt, und zwar in den ersten drei aufeinanderfolgenden Jahren zunächst mit einer Befristung auf jeweils ein Jahr (Kosten für die Ersterlaubnis derzeit 1.000 Euro); im Anschluss daran kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden (Kosten für die unbefristete Erlaubnis derzeit 2.500,- Euro). Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Anspruch, sofern keiner der Versagungsgründe des Paragraf 3 AÜG vorliegt.
Die Erlaubnis ist an die Person des Unternehmers gebunden, das heißt, im Falle eines Inhaberwechsels ist eine neue Erlaubnis erforderlich.
Zur Sicherstellung der Lohn-und Gehaltszahlungen ist eine Liquidität/Bonität in Höhe von 2.000 Euro für jede beschäftigte Leiharbeitskraft, mindestens jedoch von 10.000 € erforderlich. Genauere Informationen hierzu sowie weitere Auskünfte erteilt die Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit.

3. Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht?

Das AÜG sieht folgende Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor:
  • Für die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder aufgrund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind (Paragraf 1 Abs. 1 a AÜG).
  • Für Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht (Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG).
  • Für Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Konzernunternehmen im Sinne des Paragraf 18 Aktiengesetz, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, sondern in einem Unternehmen dieses Konzerns (Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG).
  • Für Arbeitnehmerüberlassungen in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer an ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist (Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG).
  • Keiner Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überlässt. Eine solche Überlassung muss bei dem Landesarbeitsamt schriftlich angezeigt werden (Paragraf 1a AÜG).